Erinnerung gegen GV-Ablehnung bei Vollstreckung eines Bußgeldbescheids (BayVwZVG)
KI-Zusammenfassung
Die Vollstreckungsbehörde legte Erinnerung gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers ein, einen Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft wegen eines Bußgeldbescheids auszuführen. Streitpunkt war, ob ZPO-Vollstreckungsvoraussetzungen (Klausel/Zustellung) und Formularzwang gelten. Das AG hielt die Ablehnungsgründe für rechtswidrig, weil bei kommunalen Titeln nach BayVwZVG die Vollstreckungsvoraussetzungen nach Landesrecht zu prüfen sind und der Formularzwang für öffentlich-rechtliche Geldforderungen erst ab 01.01.2025 verbindlich wird. Der Gerichtsvollzieher darf die Ausführung daher nicht mit den genannten Gründen ablehnen, muss aber übrige Voraussetzungen (u.a. Art. 24 BayVwZVG, Parteiidentität) eigenständig prüfen.
Ausgang: Der Erinnerung wurde stattgegeben; der Gerichtsvollzieher darf den Auftrag nicht mit Klausel-, Zustellungs- oder Formularmängeln ablehnen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO ist statthaft und begründet, wenn der Gerichtsvollzieher die Ausführung eines Vollstreckungsauftrags auf unzutreffende rechtliche Voraussetzungen stützt.
Bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen aus einem nach Landesrecht vollstreckbaren Verwaltungsakt sind die Vollstreckungsvoraussetzungen nach dem einschlägigen Landesvollstreckungsrecht zu beurteilen; §§ 724, 725, 750 ZPO sind insoweit nicht maßgeblich.
Ein Verwaltungsakt, für den nach Landesgesetz abweichende Vollstreckungsregeln gelten und der zur gerichtlichen Vollstreckung zugelassen ist (§ 801 ZPO), führt zur Anwendung des 8. Buchs ZPO nur für die Vollstreckungsmaßnahmen, nicht für die Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen.
Der Formularzwang für Vollstreckungsaufträge nach der ZVFV gilt für die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen aufgrund der Übergangsregelung erst ab dem 01.01.2025 verbindlich.
Im Verfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf die vom Gerichtsvollzieher angeführten Ablehnungsgründe; eine generelle Anordnung zur Ausführung des Auftrags ist damit nicht zwingend verbunden.
Tenor
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Ausführung des
Vollstreckungsauftrags der Gläubigerin vom 06.07.2023 nicht mit einer der folgenden Begründungen abzulehnen:
- dass der Titel keine ordnungsgemäße Vollstreckungsklausel im Sinne der SS 724, 725 ZPO mit Originalabdruck des Dienstsiegels und handschriftlicher Unterschrift enthalte,
- dass es an einer erforderlichen Zustellung des Titels im Sinne des S 750
Abs. 1 ZPO fehle,
- dass der Vollstreckungsauftrag nicht unter Nutzung des amtlichen Formulars erteilt worden sei.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine weitere Kostenentscheidung ergeht nicht.
Gründe
Die Gläubigerin, vertreten durch das Kassen- und Steueramt als Vollstreckungsbehörde, beauftragte den zuständigen Gerichtsvollzieher mit Vollstreckungsauftrag vom 17.07.2023 mit der Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners und ggf. Weiterleitung eines Haftbefehlsantrags an das Vollstreckungsgericht.
Wegen der zu vollstreckenden Forderung, einem Bußgeld nebst Nebenforderungen, fügte sie ein Ausstandsverzeichnis vom 15.12.2022 bei. Auf den Inhalt des Ausstandsverzeichnisses (BI. 7 der Sonderakte DR Il 932/23 des Gerichtsvollziehers) wird Bezug genommen. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Ausführung des Auftrags ab
Gegen die Ablehnung der Ausführung des Vollstreckungsauftrages durch den Gerichtsvollzieher legte die Gläubigerin mit Schreiben vom 17.07.2023 Erinnerung ein. In der Begründung verweist sie auf die Regelungen des BayVwZVG.
Mit Schreiben vom 28.07.2023 hat der Gerichtsvollzieher der Erinnerung zwar teilweise abgeholfen, die Ausführung des Auftrages aber aus drei Gründen weiterhin abgelehnt:
Der Titel enthalte keine ordnungsgemäße Vollstreckungsklausel im Sinne der SS 724
725 ZPO mit Originalabdruck des Dienstsiegels und handschriftlicher Unterschrift. Es fehle an einer erforderlichen Zustellung des Titels im Sinne des S 750 Abs. 1 ZPO. Der Vollstreckungsauftrag sei nicht in unter Nutzung des amtlichen Formulars erteilt worden.
Die Sonderakte DR Il 932/23 des Gerichtsvollziehers liegt vor. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Il.
