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Amtsgericht Wuppertal·39 C 557/06·04.04.2007

Leitungswasserschaden: Abweisung wegen verspäteter Schadensanzeige (VGB 2000)

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtHaftungs-/SchadensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen Zahlung aus ihrer Wohngebäudeversicherung nach einem Leitungswasserschaden vom 11.07.2006. Zentrales Problem war die erst am 25.07.2006 erfolgte Schadensmeldung. Das Gericht verwarf die Klage, weil die Anzeigeobliegenheit gemäß §25 Nr.1 a) VGB 2000 objektiv verletzt und dadurch grobe Fahrlässigkeit vermutet wurde; die Kläger konnten das Gegenteil nicht beweisen.

Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung wegen Leitungswasserschaden wegen Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach VGB 2000 abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls (§25 Nr.1 a) VGB 2000) verlangt Information ohne schuldhaftes Zögern; eine 14-tägige Meldung ist nicht mehr unverzüglich.

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Bei objektiver Verletzung der Anzeigeobliegenheit wird grobe Fahrlässigkeit vermutet; die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

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Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigeobliegenheit grob fahrlässig und weist er nicht nach, dass dies die Feststellung des Versicherungsfalls oder die Leistungsbemessung nicht beeinflusst hat, so tritt Leistungsfreiheit des Versicherers ein (§25 Nr.3 VGB 2000).

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Die Anforderung von Kostenvoranschlägen oder die Beauftragung eines Sachverständigen durch den Versicherer begründet keinen Verzicht auf die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung.

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Die Annahme, der Schaden würde folgenlos austrocknen, entbindet nicht von der Pflicht zur unverzüglichen Anzeige; die Anzeigepflicht soll dem Versicherer rechtzeitige Möglichkeiten zur Ursachenermittlung und Schadenminderung sichern.

Relevante Normen
§ 1 VVG§ 2 VGB 2000§ 4 VGB 2000§ 25 Nr. 3 VGB 2000§ 25 Nr. 1 a) VGB 2000§ 25 Nr. 3 Satz 1, 2. Halbsatz VGB 2000

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

Die Kläger sind Eigentümer des Hauses I-Straße 14 in S. Sie unterhalten für dieses Objekt bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2000) zugrunde.

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An der zur Gartenseite gelegenen Außenwand des Hauses befindet sich ein Wasserhahn. Am 11.07.2006 schloss die Klägerin zu 1. einen Gartenschlauch an diesen Wasserhahn an, um den Garten zu bewässern. Am Ende des Gartenschlauchs war eine Düse angebracht. Wenn der Griff dieser Düse gedrückt wurde, lief das Wasser. Sobald der Griff losgelassen wurde, unterbrach der Wasserfluss.

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Am Abend des 11.07.2006 vergaß die Klägerin zu 1., den Wasserhahn, an den der Gartenschlauch montiert war, zuzudrehen. Aufgrund des Wasserdrucks sprang im Laufe der Nacht der Adapter des Wasserschlauchs von dem Wasserhahn ab. Nunmehr lief ungehindert Wasser aus dem nicht zugedrehten Wasserhahn. Das Wasser versickerte in dem Kiesbett, das unterhalb des Wasserhahns entlang der Hauswand verläuft. Über ein Leerrohr für Kabel, das in der Hauswand verlegt ist, lief das Wasser schließlich in den Keller. Im Keller wurden alle Räume geflutet.

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Nachdem die Kläger am nächsten Tag den Vorfall bemerkt hatten, entfernten sie das Wasser und versuchten, die Kellerräume durch Lüften zu trocknen. In der Folgezeit bildete sich in einem Kellerraum Schimmel.

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Am 25.07.2006 unterrichtete die Klägerin zu 1. telefonisch den Mitarbeiter L2 der Beklagten von dem Schadensfall. Die Einzelheiten des Telefonats sind streitig.

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Die Kläger behaupten:

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Die Existenz des Leerrohres sei ihnen nicht bekannt gewesen, so dass sie den Schaden nicht hätten voraussehen können.

