Klage auf Kaskoleistung wegen nicht angegebener Vorschäden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Zahlung aus der Kaskoversicherung nach einem Diebstahl. Zentrales Problem ist, ob falsch beantwortete Fragen zu Vorschäden eine Leistungsfreiheit der Beklagten rechtfertigen. Das Gericht sieht eine Obliegenheitsverletzung durch falsche Schadenangaben und eine nicht widerlegte Vorsatzvermutung. Daher wird die Beklagte von der Leistungspflicht frei und die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus der Kaskoversicherung wegen nicht angegebener Vorschäden als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer wird von der Leistungspflicht nach den AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG a.F. frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Aufklärungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und die Falschangabe generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden.
Die Pflicht des Versicherungsnehmers, im Schadensanzeigeformular Angaben zu vorhandenen Vorschäden (auch Kleinstschäden) zu machen, gehört zu den nach § 7 Abs. 1 Ziffer 2 AKB geschuldeten Aufklärungspflichten und kann bei falscher Beantwortung zur Leistungsfreiheit führen.
Stellt sich eine objektive Obliegenheitsverletzung dar, gilt nach § 6 Abs. 3 VVG a.F. die Vermutung vorsätzlichen Handelns; diese Vorsatzvermutung obliegt dem Versicherungsnehmer, substantiiert widerlegt zu werden.
Auch wenn eine Obliegenheitsverletzung letztlich folgenlos bleibt, führt dies nicht zwingend zur Leistungspflicht, wenn die Falschangabe generell geeignet ist, den Versicherer zu gefährden, der Versicherungsnehmer erheblich verschuldet hat und er über die Folgen ordnungsgemäß belehrt wurde (Relevanzrechtsprechung).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Das Urteil ergeht ohne Tatbestand gemäß §§ 313a, 511 ZPO
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht X örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 48 VVG a.F.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 437,16 EUR aus § 1 Abs. 1 S. 1 VVG a.F..
Die Beklagte ist nicht verpflichtet dem Kläger Versicherungsschutz für das Schadensereignis vom 18.06.2007 zu gewähren. Sie ist gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 2, Abs. 5 Ziffer 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG a.F. von ihrer Leistung frei geworden.
Gemäß § 7 Abs. 5 Ziffer 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG a. F. wird die Kaskoversicherung von ihrer Leistungsverpflichtung frei, wenn der Versicherungsnehmer die ihn treffenden Aufklärungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und dieser Verstoß generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Nach § 7 Abs. 1 Ziffer 2 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens erforderlich ist. Dazu gehört auf entsprechende Nachfrage auch die Mitteilung von Vorschäden.
Diese Aufklärungspflicht hat der Kläger verletzt. Denn er hat die in der Schadensanzeige vom 22.06.2007 gestellten Fragen nach Vorschäden objektiv falsch beantwortet. Auf die Frage nach den zum Diebstahlszeitpunkt am Fahrzeug vorhandenen Mängeln und
unreparierten Schäden (auch Kleinstschäden) hat er mit "Keine" geantwortet. Tatsächlich hatte das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt Rissverletzungen an der Unterseite der links- und rechtsseitig angebrachten Seitenverkleidung. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig.
Die Fragen im Anzeigenformular sind auch nicht unklar formuliert gewesen, sondern eindeutig und unmissverständlich. Danach sind insbesondere vorhandene Mängel und Schäden jeglicher Art abgefragt worden, von denen das Fahrzeug in der Vergangenheit betroffen gewesen ist. Auch sind ausdrücklich Angaben zu unreparierten Kleinstschäden verlangt worden.
Wenn der Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung objektiv feststeht, wird in der Kaskoversicherung nach § 6 Abs. 3 S. 1 VVG a.F. vermutet, dass die Falschangabe vorsätzlich erfolgt ist. Der Versicherungsnehmer hat diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen (BGH NVZ 2002, 118, OLG Stuttgart RuS 2006, 64).
Dieser Beweis ist dem Kläger bezüglich des Vorschadens an der Seitenverkleidung jedoch nicht gelungen. Der Kläger bestreitet nämlich nicht, die Vorschäden gekannt zu haben sondern trägt lediglich vor, diese seien ihm im Zeitpunkt der Schadensanzeige nicht mehr im Bewusstsein gewesen. Daraus ergibt sich allerdings zunächst nur, dass dem Kläger das Vorhandensein eines Vorschadens dem Grunde nach durchaus bekannt gewesen ist - was der Kläger auch selber einräumt - , er lediglich im Zeitpunkt der Schadensanzeige nicht daran gedacht haben will. Dies erscheint allerdings wenig glaubhaft, da der Vater des Klägers noch vier Tage zuvor im Rahmen einer für den Kläger erstatteten Strafanzeige angegeben hat, dass die streitgegenständlichen Vorschäden vorhanden seien (Bl. 34 d.A.). Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum sich ein Dritter an diesem Tag an die besagten Schäden erinnert hat, obwohl der eigentliche Eigentümer und Nutzer des Kraftfahrzeuges sich zu dieser Zeit gerade nicht an diese erinnert haben will. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag des Klägers nicht geeignet, die Vorsatzvermutung zu widerlegen.
Auch die Grundsätze der Relevanzrechtsprechung stehen einer Leistungsfreiheit nicht entgegen. Danach tritt Leistungsfreiheit bei vorsätzlichen folgenlosen Obliegenheitsverletzungen nur ein, wenn die Falschangabe generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, den Versicherungsnehmer schweres Verschulden
trifft und er außerdem ausdrücklich darüber belehrt worden ist, dass Leistungsfreiheit auch dann eintritt, wenn dem Versicherer aus der Falschangabe kein Nachteil entstanden ist (BGH VersR 1984, 228, OLG Köln VersR 2000, 224).
Vorliegend ist die Obliegenheitsverletzung des Klägers zwar folgenlos geblieben, da das Kraftfahrzeug wieder aufgefunden wurde und es daher nicht zu einer Regulierung des ursprünglichen Diebstahls gekommen ist, gleichwohl liegen die übrigen Voraussetzungen der Relevanzrechtsprechung vor. So sind falsche Angaben zu Vorschäden generell geeignet die Interessen des Versicherers zu beeinträchtigen. Denn diese können dazu führen, dass eine den Wert des Fahrzeugs übersteigende Entschädigung bezahlt wird (BGH NVZ 2002, 118, OLG Stuttgart RuS 2006, 64). Ferner ist, bedingt durch die nicht widerlegte Vorsatzvermutung, ein erhebliches Verschulden des Klägers gegeben. Zwar hat es sich bei den Rissen nur um Bagatellschäden gehandelt. Jedoch ist auch nach diesen Kleinstschäden im Formular der Beklagten gefragt worden. Im übrigen hat die Falschangabe des Klägers gerade den ursprünglichen Regulierungsumfang des angezeigten Versicherungsfalls betroffen. Schließlich ist der Kläger in dem Formular zur Schadensanzeige auch über die Folgen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ordnungsgemäß belehrt worden.
Mangels Anspruch in der Hauptsache besteht ein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ebenfalls nicht.
Danach war wie tenoriert zu entscheiden und die Klage abzuweisen.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da Gründe für eine solche Zulassung nicht ersichtlich sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch kommt vorliegend die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Betracht, § 511 Abs. 4 ZPO.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: bis 600,00 EUR