1. Die Erinnerung ist gemäß S 766 Abs. 2 ZPO zulässig und begründet.
Die Ablehnung der Durchführung des Vollstreckungsauftrages durch den
Gerichtsvollzieher aus den vom Gerichtsvollzieher genannten Gründen ist rechtswidrig
a) Der Gerichtsvollzieher nimmt zu Unrecht an, dass die SS 724, 725 ZPO bezüglich einer Vollstreckungsklausel und S 750 Abs. 1 ZPO bezüglich der erforderlichen Zustellung vorliegend als Vollstreckungsvoraussetzungen anzuwenden seien. Denn diese Vorschriften regeln, unter welchen Voraussetzungen ein nach den Vorschriften
der ZPO ergangenes Endurteil (S 704 ZPO) vollstreckt werden kann. Um einen solchen Titel geht es hier jedoch nicht.
Die Gläubigerin hat zurecht auf die Vorschriften des BayVwZVG hingewiesen. 
Wie aus dem Vollstreckungsauftrag vom 06.07.2023 und dem Ausstandsverzeichnis vom 15.122022 hervorgeht, handelt es sich bei der zu vollstreckenden Forderung um einen Bußgeldbescheid des Zweckverbandes Kommunale Verkehrsüberwachung im
Großraum Nürnberg vom 27:062022 nebst Nebenforderungen.
Bei dem Zweckverband Kommunale Verkehrsüberwachung im Großraum Nürnberg
handelt es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die die kommunale
Verkehrsüberwachung mehrerer Städte, unter anderem von Nürnberg, wahrnimmt (https://www.nuernberg.de/internet/verkehrsueberwachungfinfos_zweckverband.html, besucht am 07.03.2024).
Es handelt sich bei dem Bußgeldbescheid um einen kommunalen Titel nach bayerischen Landesrecht, und zwar um einen Verwaltungsakt, der auf die Leistung von Geld gerichtet wird. Gemäß Art. 18 Abs. 1 BayVwZVG richtet sich dessen Vollstreckung 
nach dem BayVwZVG.
Die Voraussetzungen der Vollstreckung ergeben sich aus Art. 19, 23 Abs. 1
BayVwZVG. Gemäß Art. 26 Abs. 1 BayVwZVG sind Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände berechtigt, zur Beitreibung von Geldforderungen, die sie durch
einen Leistungsbescheid geltend machen, eine Vollstreckungsanordnung erteilen.
Die Vollstreckungsanordnung ist in Art. 24 BayVwZVG näher geregelt. Danach ordnet 
die Anordnungsbehörde (, das ist gemäß Art. 20 Nr. 1 BayVwZVG die Behörde, die den
zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat,) oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle die Vollstreckung dadurch an, dass sie auf eine Ausfertigung des
Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel setzt: „Diese
Ausfertigung ist vollstreckbar". Gemäß Art. 24 Abs. 2 BayVwZVG übernimmt die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle mit der
Vollstreckungsanordnung die Verantwortung dafür, dass die in den Art. 19 und 23 BayVwZVG bezeichneten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind. Gemäß Art. 24 Abs. 3 BayVwZVG können bei einer Vollstreckungsanordnung, die
mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.
Gemäß Art. 26 Abs. 2 S. 1, Abs. 7 Satz 1 BayVwZVG sind für die Vollstreckung von Geldforderungen der Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände, nachdem eine Vollstreckungsanordnung hierfür erteilt wurde, die ordentlichen Gerichte zuständig
und die Vorschriften des 8. Buchs der ZPO entsprechend anzuwenden. 
Bei dem Bußgeldbescheid handelt es sich um einen anderen als den in SS 704, 794 ZPO bezeichneten Schuldtitel, für den nach Landesgesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung getroffen wurden, der jedoch auch zur gerichtlichen
Vollstreckung zugelassen ist, S 801 ZPO. Das bedeutet, dass zwar der Gerichtsvollzieher zuständig ist, gemäß Vollstreckungsauftrag Vollstreckungsmaßnahmen nach der ZPO durchzuführen, die Prüfung des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen jedoch nicht nach den Regeln der ZPO, sondern anhand der Regeln des BayVwZVG zu erfolgen hat. Insoweit sind nicht die SS 724,725 und 750 ZPO anwendbar, sondern Art. 19, 23, 24, und 26 BayVwZVG.
b) Der Gerichtsvollzieher nimmt auch zu Unrecht an, dass die Gläubigerin bei Einreichung des vorliegenden Vollstreckungsauftrages dem Formularzwang unterliege.
