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Amtsgericht Wuppertal·391 C 146/13·07.01.2015

Zahnärztliche Privatvergütung trotz fehlender Unterschrift unter Heil- und Kostenplan

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Zahnärztin verlangte von einer Patientin den im Heil- und Kostenplan ausgewiesenen Eigenanteil sowie Nebenforderungen. Streitpunkt war, ob mangels unterschriebener schriftlicher Vereinbarung (§ 2 Abs. 3 GOZ) und wegen behaupteter fehlender Kostenaufklärung kein Zahlungsanspruch bestehe. Das Gericht bejahte aufgrund der Beweisaufnahme eine Kostenaufklärung und eine konkludente Honorarvereinbarung und sprach die Vergütung aus § 611 BGB zu. Auf den Formmangel könne sich die Patientin nach § 242 BGB nicht berufen, da sie die nicht von der Kasse gedeckten Leistungen bewusst auswählte und durchführen ließ; Zinsen wurden wegen unklarer Fristsetzung erst ab der zweiten Mahnung zugesprochen.

Ausgang: Zahlung der Vergütung und Nebenforderungen weitgehend zugesprochen; Zinsen auf die Hauptforderung erst ab späterem Zeitpunkt, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die zahnärztliche Versorgung mit Anpassung und Eingliederung von Brücken unterliegt als Heilbehandlung grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht, sodass der Vergütungsanspruch aus § 611 Abs. 1 BGB folgen kann.

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Eine Honorarvereinbarung über privat zu tragende zahnärztliche Leistungen kann konkludent zustande kommen, wenn der Patient nach Aufklärung über Art und Kosten der Mehrleistungen die Behandlung durchführen lässt.

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Die fehlende Schriftform einer nach § 2 Abs. 3 GOZ vorgesehenen Vereinbarung lässt den Vergütungsanspruch nicht entfallen, wenn sich der Patient nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf den Formmangel nicht berufen kann, weil der Formzweck (Transparenz/Information) im Einzelfall erreicht ist.

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Der Patient handelt treuwidrig, wenn er in Kenntnis einer eigenen Zahlungspflicht nicht von der Krankenkasse erstattete Leistungen auswählt, deren Durchführung veranlasst und sich nach Leistungserbringung allein auf die fehlende Unterschrift beruft.

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Verzugszinsen können erst ab dem Zeitpunkt zugesprochen werden, zu dem der Schuldner nach § 286 BGB wirksam in Verzug gesetzt ist; fehlt es an Darlegung einer Fristsetzung, kann dies den Zinsbeginn auf eine spätere Mahnung verschieben.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 28 Abs. 2 SGB V§ 611 Abs. 1 BGB§ 125 BGB§ 2 Abs. 3 GOZ§ 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.860,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2013, sowie 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2013 und 5,00 € Mahnkosten nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Zahnärztin. Die Beklagte war vier oder fünf Monate mit einem Deutschen verheiratet und lebt seit 1994 in Deutschland. Im Zeitraum vom 13.09. bis zum 21.12.2012 ließ sich die Beklagte bei der Klägerin behandeln. Die Beklagte bezieht eine kleine Witwenrente und zusätzlich Zuwendungen des Sozialamtes. Am 03.09.2012 stellte sich die Beklagte in der Praxis der Klägerin vor, weil Facetten im Oberkiefer zu reparieren waren. In der Praxis wurde mit der Beklagten am 04.09.2012 in Gegenwart des Technikers der Gang der Behandlung besprochen. Die Beklagte erzählte dabei, dass sie mit dem Vorbehandler wegen dessen Rechnung einen Disput gehabt habe. Sie sei über dessen zusätzliche Kosten nämlich nicht aufgeklärt worden. Vorab erstellte die Klägerin am 13.09.2012 einen Heil- und Kostenplan (Anlage K4 Bl. 42 d. A.) über die Höhe der gesamten Kosten und den auf die Beklagte entfallenden Eigenanteil in Höhe von 3.860,30 € und einen Heil- und Kostenplan mit reinen Kassenleistungen, die die Beklagte am selben Tag erhielt. Der am Empfang arbeitenden Q F teilte sie mit, dass sie die Anlage zum Heil- und Kostenplan, auf der sie ihr Einverständnis mit dieser Versorgung hätte erklären müssen, mit nach Hause nehmen und übersetzen lassen wolle. Sie ließ den Heil- und Kostenplan mit dem Eigenanteil genehmigen und reichte ihn an die Praxis der Klägerin zurück. Am 21.11.2012 wurde mit der Arbeit begonnen. Die Klägerin versorgte einen Zahn mit einer Vollkrone, ein Lückengebiss mit einer Brücke und ein Lückengebiss mit einer zusammengesetzten Brücke. Dabei wurden eine mehrflächige Verblendung aus Keramik und eine keramikverblendete Krone mit Geschiebe als Halterung statt der Kassenleistung mit Verblendung der Kronen nur nach außen und einer Verklammerung vorgenommen. Nach Abschluss der Behandlung erteilte die Klägerin der Beklagten am 31.12.2012 eine Eigenanteilsrechnung über 3.860,30 €. Den Betrag mahnte die Klägerin am 25.02.2013, 22.03.2013 und 16.04.2013 an. Mit Schreiben vom 24.05.2013 mahnten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte letztmalig.

