Antrag auf Räumungsschutz nach §765a ZPO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragte die Einstellung der Zwangsvollstreckung in seine Wohnung nach §765a ZPO wegen laufenden Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil. Das Gericht hielt die Voraussetzungen des §765a ZPO nicht für gegeben und wies den Antrag kostenpflichtig zurück. Ein bloßer Einspruch und die anberaumte mündliche Verhandlung begründen keine unbillige Härte; zudem wäre ein Verlängerungsantrag verspätet.
Ausgang: Antrag auf Gewährung von Räumungsschutz nach §765a ZPO wird kostenpflichtig zurückgewiesen; Kosten trägt der Schuldner
Abstrakte Rechtssätze
Nach §765a ZPO ist die Zwangsvollstreckung nur einzustellen, wenn sie wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten unvereinbar ist.
Die bloße Einlegung eines Einspruchs gegen ein vorläufig vollstreckbares Versäumnisurteil und die Anberaumung einer späteren mündlichen Verhandlung begründen für sich allein keine unbillige Härte im Sinne des §765a ZPO.
Ein Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist nach §721 Abs. 3 ZPO ist nur fristgerecht, wenn er spätestens bis zum dort bestimmten Zeitpunkt gestellt wird; verspätete Anträge sind unzulässig.
Die Ausnahmevorschrift des §765a ZPO ist eng auszulegen; typische Nachteile der Zwangsvollstreckung muss der Schuldner hinnehmen, die Schwelle zur Annahme einer unbilligen Härte ist hoch.
Tenor
wird der Antrag des Schuldners vom 20.12.2020 auf Gewährung von Räumungsschutz gemäß § 765a ZPO kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Der Streitwert für das Räumungsschutzverfahren wird auf 670,42 € festgesetzt.
Gründe
Mit vorgenannten Antrag hat der Schuldner die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 28.09.2020 (92 C 81/20) in die
von ihm innegehaltene Wohnung T-Straße, X gemäß § 765a ZPO beantragt.
Die Räumung ist für den 14.01.2021 vorgesehen.
Die Gläubigerseite ist angehört worden. Sie hat die Zurückweisung des Antrags beantragt, da eine unbillige Härte weder vorgetragen noch ersichtlich sei.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere wurde die Frist des § 765a Abs. 3 ZPO eingehalten.
Nach § 765a ZPO hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners die Zwangsvollstreckung nur dann einzustellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubigerin wegen ganz besonderen Umständen eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
Der Schuldner trägt insoweit lediglich vor, dass er gegen das Versäumnisurteil vom 28.09.2020 Einspruch eingelegt habe und die mündliche Verhandlung insoweit erst am 01.02.2021 stattfinde. Nach seiner Ansicht könne vor der Entscheidung über den Einspruch nicht gegen ihn vollstreckt werden.
Das Versäumnisurteil vom 28.09.2020 ist vorläufig vollstreckbar gemäß § 708 ZPO, d. h. dass eine Vollstreckung bereits vor Rechtskraft zulässig ist. In dem Versäumnisurteil wurde dem Schuldner für die Wohnung eine Räumungsfrist bis zum 30.11.2020 gewährt.
Da der Antrag vom 20.12.2020 auch als Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung gemäß §§ 719, 707 ZPO ausgelegt werden konnte, wurde die Akte dem zuständigen Richter in dem Verfahren 92 C 81/20 zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antrag wurde insoweit durch den Richter am 06.01.2021 mangels Erfolgsaussicht des Einspruchs zurückgewiesen.
Ein Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist wäre verspätet, er hätte gemäߧ 721 Abs. 3 ZPO spätestens bis zum 15.11.2020 gestellt werden müssen.
Die von dem Schuldner vorgebrachten Einwendungen sind insoweit lediglich verfahrensrechtlicher Art, die jedoch aus den vorstehenden Gründen nicht greifen.
Gründe, aus denen sich eine unbillige Härte der Vollstreckung ergeben würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Schuldner mit Härten, welche jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, abzufinden hat. Die Anwendung dieser eng auszulegenden Ausnahmevorschrift setzt voraus, dass die Vollstreckung unter voller Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände für den Schuldner zu einer Härte führen würde, die das Maß der bei der Vollstreckung gewöhnlich hinzunehmenden Nachteile derart übersteigt, dass sie mit den guten Sitten nicht mehr vereinbar wäre. Die Vollstreckung müsste mithin zu einem gänzlich untragbaren Ergebnis, zu Nachteilen für den Schuldner führen, die schlechthin dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprechen.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO.
Für die Streitwertermittlung ist von einem Zeitraum von maximal 2 Monaten ausgegangen worden, auf den sich der Räumungsschutz erstrecken sollte.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde(§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben.
Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Wuppertal oder beim Landgericht Wuppertal als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.