Erinnerung: Sicherungsanordnung im Insolvenzeröffnungsverfahren verhindert Zwangsvollstreckung
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte Erinnerung gegen die geplante Abnahme der Vermögensauskunft und weitere Vollstreckungsmaßnahmen ein, da das Insolvenzgericht im Insolvenzeröffnungsverfahren eine Sicherungsanordnung gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlassen hatte. Das Amtsgericht Wuppertal gab die Erinnerung statt und erklärte die Zwangsvollstreckung bis zur Aufhebung der Sicherungsanordnung für unzulässig. Begründend verwies das Gericht auf §21 Abs.2 Nr.3 InsO als Vollstreckungshindernis i.S.v. §775 Nr.2 ZPO. Die Verfahrenskosten wurden dem Gläubiger auferlegt.
Ausgang: Erinnerung des Schuldners gegen Vollstreckungsmaßnahmen wegen bestehender Sicherungsanordnung als begründet stattgegeben; Zwangsvollstreckung bis zur Aufhebung unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Insolvenzeröffnungsverfahren getroffene Sicherungsanordnung nach §21 Abs.2 Nr.3 InsO kann Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagen und bildet damit ein Vollstreckungshindernis i.S.v. §775 Nr.2 ZPO.
Die Abnahme der Vermögensauskunft nach §§802c ff. ZPO ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung und fällt somit grundsätzlich unter ein gemäß §21 Abs.2 Nr.3 InsO verfügtes Vollstreckungsverbot.
§89 Abs.3 InsO begründet keine ausschließliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für Erinnerungen gegen Sicherungsanordnungen im Insolvenzeröffnungsverfahren; das Vollstreckungsgericht bleibt zuständig.
Bei Auslegung von §21 Abs.2 Nr.3 InsO ist der weit gefasste Wortlaut "Maßnahmen der Zwangsvollstreckung" maßgeblich; pauschale Ausnahmen (etwa für nicht vermögensmindernde Maßnahmen) sind nur bei eindeutiger Anordnung möglich.
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 12.06.2023, Aktenzeichen der Sonderakte des Obergerichtsvollziehers R.12 DR II 867/23, wird bis zur Aufhebung des Beschlusses des AG Wuppertal vom 28.04.2022, - 500 IK 15/22 – (Anordnung eines Vollstreckungsverbots im Insolvenzeröffnungsverfahren) für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Gläubiger auferlegt.
Der Streitwert wird auf EUR 750,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes. Mit Vollstreckungsauftrag vom 12.06.2023 erteilte der Schuldner dem zuständigen Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft und ggf. Pfändung körperlicher Sachen, Einholung von Drittauskünften, Vorpfändung und Weiterleitung eines Haftbefehlsantrags ans Vollstreckungsgericht.
Der Gerichtsvollzieher bestimmte Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 07.09.2023 und lud den Schuldner zu diesem Termin.
Daraufhin legt der Schuldner Erinnerung ein mit dem Ziel der Aufhebung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft und der (vorläufigen) Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Er ist der Auffassung, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig sei, da das Insolvenzgericht Wuppertal im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 28.04.2022 zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse folgende Anordnung getroffen hatte:
„Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.“
Auf den Inhalt des Beschlusses des Insolvenzgerichts (Bl. 10f der Akte) wird Bezug genommen.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 30.08.2023 im Wege der einstweiligen Anordnung den Termin vom 07.09.2023 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsauftrag einstweilen eingestellt.
Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Der Gläubiger und der Gerichtsvollzieher sind der Auffassung, dass die Abnahme der Vermögensauskunft trotz der Sicherungsanordnung des Insolvenzgerichts zulässig sei.
Die Sonderakte des Gerichtsvollziehers, DR II 867/23, liegt vor. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung des Schuldners ist gemäß § 766 Abs. 1 ZPO zulässig.
Insbesondere ist auch das Vollstreckungsgericht für die Erinnerung zuständig. Eine Sonderzuweisung an das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht greift nicht. § 89 Abs. 3 InsO betrifft nur Erinnerungen, mit denen ein Verstoß gegen das nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1, Abs. 2 InsO geltend gemacht wird, nicht jedoch Erinnerungen gegen ein im Wege einer Sicherungsanordnung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO im Insolvenzeröffnungsverfahren angeordnetes Vollstreckungsverbot, wie es im vorliegenden Fall streitgegenständlich ist.
Die Erinnerung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO ist auch begründet.
Die Zwangsvollstreckung ist bis zur Aufhebung der Sicherungsanordnung des Insolvenzgerichts vom 28.04.2022 unzulässig. Es liegt ein Vollstreckungshindernis gemäß § 775 Nr. 2 ZPO vor, nämlich in Form der Sicherungsanordnung des Insolvenzgerichts vom 28.04.2022 gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, wonach Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagt werden. Bei der Abnahme der Vermögensauskunft wie auch bei den weiteren Maßnahmen, zu denen der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit Vollstreckungsauftrag vom 12.06.2023 beauftragt hat, handelt es sich um Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die von diesem Vollstreckungsverbot erfasst sind.
Zwar wird teilweise vertreten, dass die Abnahme der Vermögensauskunft nicht von einem Vollstreckungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO erfasst sei. Für diese Ansicht lässt sich vor allem das Argument anführen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft das Vermögen des Schuldners nicht mindert und daher andere Gläubiger nicht benachteiligt.
Allerdings steht einer solch einschränkenden Auslegung des Anwendungsbereiches der eindeutige Wortlaut des § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO entgegen. Dieser lautet „Maßnahmen der Zwangsvollstreckung“, die von der Sicherungsanordnung erfasst werden können. Das Insolvenzgericht hat in der Sicherungsanordnung vom 28.04.2022 deren Anwendungsbereich auch uneingeschränkt für „Maßnahmen der Zwangsvollstreckung“ bestimmt. Ausnahmen für bestimmte Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind nicht in der Sicherungsanordnung erhalten.
Bei der Abnahme der Vermögensauskunft handelt es sich aber um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Dies ergibt sich schon aus der Regelung der Abnahme der Vermögensauskunft in §§ 802 c ff. ZPO im 8. Buch der ZPO, „Zwangsvollstreckung“, im Abschnitt 2 Titel 1 bei den allgemeinen Regelungen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. Nicht jede Maßnahme, die zu den in diesem Teil des Gesetzes geregelten Befugnissen des Gerichtsvollziehers zählt, ist unmittelbar vermögensmindernd. Neben der Abnahme der Vermögensauskunft sind z.B. die Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers gemäß § 802 l ZPO nicht unmittelbar vermögensmindernd. Gleichwohl handelt es sich hierbei, wie auch bei der Abnahme der Vermögensauskunft, um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, oder dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal oder dem Landgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
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vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.