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Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei darauf hingewiesen worden, dass sie einen Eigenanteil zu entrichten habe, falls sie Leistungen wünsche, die von der Krankenkasse nicht bezahlt würden. Beim Gespräch mit der Klägerin habe die Beklagte erklärt, dass ihr bekannt sei, dass sie eventuell einen Eigenanteil zu tragen habe und dass sie bereit sei, diese zusätzlichen Kosten selbst zu tragen. Bei dem Gespräch mit dem Techniker am 11.09.2012 seien der Beklagten verschiedene Fotos von verschiedenen Behandlungsergebnissen von Kassenversionen und teureren Versionen mit einer besseren Versorgung gezeigt worden. Sie sei darauf hingewiesen worden, dass es eine preiswertere Lösung gebe, die voll von der Krankenkasse bezahlt werde. Die Beklagte habe ausdrücklich die teurere Version, nämlich die komplette Verblendung der Zähne in Edelmetall gewollt. Die Unterzeichnung der Anlage zum Heil- und Kostenplan habe die Beklagte mit der Begründung verweigert, dass sie zwar alles verstanden habe, aber die deutsche Schrift nicht lesen könne. Bei der Überweisung zum Chirurgen für Röntgenaufnahmen und eventuell erforderlich werdende chirurgische Maßnahmen sei erneut über die Kosten gesprochen worden, insbesondere sei darauf hingewiesen worden, dass die von der Beklagten gewünschte Verblendung der Zähne in Edelmetall nicht als Kassenleistung erbracht werden könne. Die Beklagte habe sich mit dem Heil- und Kostenplan ausdrücklich einverstanden erklärt. Am Tag der ersten Arbeit sei die Beklagte erneut über die Kosten aufgeklärt worden. Die Beklagte habe erklärt, dass von ihr selbst zu tragende Kosten kein Problem darstellen würden, da ihr in Amerika lebender Sohn ihr diese Kosten zur Verfügung stellen werde. Die Beklagte verstehe und spreche die deutsche Sprache sehr gut. Nach Erhalt der Rechnung sei die Beklagte im Januar 2013 in der Praxis erschienen und habe über den Rechnungsbetrag handeln wollen. Sie habe einen Betrag von 2.500,00 € angeboten. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte arglistig handele, wenn sie sich nunmehr auf die fehlende schriftliche Vereinbarung berufe.

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Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie

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3.860,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2013,

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402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit der Zustellung des Mahnbescheids und

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5,00 € Mahnkosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, dass sie „zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen“ worden sei, „dass sie einen Eigenanteil in Höhe von 3.860,30 €“ zu zahlen habe. Diesbezüglich sei keine schriftliche Vereinbarung getroffen worden. Die Klägerin habe sogar bei der Behandlung der Beklagten erklärt, dass keine weiteren Kosten auf sie zukommen werden. Dieses Gespräch sei mehr als einmal geführt worden. Sie habe die Klägerin wiederholt auf die Tatsache hingewiesen, dass sie eine kleine Rente beziehe und von Hartz IV lebe und keine Privatleistung wolle. Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei zu einer Vereinbarung nach § 28 Abs. 2 SGB V verpflichtet gewesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20.05.2014 durch Vernehmung der Zeugen B M, Q F und D L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2014 (Bl. 140 ff.) verwiesen.

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Der Mahnbescheid wurde am 26.07.2013 zugestellt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die begehrte Vergütung aus § 611 Abs. 1 BGB. Auch bei der Anpassung und Eingliederung von Brücken steht die Heilbehandlung im Vordergrund und findet daher Dienstvertragsrecht Anwendung.

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Das Gericht ist überzeugt, dass die Klägerin die Beklagte darüber aufgeklärt hat, dass die von der Beklagten ausgesuchten Leistungen teilweise von der Krankenkasse nicht erstattet werden und daher von dieser privat zu tragen waren. Aus dem der Beklagten mitgegebenen Heil- und Kostenplan war für die Beklagte auch die genaue Höhe dieses Eigenanteils ersichtlich. Aufgrund der durch den Vorbehandler abgerechneten Privatleistungen war die Beklagte für eventuelle Eigenleistungen besonders sensibilisiert. Unstreitig hat sie auch zwei Heil- und Kostenpläne mitgegeben bekommen, wovon sie den mit der Privatleistung hat genehmigen lassen. Indem die Behandlung sodann durchgeführt wurde, ist zwischen den Parteien eine entsprechende Honorarvereinbarung zustande gekommen. Schon nach den persönlichen Anhörungen der Parteien war die Sachverhaltsschilderung durch die Klägerin viel überzeugender als die der Beklagten. Diese hatte sich schriftsätzlich zunächst lediglich darauf berufen, dass eine schriftliche Vereinbarung fehle. Als das Gericht darauf hinwies, dass dies den Klageanspruch nicht entfallen lässt, wurde eine Aufklärung über die Kosten bestritten. Die Klägerin war in der mündlichen Verhandlung um wahrheitsgemäße Angaben bemüht. Sie räumte Wissenslücken ein. Sie räumte zudem ein, dass die Beklagte entgegen des bisherigen schriftsätzlichen Vortrages sie tatsächlich über ihre kleine Rente informiert hatte. Als zusätzliches Detail ergänzte die Klägerin, dass sie den Vorschlag gemacht habe, sich ans Jobcenter zu wenden. Dies macht nur im Zusammenhang mit einem Gespräch über Privatleistungen Sinn.

