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Amtsgericht Wuppertal·39 C 80/05·29.06.2008

Zahlungsurteil: Beklagter zur Zahlung von 382,64 € nebst Zinsen und Anwaltskosten verurteilt

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob eine Zahlungsklage; das Amtsgericht Wuppertal verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 382,64 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2005 sowie zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 40,95 €. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Zahlungsklage der Klägerin in Höhe von 382,64 € nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben; Kosten dem Beklagten auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer erfolgreichen Zahlungsklage kann das Gericht die Hauptforderung nebst Verzugszinsen ab einem konkret bezeichneten Datum zusprechen.

2

Neben der Hauptforderung können dem Obsiegenden auch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zugesprochen werden, soweit sie erstattungsfähig sind.

3

Die Kosten des Rechtsstreits werden regelmäßig der unterliegenden Partei auferlegt.

4

Ein Gericht kann das Urteil als vorläufig vollstreckbar erklären, sodass die Vollstreckung trotz anhängiger Rechtsmittel ermöglicht wird.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin 382,64 € (i.W.: dreihundertzweiundachtzig 64/100 Euro) zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2005 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 40,95 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Streitwert: 382,64 EUR.