Vollstreckungserinnerung wegen abweichender Gläubigerbezeichnung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die G OHG wendet sich mit einer Vollstreckungserinnerung gegen die Ablehnung der Gerichtsvollzieherin, weil der Vollstreckungsbescheid die G GbR als Titelgläubigerin nennt. Entscheidend war, ob die G OHG die Identität mit der Titelgläubigerin zweifelsfrei nachweist. Das Gericht hält die Erinnerung für unbegründet: nach §750 ZPO darf nur gegen namentlich bezeichnete Personen vollstreckt werden; eine notarielle Bescheinigung genügt nicht als sicherer Nachweis einer identitätswahrenden Umwandlung. Die Erinnerung wird zurückgewiesen; Kostenentscheidung nach §97 ZPO.
Ausgang: Vollstreckungserinnerung der G OHG gegen die Zurückweisung des Vollstreckungsauftrags als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zwangsvollstreckung darf nur für und gegen die Personen stattfinden, die im Vollstreckungstitel oder der Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind (vgl. § 750 ZPO).
Die Vollstreckungsgläubigerin hat die Identität mit der im Titel genannten Gläubigerin zweifelsfrei nachzuweisen; das Vollstreckungsorgan ist zu eigenen Ermittlungen nicht verpflichtet und Zweifel gehen zu Lasten der Vollstreckungsgläubigerin.
Eine bloße Änderung der Rechtsform oder eine abweichende Parteibezeichnung berechtigt ohne substantiierten Nachweis einer identitätswahrenden Umwandlung nicht zur Vollstreckung aus einem Titel, der eine andere Person benennt.
Eine notarielle Bescheinigung, die auszugsweise Erklärungen aus einer Handelsregisteranmeldung wiedergibt, stellt nicht ohne Weiteres einen sicheren Nachweis für eine identitätswahrende Umwandlung dar; der Vollstreckungserinnerung ist in Ermangelung eines solchen Nachweises abzuweisen.
Tenor
Die Erinnerung der Vollstreckungsgläubigerin vom 19. Juli 2016 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Vollstreckungsgläubigerin – die „G OHG“ – will gegen die Schuldnerin aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 11.06.2014 (14-6570981-0-0)) vollstrecken, in dem als Titelgläubigerin die „G GbR“ genannt ist.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 lehnte die Gerichtsvollzieherin die Durchführung des Vollstreckungsauftrags mit der Begründung ab, dass die Bezeichnung der Vollstreckungsgläubigerin nicht mit der Bezeichnung der Titelgläubigerin übereinstimme.
Hiergegen wendet sich die Vollstreckungsgläubigerin mit der Vollstreckungserinnerung vom 19. Juli 2016.
Die Vollstreckungsgläubigerin hat mit der schriftsätzlich nicht weiter begründeten Erinnerung das Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 12. Juli 2016, eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BNotO des Notars X aus M vom 10.11.2015, einen Beschluss des Landgerichts Dresden vom 31. März 2016 (2 T 198/16) und einen Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 16.März 2016 (2 T 222/16) vorgelegt.
II.
Die Vollstreckungserinnerung ist nach § 766 Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet.
Zu Recht hat die Gerichtsvollzieherin die Durchführung des Vollstreckungsauftrags mit der Begründung abgelehnt, dass die Bezeichnung der Vollstreckungsgläubigerin und der Titelgläubigerin nicht übereinstimme.
Nach § 750 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur für und gegen die Personen stattfinden, die im Vollstreckungstitel oder der Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind.
Im vorliegenden Fall ist die Vollstreckungsgläubigerin – die „G OHG“ – in dem Vollstreckungsbescheid nicht namentlich bezeichnet. Vielmehr ist im Titel die „G GbR“ als Gläubigerin aufgeführt.
Im Zwangsvollstreckungsrecht gilt der Grundsatz der Formstrenge. Die Vollstreckungsgläubigerin muss dem Vollstreckungsorgan die Identität mit der Titelgläubigerin zweifelsfrei nachweisen. Das Vollstreckungsorgan ist nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Vielmehr gehen Zweifel an der Parteiidentität zu Lasten der Vollstreckungsgläubigerin.
Hier kann nicht festgestellt werden, dass die Vollstreckungsgläubigerin „G OHG“ zur Vollstreckung aus dem für die „G GbR“ ergangenen Titel befugt wäre. Insbesondere ist auch nicht festzustellen, dass eine identitätswahrende Umwandlung von der „G GbR“ in die „G OHG“ erfolgt wäre. Die notarielle Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BNotO des Notars X vom 10.11.2015 ist kein sicherer Nachweis für eine identitätswahrende Umwandlung, sondern gibt mit den auszugsweisen Zitaten aus der Handelsregisteranmeldung der „G OHG“ letztlich nur eigene Erklärungen der Vollstreckungsgläubigerin „G OHG“ wieder. Im Übrigen fällt der hier vorliegende Vollstreckungsbescheid nicht unter die Vollstreckungstitel, die in der zitierten Handelsregisteranmeldung erwähnt sind, weil er als Titelgläubigerin die „G GbR“ benennt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.