Die seitens des Gerichtsvollziehers angeführte Norm, S 1 Abs. 2 GVFV, ist aufgehoben. Der Formularzwang ergibt sich mittlerweile aus S 1 Abs. 1 ZVFV. Jedoch gibt es gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 ZVFV eine Übergangsregelung für Vollstreckungsaufträge zur Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen. Die Nutzung der Formulare ist für solche erst ab dem 01.01.2025 verbindlich. (Auch nach der früheren Regelung im GVFV waren Vollstreckungsaufträge zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen
Forderungen gemäß S 1 Abs. 2 Satz 2 GVFV von der verbindlichen Nutzung ausgenommen.) Bei der zu vollstreckenden Forderung, einem Bußgeldbescheid, handelt es sich auch um eine öffentlich-rechtliche Geldforderung. Der Verweis des Gerichtsvollziehers auf den Beschluss des AG Schöneberg vom 06.03.2017, - 33 M 8130/16 -, geht fehl. Denn dieser Entscheidung lag ein zivilrechtliches Urteil nach der ZPO zugrunde.
2. In der Entscheidung des Gerichts ist indes keine Anweisung des Gerichtsvollziehers, den Vollstreckungsauftrag auszuführen, enthalten.
Im Verfahren nach S 766 Abs. 2 ZPO hat das Gericht nämlich nur die vom Gerichtsvollzieher für die Ablehnung des Vollstreckungsauftrags angeführten Gründe zu überprüfen und zu bescheiden. Dementsprechend wird der Gerichtsvollzieher vorliegend nur angewiesen, die Ausführung des Vollstreckungsauftrages nicht mit einer der von ihm bislang angeführten Gründe abzulehnen.
Ob die Voraussetzungen zur Durchführung des Vollstreckungsauftrags im Übrigen vorliegen, ist vom Gerichtsvollzieher nach wie vor eigenständig zu prüfen.
a) Vorliegend muss der Gerichtsvollzieher nicht überprüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß Art. 19, 23 BayVwZVG vorliegen. Denn mit der Vollstreckungsanordnung übernimmt gemäß Art. 24 BayVwZVG die
Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle, die die Vollstreckungsanordnung getroffen hat, die Verantwortung dafür, dass die in den Artikeln 19 und 23 BayVwZVG bezeichneten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind.
b) Der Gerichtsvollzieher wird jedoch zu überprüfen haben, ob die Voraussetzungen
des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG vorliegen. Dies dürfte im Hinblick auf das Vorliegen sowohl eines ordnungsgemäßen Ausstandsverzeichnisses, als auch einer Ausfertigung
desselben als auch einer wirksamen Vollstreckungsanordnung kritisch zu würdigen
sein:
aa) Das mit dem Vollstreckungsauftrag überreichte Ausstandsverzeichnis vom 15.12.2022 lässt mangels Nennung eines Namens und einer Funktionsbezeichnung nicht erkennen, wer dieses erstellt hat.
bb) Mangels eines Ausfertigungsvermerks ist nicht ersichtlich, ob es sich bei dem Ausstandsverzeichnis überhaupt um eine Ausfertigung im Rechtssinne oder nur um
einen bloßen Abdruck handelt. Bei einer Ausfertigung muss erkennbar sein, wer die Übereinstimmung mit der Urschrift bestätigt (siehe hierzu VG Würzburg, Beschl. v.
14.07.2022 - W 3 S 22.1073 BeckRS 2022, 22882, Rn. 41).
cc) 
Insbesondere lässt sich mangels Nennung eines Namens und einer Funktionsbezeichnung nicht erkennen, wer die Klausel „diese Ausfertigung ist vollstreckbar" angebracht hat und damit die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen übernimmt.
c) Überdies dürfte die Parteiidentität des im Vollstreckungsauftrag bezeichneten
Schuldners unter der K Adresse mit dem im Ausstandsverzeichnis
bezeichneten Schuldner gleichen Namens unter einer L Adresse zu hinterfragen sein.
3. Eine Entscheidung über die Verteilung außergerichtlicher Kosten hat nicht zu ergehen.
Da die Gläubigerin obsiegt, wären die Kosten gemäß S 91 ZPO normalerweise der
gegnerischen, unterlegenen Partei aufzuerlegen. In Vollstreckungsverfahren ist die gegnerische Partei des Gläubigers normalerweise der Schuldner. Da das
Erinnerungsverfahren vorliegend jedoch nicht als Zweiparteienverfahren geführt worden
ist, d.h. dass der Schuldner nicht angehört und nicht am Erinnerungsverfahren beteiligt
worden ist, können ihm die Kosten vorliegend nicht auferlegt werden (vgl. Preuß in BeckOK ZPO, 49. Aufl. 2023, S 766 Rn. 61 mnW).
Dem Gerichtsvollzieher können grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden. (Preuß, aaO).
Die auf Gläubigerseite im Zusammenhang mit dem Erinnerungsverfahren
möglicherweise entstandenen Kosten sind somit Kosten der Zwangsvollstreckung (vgl. Preuß, aaO).
Rechtsbehelfsbelehrunq:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige
Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, oder dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll' begründet werden. 
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal oder dem Landgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des
elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (BGBI. 2017 1, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur
elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01 .OI .2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.iustiz.de.