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Amtsgericht Wuppertal·39 C 190/06·03.07.2006

Zahlungs- und Verzugsansprüche wegen kontogebundener Vertragsabwicklung (teilweise stattgegeben)

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte €28,69 wegen nicht erfüllter vertraglicher Leistungen. Das Amtsgericht Wuppertal verurteilte die Beklagte zur Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen und wies die Klage im Übrigen ab. Das Gericht begründete die Haftung aus Rechtsschein, weil die Beklagte Geschäfte über ihr Konto durch den Schwiegersohn abwickeln ließ, und sprach Ersatz für Anwalts- und Versandkosten als Verzugsschaden zu.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält €28,69 nebst Zinsen; im Übrigen Abweisung

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer einem Dritten die Abwicklung von Geschäften in seinem Namen und über sein Konto ermöglicht, begründet gegenüber Dritten eine Haftung aus dem Rechtsschein für die daraus resultierenden Rechtsgeschäfte.

2

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzug setzt voraus, dass der Gläubiger die Pflichtverletzung und den Eintritt des Verzugs gemäß §§ 280 Abs.1, Abs.2, 286 BGB schlüssig darlegt.

3

Als Verzugsschaden sind Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, soweit sie nach den Regelungen des RVG (insbesondere Anlage 1 Nr.2403 und Vorbemerkung 4 zu Teil 3) nicht auf im gerichtlichen Verfahren entstehende Gebühren anrechenbar sind.

4

Bei der Berechnung des Zinsbeginns sind die Vorschriften des § 187 Abs.1 BGB zu beachten; der Zinslauf beginnt damit entsprechend später, als bei ausschließlicher kalendermäßiger Angabe der Fälligkeit angenommen werden könnte.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 280 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 2 BGB§ 286 BGB§ 13 RVG§ 288 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 28,69 (in Worten: achtundzwanzig 69/100 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.2006 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 60 %, der Kläger zu 40 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

I.

4

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

5

1.

6

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte in Höhe von € 28,69 gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB schlüssig dargelegt.

7

a)

8

Die Beklagte hat sich gegen die Klage nicht mit erheblichen Einwendungen zur Wehr gesetzt. Ihr Einwand, dass der konkrete Vertrag über X nicht von ihr, sondern ihrem Schwiegersohn abgeschlossen worden sei, greift nicht durch. Unstreitigerweise erfolgte der Vertragsschluss jedenfalls über das X-Konto der Beklagten und diese hatte Kenntnis davon und billigte dies auch nach ihrem Vortrag. Ungeachtet etwaiger Vertragsverletzungen gegenüber X haftet sie jedenfalls aus dem Rechtsschein, den sie dadurch gesetzt hat, dass sie in ihrem und unter ihrem Namen ihren Schwiegersohn Geschäfte abwickeln ließ. Auch war für den Kläger in keiner Weise erkennbar, dass nicht die Beklagte selbst der Vertragspartner sein sollte: nach den X-Auskünften war lediglich und alleine sie Inhaberin des entsprechenden Kontos und auch die Emails wurden mit einer Abkürzung ihres Namens versehen. Hier liegt gerade kein Fall vor, wonach ein unbefugter Dritter das Konto der Beklagten gegen oder ohne ihren Willen genutzt hat, sondern es liegt ein Fall des befugten Nutzens vor, für den sie auch haftet.

9

b)

10

Bezüglich der angefallenen Rechtsanwaltskosten sind diese gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB in Höhe von € 26,39 zu erstatten. Nach Nr. 2403 Anlage 1 zum RVG gemäß Vorbemerkung 4 zu Teil 3 der Anlage 1 zum RVG sind diese Kosten nur in Höhe von € 26,39 nicht auf die im hiesigen gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren anrechenbar. Der Betrag entspricht einer Gebühr in Höhe von 0,65 gemäß § 13 RVG orientiert an einem Streitwert "bis 300,00 EUR" zuzüglich der Auslagenpauschale und der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 16 %. Er ist als Verzugsschaden zu ersetzen. Darüber hinaus kommt eine Erstattung nicht in Betracht.

11

c)

12

Weiter sind als Schaden gemäß § 280 Abs. 1 BGB die vereinnahmten Versandkosten in Höhe von € 2,30 zu erstatten, welche unstreitig entgegen dem Vertrag nicht aufgewandt worden sind.

13

2.

14

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Hierbei ist jedoch § 187 Abs. 1 BGB anzuwenden, so dass Zinsen erst ab dem 03.02.06 und nicht ab dem 02.02.06 beansprucht werden können (vgl. BGH in NJW-RR 1990, 518 f.).

15

II.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs 1 ZPO.

17

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.

18

III.

19

Ein begründeter Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht (§ 511 Abs. 4 ZPO).