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Die Beklagte wiederum trug vor, dass sie mehrfach gesagt habe, keine Privatleistung zu wollen. Auf Nachfrage, warum sie dies geäußert haben sollte, wenn von einer Privatleistung nicht die Rede gewesen sei, erklärte sie zunächst, dies gesagt zu haben, als ihr die Rechnung präsentiert worden sei. Auf zweimaligen Vorhalt, dass dies aber keine mehrfachen Äußerungen dazu vor der Behandlung erkläre, erklärte sie dies lediglich mit ihrer fehlenden Leistungsfähigkeit. Diese Angaben der Beklagten sind schon in Bezug auf den Zeitpunkt der erstmaligen Äußerung, keine Privatleistung zu wollen, widersprüchlich und auch bezüglich der Frage des Anlasses für die Äußerung nicht nachvollziehbar. Entscheidend gegen die Angaben der Beklagten spricht auch ihr Versuch, ihre Sprachkenntnisse als schwach darzustellen. Unstreitig ist die Beklagte sowohl in der Praxis der Klägerin als auch in der Praxis des Vorbehandlers mit einer Verständigung auf Deutsch zu Recht gekommen. Auch der Zeuge M hat eine normale Unterhaltung mit ihr glaubhaft bestätigt. Zudem wurde im Prozess ein Dolmetscher zunächst nicht und dann auf Nachfrage des Gerichts doch verlangt und eventuelle Verständigungsschwierigkeiten nicht vorgetragen. Im ersten Verhandlungstermin zeigte die Beklagte mehrfach Ansätze, die Frage der Richterin zu beantworten, bevor der Dolmetscher übersetzt hatte und wies ihn auch in der zweiten Verhandlung zunächst an, nur zu übersetzen, wenn sie ihm Bescheid sagen würde, dass sie etwas nicht verstünde. Später weigerte sich die Beklagte, die Frage zu beantworten, ob ihr die Fotos wirklich nicht vorgehalten wurden.

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Die Zeugin L hat die Aufklärung der Beklagten über die Privatleistungen glaubhaft bestätigt. Ihre Angaben waren detailreich auch in Randpunkten. Andererseits räumte sie ein, wenn sie Einzelheiten nur aufgrund Hörensagen wusste. Der Vortrag der Beklagten ist im Vergleich detailarm und nicht nachvollziehbar. Die Vereinbarung der durchgeführten Maßnahmen wird nicht geschildert.

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Der Vergütungsanspruch ist nicht analog § 125 BGB wegen fehlender Einhaltung der Schriftform entfallen. Zwar müssen nach § 2 Abs. 3 GOZ Leistungen nach § 1 Abs. 2 S. 2 GOZ und ihre Vergütungen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden und bei den über den Eigenanteil abgerechneten Leistungen handelt es sich um nicht medizinisch erforderliche Leistungen i. S. v. § 1 Abs. 2 S. 2 GOZ. Die Schriftform ist wegen der fehlenden Unterschrift der Beklagten unter dem Heil- und Kostenplan nicht eingehalten. Die Beklagte kann sich jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB auf diesen Formmangel nicht berufen. Unstreitig hat sich die Beklagte die erhaltenen Leistungen, die zudem unstreitig keine reinen Kassenleistungen waren, selbst ausgesucht. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte über den Unterschied zwischen Kassen- und Privatleistung aufgeklärt wurde und den schriftlichen Heil- und Kostenplan mitbekommen hatte und zwischen den zwei Plänen den mit den teilweisen Privatleistungen auswählte und genehmigen ließ. Der Formzweck war daher bereits erfüllt. Zudem bat sie ausdrücklich darum, die Anlage zum Heil- und Kostenplan nicht unterschreiben zu müssen, weil sie ihn sich nochmal übersetzen lassen wollte. Es ist nicht dargetan, dass dies gescheitert wäre. Es ist treuwidriges Verhalten wenn man in Kenntnis einer persönlich treffenden Leistungspflicht Arbeiten an sich durchführen lässt und sich dann auf die Nichteinhaltung der Schriftform berufen will (AG Saarbrücken 37 C 305/04 U. 3.11.2004).

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Zinsen konnten auf die Hauptforderung, da auch auf gerichtlichen Hinweis hin, die in der ersten Mahnung gesetzte Frist nicht mitgeteilt worden ist, erst ab dem Zeitpunkt der zweiten Mahnung zugesprochen werden. Es wurde der beantragte Zinssatz zugesprochen.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Mahnkosten in Höhe von 402,82 € und 5,00 € aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: 3.860,30 €