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In dem Telefonat vom 25.07.2006 habe die Klägerin zu 1. dem Mitarbeiter L2 der Beklagten erklärt, dass das Gartenbewässerungssystem mit Endstop über Nacht nicht abgedreht gewesen, der Übergang am Haus abgeplatzt und der Keller überflutet worden sei. Der Mitarbeiter L2 der Beklagten habe ihnen in diesem Telefonat telefonisch eine Deckungszusage erteilt. Außerdem habe der Zeuge L2 auch angeboten, ihnen eine Trocknungsfirma vorbeizuschicken und auch zu bezahlen.

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Durch den Eintritt des Wassers in den Keller sei ein Schaden von 2.500,17 € entstanden.

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Sie seien zunächst davon ausgegangen, dass nach dem Abtrocknen des Leitungswassers keine Schäden in dem Keller zurückbleiben würden. Erst als sie festgestellt hätten, dass Malerarbeiten notwendig würden, hätten sie das Vorliegen eines Versicherungsfalls erkannt und die Beklagte verständigt.

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Eine ernste Beeinträchtigung von Interessen der Beklagten im Hinblick auf den von ihnen zunächst verkannten Versicherungsfall liege nicht vor.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.500,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2006 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet:

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Die Klägerin zu 1. habe bei der telefonischen Schadensmeldung am 25.07.2006 nur mitgeteilt, dass durch einen Gartenschlauch über Nacht unbemerkt Wasser in den Keller gelaufen sei. Weitere Einzelheiten seien nicht mitgeteilt worden. Ihr Mitarbeiter L2 habe in dem Telefonat keine Deckungszusage erteilt, zumal er sich weder über den genauen Schadenshergang noch über die Schadenshöhe im Klaren gewesen sei. Erst gegenüber dem eingeschalteten Regulierungsbeauftragten hätten die Kläger angegeben, dass der Wasserkran nicht zugedreht gewesen sei.

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Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei wegen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls und wegen einer Verletzung der Anzeigeobliegenheit leistungsfrei.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung eines Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.04.2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Kläger können die Beklagte nicht gemäß §§ 1 VVG, 2, 4 VGB 2000 auf Zahlung von 2.500,17 € aufgrund des Schadensfalls vom 11.07.2006 in Anspruch nehmen. Die Beklagte ist gemäß § 25 Nr. 3 VGB 2000 von ihrer Leistungspflicht frei geworden, weil die Kläger gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls verstoßen haben.

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Die Kläger haben die ihnen nach § 25 Nr. 1 a) VGB 2000 obliegende Anzeigepflicht verletzt. Nach dieser Vorschrift hat der Versicherungsnehmer den Versicherer bei Eintritt eines Versicherungsfalls unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu informieren. Diese Anzeigeobliegenheit haben die Kläger objektiv verletzt. Der Schadensfall hat sich am 11.07.2006 ereignet. Die Kläger haben die Beklagte jedoch erst in dem Telefonat vom 25.07.2006 über den Schadensfall unterrichtet. Eine erst 14 Tage nach Eintritt des Versicherungsfalls erfolgte Schadensmeldung kann nicht mehr als unverzüglich i.S.d. § 25 Nr. 1 a) VGB 2000 angesehen werden.

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Steht – wie hier – die objektive Verletzung der Anzeigeobliegenheit fest, wird ein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vermutet (§ 25 Nr. 3 Satz 1, 2. Halbsatz VGB 2000). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Anzeigeobliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde, obliegt dem Versicherungsnehmer. Diesen Nachweis haben die Kläger im vorliegenden Fall nicht geführt.

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Den Klägern fällt hinsichtlich des Verstoßes gegen die Obliegenheit, die Beklagte unverzüglich über den eingetretenen Schadensfall zu unterrichten, grobe Fahrlässigkeit zur Last. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten muss. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

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Die Anzeigeobliegenheit bei Eintritt eines Versicherungsfalls ist in § 25 Nr. 1 a) VGB 2000 klar und unmissverständlich geregelt. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Versicherungsnehmers, den Inhalt eines geschlossenen Versicherungsvertrages einschließlich der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen und im Schadensfall zu beachten.

