Klage auf Zahlung aus Krankenversicherungsvertrag abgewiesen wegen zulässiger Aufrechnung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt 561,66 € aus § 1 VVG aus einem Krankenversicherungsvertrag. Streitpunkt war, ob die Beklagte mit einem Selbstbehalt von 1.200 € aufrechnen durfte und ob das Bestreiten der Klägerin wirksam ist. Das Gericht wies die Klage ab, bestätigte die Zulässigkeit der Aufrechnung im Notlagentarif und hielt das Bestreiten mangels substantiierten Vortrags für unwirksam. Die Kosten trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung nicht zugelassen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 561,66 € abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar; Berufung nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufrechnung eines Versicherers mit einem vereinbarten Selbstbehalt im Notlagentarif ist zulässig; die Rechtsprechung des BGH (vgl. VI ZR 81/18) ist maßgeblich.
Ist eine Partei mit den vertraglichen Bestimmungen zum Selbstbehalt und einem erläuternden Schreiben vertraut, macht ein bloßes Bestreiten der Forderung dieses Bestreitens unwirksam; es bedarf substantiierten Vortrags.
Trägt die Klägerin den Untergang ihrer Klage, so hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO).
Bei einem Streitwert unter 600,00 € ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 ZPO (z. B. grundsätzliche Bedeutung) vorliegen; fehlt dies, ist die Berufung unzulässig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(abgekürzt gem. § 495 a, 313 a Abs. 1 ZPO)
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 561,66 € aus § 1 VVG i.V.m. dem streitgegenständlichen Krankenversicherungsvertrag.
Die Beklagte hat mit ihren Ansprüchen auf Rückerstattung des vereinbarten Selbstbehalts für das Jahr 2020 in Höhe von 1.200,00 € gegen die Erstattungsansprüche der Klägerin aufgerechnet. Eine Aufrechnung im Notlagentarif ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 05.12.2018 – VI ZR 81/18), der sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt, zulässig.
Da die Klägerin die vertraglichen Bestimmungen zum Selbstbehalt sowie das Schreiben der Klägerin vom 04.09.2020, in welchem erläutert wird, dass der Selbstbehalt aufgrund der Direktabrechnung nicht berücksichtigt werden konnte, kennt, ist das Bestreiten dieser Forderung der Klägerin unwirksam.
II.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 561,66 Euro
Rechtsbehelfsbelehrung:
Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.