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Amtsgericht Wuppertal·43 M 361/17·21.03.2017

Vollstreckungserinnerung: Gebühren KV-Nr. 207 und 100 außer Ansatz zu lassen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Vollstreckungserinnerung der Gläubigerseite gegen die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin ist zulässig und begründet. Das Gericht folgt der Rechtsprechung des LG Wuppertal, wonach eine Anrechnung von Gebühren nach KV-Nr. 207 in solchen Fällen nicht in Betracht kommt. Soweit es um die Zustellart geht, hat die Gerichtsvollzieherin ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt; persönliche Zustellung aus organisatorischen Gründen ist nicht überzeugend.

Ausgang: Vollstreckungserinnerung als begründet; Gebühren KV-Nr. 207 und KV-Nr. 100 nebst Auslagenpauschale außer Ansatz gelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anrechnung von Gebühren nach KV-Nr. 207 kommt in den vom Landgericht Wuppertal entschiedenen Konstellationen grundsätzlich nicht in Betracht.

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Bei erneuter Beantragung einer Vermögensauskunft sind die Regelungen des § 802c ZPO maßgeblich; auf diese verweisen § 802a ZPO und § 802d ZPO.

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Die Wahl der Zustellart obliegt dem Ermessen des Gerichtsvollziehers; dieses Ermessen ist jedoch ordnungsgemäß und unter Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte auszuüben.

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Ermessensfehler bei der Wahl der Zustellart können zur Folge haben, dass hierfür erhobene Gebühren ganz oder teilweise außer Ansatz gelassen werden.

Relevante Normen
§ 766 ZPO§ 802a ZPO§ 802d ZPO§ 802c ZPO§ 802f ZPO

Tenor

Die zuständige Gerichtsvollzieherin A wird angewiesen, die in der angegriffenen Kostenrechnung vom 17.01.2017 erhobene Gebühren KV-Nr. 207 und KV-Nr. 100 jeweils nebst Auslagenpauschale außer Ansatz zu lassen.

Rubrum

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Die zuständige Gerichtsvollzieherin A wird angewiesen, die in der angegriffenen Kostenrechnung vom 17.01.2017 erhobene Gebühren KV-Nr. 207 und KV-Nr. 100 jeweils nebst Auslagenpauschale außer Ansatz zu lassen.

Gründe

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Die zulässige Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) der Gläubigerseite ist begründet.

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I.

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Das Landgericht Wuppertal hat inzwischen u.a. mit der Entscheidung vom 28.7.2015 (16 T 179/15) die hier maßgeblichen Rechtsfragen bezüglich der Gebühr KV-Nr. 207 entschieden: Nach dieser Rechtsprechung des Landgerichtes Wuppertal sei dem Oberlandesgericht Düsseldorf nicht zu folgen und eine Anrechnung von Gebühren nach KV-Nr. 207 komme in solcherart Fällen generell nicht in Betracht.

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Die erkennende Richterin schließt sich dieser inzwischen etablierten Rechtsprechung des Landgerichtes Wuppertal an und folgt dieser.

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Es macht auch entgegen der Ansicht der Gerichtsvollzieherin keinen Unterschied aus, dass hier die erneute Vermögensauskunft beantragt wurde, da sowohl § 802a ZPO als auch § 802d ZPO auf 802c ZPO verweisen.

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II.

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Die Frage nach der Art und Weise einer Zustellung obliegt dem Ermessen des Gerichtsvollziehers.

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Allerdings bedeutet dies natürlich nicht, dass der Gerichtsvollzieher beliebig handeln kann, sondern er muss sein Ermessen ordnungsgemäß ausüben. In diese Ermessensentscheidung fließen vielerlei Gesichtspunkte ein. Der Kostenmaßstab ist damit nicht der einzige entscheidende Gesichtspunkt. Jedoch kann der Antrag des Gläubigers, notwendige Zustellungen auf dem Postweg vorzunehmen, nicht mit der allgemeinen Begründung unberücksichtigt gelassen werden, aus Gründen der Büroorganisation die Zustellung persönlich vorzunehmen und dass dabei die Parteiidentität festgestellt, die Vermögensauskunft abgenommen und damit weitere Verfahrenskosten vermieden werden könnten. Dies entspricht nicht der in § 802f ZPO vorgeschriebenen Verfahrensweise. In dieser Gesamtbetrachtung wertet das Gericht die Entscheidung des Gerichtsvollziehers im vorliegenden Falle daher als ermessensfehlerhaft.