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Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, dass sie zunächst davon ausgegangen seien, dass die Feuchtigkeit im Keller folgenlos austrocknen würde, und dass sie erst später erkannt hätten, dass Malerarbeiten erforderlich würden. Dies lässt die grobe Fahrlässigkeit der Kläger nicht entfallen. Der Sinn der Regelung des § 25 Nr. 1 a) VGB 2000 besteht darin, dem Versicherer die Möglichkeit zu geben, zeitnah eigene Feststellung zu Ursache und Umfang des Schadensfalls sowie zu etwa notwendigen Maßnahmen zur Schadenminderung zu treffen. Diese Fragen sollen gerade nicht der Einschätzung des Versicherungsnehmers überlassen werden. Das ist klar erkennbar, zumal in § 25 Nr. 1 a) VGB 2000 auch ausdrücklich auf die Verpflichtung hingewiesen ist, Weisungen des Versicherers zur Schadenminderung einzuholen und zu beachten. Überdies waren im vorliegenden Fall sämtliche Räume des Kellers geflutet worden und standen knöcheltief unter Wasser. Es lag auf der Hand, dass ein derart massiver Wassereintritt nicht allein durch bloßes Lüften folgenlos abtrocknen würde und dass die Kläger als Laien nicht in der Lage waren, die Folgen des Wassereintritts und die Notwendigkeit von Maßnahmen der Schadenminderung selbst zu beurteilen.

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Die Kläger haben auch nicht nachgewiesen, dass die grob fahrlässige Verletzung der Anzeigeobliegenheit keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls und die Bemessung der Leistung gehabt hat (§ 25 Nr. 3 a) VGB 2000). Es liegt auf der Hand, dass bei einem Leitungswasserschaden längeres Zuwarten zu einer Vergrößerung des Schadens und damit auch zu einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme des Versicherers führen kann. Im vorliegenden Fall ist es auch zu Folgeschäden, nämlich der Schimmelbildung in jedenfalls einem Raum, gekommen.

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Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Beklagte auch nicht auf die Rechtsfolgen der den Klägern anzulastenden Obliegenheitspflichtverletzung verzichtet.

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Die Kläger haben ihre Behauptung, dass der Mitarbeiter L2 der Beklagte in dem Telefonat vom 25.07.2006 bereits eine Deckungszusage erteilt und die Beauftragung einer Trocknungsfirma auf Kosten der Beklagten angeboten habe, nicht bewiesen. Der Nachweis ist nicht durch die Aussage des Zeugen L2 geführt. Der Zeuge L2 konnte sich an die von den Klägern behaupteten Zusagen nicht erinnern. Im Gegenteil hat der Zeuge L2 glaubhaft bekundet, dass er derartige Zusagen auf jeden Fall in seinen Vermerk über das Telefongespräch aufgenommen hätte, wenn sie tatsächlich gemacht worden wären. In dem Telefonvermerk des Zeugen L2 finden sich jedoch keinerlei Hinweise auf eine Deckungszusage gegenüber den Klägern. Weiter hat der Zeuge L2 überzeugend ausgeführt, dass er – was auch unstreitig ist – in dem Telefonat vom 25.07.2006 um Übersendung eines Kostenvoranschlags gebeten habe, was darauf schließen lasse, dass die Einzelheiten des Schadensfalls gerade noch nicht klar gewesen seien, und dass für eine Deckungszusage zu diesem Zeitpunkt damit kein Raum gewesen sei.

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In der weiteren Prüfung des Schadensfalls durch die Beklagte kann ebenfalls kein Verzicht auf die Rechtsfolgen der Obliegenheitspflichtverletzung gesehen werden. Weder die Anforderung eines Kostenvoranschlags noch die Beauftragung eines Sachverständigen zur Bewertung des Schadenshergangs/-umfangs beinhalten einen Verzicht des Versicherers (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 6 VVG, Rn. 129). Vielmehr dienen diese Maßnahmen erst der näheren Klärung des gemeldeten Versicherungsfalls.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 2.500,17 €.