Themis
Anmelden
Amtsgericht Wuppertal·43 M 3574/20·13.02.2021

Erinnerung gegen Ablehnung eines Vollstreckungsauftrags wegen fehlender Unterschrift/Dienstsiegel

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtVollstreckungsverfahren öffentlich-rechtlicher ForderungenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Vollstreckungsbehörde begehrt die Durchsetzung eines Bußgeldbescheids durch einen maschinell erstellten Vollstreckungsauftrag ohne Unterschrift und Dienstsiegel. Die Gerichtsvollzieherin verweigerte die Ausführung; die Erinnerung nach §766 ZPO wurde zurückgewiesen. Das Amtsgericht hält die Verweigerung für rechtmäßig, da die Vollstreckbarkeitserklärung Unterschrift und Dienstsiegel erfordert und §4 Abs.1 S.3 VwVGDVO RP dies nicht ersetzt.

Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen die Ablehnung des Vollstreckungsauftrags als unbegründet abgewiesen, weil die Vollstreckbarkeitserklärung ohne Unterschrift und Dienstsiegel nicht den Formerfordernissen entspricht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Durchführung eines Vollstreckungsauftrags durch den Gerichtsvollzieher setzt grundsätzlich die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels voraus (§ 754 Abs. 1 ZPO).

2

Bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen kann die vollstreckbare Ausfertigung durch einen Vollstreckungsauftrag und eine schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde ersetzt werden; diese Vollstreckbarkeitserklärung muss jedoch mit Unterschrift und Dienstsiegel versehen sein.

3

Die Anbringung von Unterschrift und Dienstsiegel dient dazu, dass die antragstellende Behörde die Verantwortung für das Bestehen und die Vollstreckbarkeit der Forderung übernimmt; ohne diese Merkmale genügt die Erklärung nicht den Formerfordernissen.

4

Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 VwVGDVO RP betrifft lediglich die Gestaltung des Vollstreckungsauftrags, nicht die Formerfordernisse der Vollstreckbarkeitserklärung, und kann die Unterschrifts- und Siegelpflicht nicht ersetzen.

Relevante Normen
§ 90 Abs. 1 OWiG§ 4 VwVG RP§ 766 ZPO§ 754 Abs. 1 ZPO§ 4 Abs. 1 Satz 3 VwVGDVO RP§ 130a ZPO

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 05.11.2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Gläubigerin betreibt als zuständige Vollstreckungsbehörde nach §§ 90 Abs. 1 OWiG, 4 VwVG RP die Vollstreckung eines Bußgeldbescheides des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 25.10.2019 gegen die Schuldnerin. Unter dem 28.09.2020 reichte sie bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle einen als "Vollziehungshilfeersuchen" bezeichneten Auftrag ein, in dem um Einziehung der Forderung gebeten wird. In dem Auftrag, der maschinell erstellt ist und weder eine Unterschrift noch ein Dienstsiegel trägt, ist die Vollstreckbarkeit der Forderung bescheinigt.

4

Die Gerichtsvollzieherin lehnte die Durchführung des Auftrages ab, weil dieser nicht mit Unterschrift und Dienstsiegel versehen sei.

5

Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit der Erinnerung nach § 766 ZPO. Sie macht geltend, dass sie lediglich um einen Sachpfändungsversuch ersucht habe und dass das Ersuchen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 VwVGDVO RP keiner Unterschrift bedürfe.

6

II.

7

Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist zulässig, aber unbegründet.

8

Zu Recht hat die Gerichtsvollzieherin die Durchführung des Auftrages mit der Begründung abgelehnt, dass die Erklärung über die Vollstreckbarkeit der Forderung, die in dem maschinell erstellten Auftrag enthalten ist, nicht unterschrieben und nicht mit einem Dienstsiegel versehen ist.

9

Die Durchführung eines Vollstreckungsauftrags durch den Gerichtsvollzieher setzt gemäß § 754 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels voraus.

10

Zwar kann bei einer Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels ersetzt werden durch den Vollstreckungsauftrag und eine schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit der Forderung. Diese Vollstreckbarkeitserklärung muss aber mit Dienstsiegel und Unterschrift versehen sein, weil die antragstellende Behörde damit die Verantwortung für das Bestehen und die Vollstreckbarkeit der Forderung übernimmt.

11

Im vorliegenden Fall trägt die Vollstreckbarkeitserklärung weder eine Unterschrift noch ein Dienstsiegel.

12

Entgegen der Auffassung der Gläubigerin ist die Unterschrift auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 VwVGDVO RP entbehrlich. Diese Vorschrift regelt lediglich die Gestaltung des Vollstreckungsauftrages, nicht hingegen die Anforderungen an die Erklärung über die Vollstreckbarkeit der Forderung.

13

Rechtsbehelfsbelehrung:

14

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, oder dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

15

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

16

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal oder dem Landgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

17

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

18

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.