Anweisung zur Einholung von Drittauskünften (DRV) in der Zwangsvollstreckung
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin rügt die Weigerung des Gerichtsvollziehers, bei der Deutschen Rentenversicherung eine Drittauskunft nach § 802l ZPO einzuholen. Das Amtsgericht Wuppertal gibt der Vollstreckungserinnerung statt und weist den Gerichtsvollzieher an, die Auskunft zu beantragen. Entscheidend ist, dass § 802l ZPO keine Wertgrenze mehr enthält und § 74a SGB X für private Vollstreckungsansprüche nicht gilt. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Ausgang: Vollstreckungserinnerung stattgegeben; Gerichtsvollzieher anzuweisen, Drittauskunft bei der DRV einzuholen (gebührenfrei).
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckungserinnerung dient der richterlichen Überprüfung von Verfahrensfehlern bei Maßnahmen der Vollstreckungsorgane und ist zur Kontrolle von Weigerungen des Gerichtsvollziehers geeignet.
Nach der aktuellen Fassung von § 802l Abs. 1 ZPO kann der Gerichtsvollzieher Drittauskünfte einholen; eine früher bestehende gesetzliche Mindestwertgrenze ist entfallen.
Die Abschaffung der Wertgrenze im Gesetzesvorhaben wurde bewusst vorgenommen, um Vollstreckungsbeschränkungen bei geringeren Forderungen zu beseitigen; auf dieser Grundlage ist die Einholung von Drittauskünften auch bei niedrigen Streitwerten zulässig.
§ 74a SGB X ist auf die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche beschränkt und steht der Einholung einer Drittauskunft für privatrechtliche Vollstreckungsansprüche grundsätzlich nicht entgegen.
Tenor
Auf die Vollstreckungserinnerung vom 03.04.2018 wird der OGV M in der Zwangsvollstreckungssache angewiesen, wie von der Gläubigerin unter dem 07.03.2018 beantragt, eine Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung einzuholen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 07.02.2018. Gegenstand dessen ist eine Mietforderung.
Mit Antrag vom 07.03.2018 hat diese einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802 f ZPO sowie auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Einholung von Drittauskünften (§ 802 l ZPO) bei der Deutschen Rentenversicherung (Modul M1) und beim Bundeszentralamt für Steuern (Modul M2) gestellt. Die Forderung betrug zu diesem Zeitpunkt 298,63 EUR.
Der zuständige Gerichtsvollzieher M teilte mit Schreiben vom 22.03.2018 mit, dass der Schuldner die eidesstattliche Versicherung bereits am 23.01.2017 abgegeben hat und eine erneute Abgabe gemäß § 802 d Abs. 1 ZPO nicht möglich sei, da die Gläubigerseite hierzu bereits bei Auftragserteilung habe glaubhaft machen müssen, dass sich die Vermögensverhältnisses des Schuldners wesentlich verändert haben. Zudem wurde eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses an die Gläubigerin übersandt. Ferner teilte der Gerichtsvollzieher mit, dass er die beantragte Abfrage beim BZSt unter dem heutigen Datum gestellt habe. Die beantragte Anfrage bei der DRV lehnte er ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Insbesondere sei die Grenze von 500,00 EUR nicht erreicht. Diesbezüglich bezieht er sich auf die Entscheidung des AG Neuss, Beschluss vom 30.10.2017, 63 M 667/17.
Gegen diese Weigerung des Gerichtsvollziehers richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin vom 03.04.2018, mit der sie begehrt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, antragsgemäß auch die Auskunft der deutschen Rentenversicherung einzuholen. Zur Begründung führt sie aus, dass die Forderung zwar nicht 500,00 EUR betragen habe und mithin die Mindestgrenze für die Einholung von Drittauskünften in Höhe von 500,00 EUR, die bis zum 26.11.2016 galt, nicht erreicht wurde. Diese Mindestgrenze sei jedoch mit dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung – Reparaturgesetz- aufgehoben worden. Auch stehe § 74 a SGB X nicht entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen, insbesondere die Sonderakte des Gerichtsvollziehers Bezug genommen.
II.
1.
Die Vollstreckungserinnerung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Mit dieser können die Vollstreckungsparteien, die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Vollstreckungsorgane zur richterlichen Überprüfung stellen; Gegenstand der Nachprüfung sind Verfahrensfehler.
Ein Verfahrensfehler des zuständigen Gerichtsvollziehers ist vorliegend anzunehmen. Die Weigerung des Gerichtsvollziehers eine Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung einzuholen war unberechtigt. Die Voraussetzungen des § 802 l Abs. 1 ZPO liegen vor. Die von dem Gerichtsvollzieher angenommene Wertgrenze ist vorliegend nicht zu berücksichtigen.
Der – maßgeblichen – aktuellen Fassung des § 802 l Abs. 1 ZPO ist eine solche Wertgrenze, wie sie allerdings früher gesetzlich bis zum 25.11.2016 bestanden hat, nicht zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat bewusst und gewollt für eine Abschaffung der Wertgrenze entschieden, gerade um Einschränkungen bei der Vollstreckung kleinerer Forderungen zu beseitigen (vgl. BT-Drs. 18/9698, 23). Dementsprechend wurde durch den Gerichtsvollzieher auch die entsprechende Drittauskunft beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholt.
Der ebenfalls beantragten, von dem zuständigen Gerichtsvollzieher aber verweigerten Drittauskunft beim Rentenversicherungsträger, steht auch § 74 a SGB X nicht entgegen. Diese Norm bezieht sich nämlich ausdrücklich auf die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche, kann mithin von vornherein vorliegend nicht zum Tragen kommen. Da der Entscheidung des AG Neuss, Beschluss vom 30.10.2017, 63 M 667/17, nicht entnommen werden kann, welche Art von Forderung der Vollstreckung zugrunde lag, steht auch diese Entscheidung vorliegend nicht entgegen.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 5 Abs. 2 GVKostG i.V.m. 66 Abs. 8 GKG.
Anlass, wegen der grundsätzlichen Bedeutung, die Beschwerde gemäß § 5 Abs. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 GKG zuzulassen, bestand vorliegend nicht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.