Klage auf Erstattung von Zahnbehandlungskosten nach Badeunfall wegen Fristüberschreitung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Erstattung von Zahnbehandlungskosten nach einem Badeunfall 2006 aus einer Unfallversicherung seiner Ehefrau. Die Beklagte verweigert die Leistung mit Verweis auf AUB 2002, Ziffer 2.9.1.1 (Leistungsfrist 3 Jahre). Das Amtsgericht weist die Klage ab, da die Behandlung 2011 erfolgte und damit außerhalb der vertraglich geregelten Dreijahresfrist liegt; Verzögerungen tragen die versicherte Person.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Behandlungskosten als unbegründet abgewiesen, da Leistungsvoraussetzungen (Behandlungsfrist nach AUB) nicht erfüllt sind
Abstrakte Rechtssätze
Eine in Versicherungsbedingungen vereinbarte zeitliche Beschränkung des Versicherungsschutzes ist zulässig, soweit sie der Rechtssicherheit und der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten dient.
Anspruch auf Erstattung nach einer Unfallversicherung, der in den Bedingungen auf Eingriffe/Behandlungen innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall beschränkt ist, besteht bei späterer Durchführung nicht.
Verzögerungen einer Behandlung, die auf den Rat eines ursprünglich behandelnden Arztes zurückgehen, liegen grundsätzlich im Risikobereich der versicherten Person und schützen nicht vor dem Verlust eines auf Fristen gestützten Leistungsanspruchs.
Ein späterer Befundbericht begründet allein ohne substantiierten Vortrag zu einer unmittelbar anschließenden und durchgehenden Behandlung seit dem Unfall keine lückenlose Kausalität und keinen Leistungsanspruch.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Grund eines Badeunfalles vom 23.07.2006 auf Zahlung aus einer Unfallversicherung in Anspruch.
Die Ehefrau des Klägers schloss bei der Versicherung X. unter dem 17.07.2002 eine Unfallversicherung zu der Versicherungsnummer N01 ab, in deren Rahmen der Kläger versicherte Person war. Versicherungsbeginn war der 01.08.2002. Auf den Vertrag finden die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (nachfolgende: AUB 2002) Anwendung. Nach Ziffer 2.9.1 der AUB sind unter anderem die Kosten für kosmetische Operationen nach einem Unfall vom Versicherungsschutz umfasst. Ziffer 2.9.1.1. der AUB lautet:
„Die kosmetische Operation erfolgt innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall (…).“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsschutzes wird auf den Inhalt der AUB (Anlage B1, Bl. 26 ff d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte hat zwischenzeitlich die X Versicherung und mithin auch den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag übernommen.
Unter dem 14.08.2006 (Unfallanzeige Anlage B2, Bl. 38 ff d.A.) zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten ein Unfallereignis vom 23.07.2006 an, in welchem er mitteilte, er beim Schnorcheln im Mittelmeer von einem Jet-Ski überfahren worden, welcher ihn an der Stirn getroffen habe.
In der Zeit vom 28.07.2011 bis zum 09.08.2011 unterzog sich der Kläger einer zahnärztlichen Behandlung (Implantatversorgung des Zahns 21). Für die zahnärztliche Behandlung entstanden dem Kläger gemäß Rechnung des behandelnden Arztes Dr. Q. vom 09.08.2011 (Anlage A1/2, Bl. 4 d.A.) Kosten in Höhe von 1.249,28 Euro.
Am 22.09.2011 teilte die Ehefrau des Klägers als Versicherungsnehmerin der Beklagten die Durchführung dieser zahnärztlichen Implantatbehandlung mit und erbat unter Vorlage des Befundberichtes des behandelnden Zahnarztes (Anlage B4, Bl. 41 ff d.A.) Erstattung der Behandlungskosten.
Mit Schreiben vom 23.11.2011 lehnte die Beklagte schließlich endgültig eine Kostenübernahme ab.
Der Kläger behauptet, es habe sich am 23.07.2006 ein Badeunfall wie in der Schadensanzeige vom 14.08.2006 mitgeteilt ereignet. Die in der Zeit vom 28.07.2011 bis 09.08.2011 erfolgte Zahnbehandlung sei kausal auf dieses Unfallereignis zurückzuführen. Der zeitliche Abstand zwischen dem Unfallereignis sowie der streitgegenständlichen Zahnbehandlung sei darauf zurückzuführen, dass er sich nach dem Unfall zunächst in Behandlung des Dr. U. befunden habe, welcher unter dem 10.08.2006 zwar festgestellt habe, dass durch den Unfall der Zahn 21 einen Lockerungsgrad II aufweise und der Zahn im Übrigen dunkler geworden sei, er auf Anraten dieses Arztes jedoch zunächst von einer Behandlung des Zahns 21 abgesehen habe. Nachdem er den behandelnden Zahnarzt später gewechselt habe, habe ihn Dr. Q. im Jahr 2011 erklärt, dass nunmehr die Behandlung des Zahns 21 erforderlich sei.
Der Kläger beantragt daher,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.249,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dem Kläger stünde kein Anspruch auf Erstattung der angefallenen Behandlungskosten zu. Insoweit beruft sie sich zum einen auf die Einrede der Verjährung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. Zum anderen ist sie der Auffassung, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistungspflicht seien klägerseits bereits nicht schlüssig vorgetragen. So komme eine Leistungspflicht nach dem eindeutigen Wortlaut der Ziffer 2.9.1.1 AUB 2002 nur für innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall erfolgte kosmetische Operationen in Betracht. Darüber hinaus fehle jeglicher Vortrag dazu, ob nicht ein Dritter zur Leistung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet (Ziffer 2.9.1.2 AUB 2002).
Ferner behauptet sie, es bestünden bereits unter Zugrundelegung des Befundberichtes vom 20.10.2011 erhebliche Zweifel an der Kausalität des behaupteten Unfalls für die spätere Zahnbehandlung. So habe der behandelte Zahn 21 schon immer eine sehr starke Lockerung aufgewiesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von 1.249,28 Euro zu.
Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der zwischen der Ehefrau des Klägers sowie der Beklagten bestehenden Unfallversicherung.
Bereits unter Zugrundelegung des klägerischen Sachvortrags liegen die Anspruchsvoraussetzungen einer Leistungspflicht der Beklagten nach Ziffer 2.9 AUB nicht vor.
So erfolgte die streitgegenständliche zahnärztliche Behandlung unstreitig mehr als drei Jahre nach dem behaupteten Unfallereignis vom 23.06.2006nd mithin nicht innerhalb der Frist nach Ziffer 2.91.1. AUB. Insoweit kann es zur Entscheidung der vorliegenden Rechtsstreits dahin stehen bleiben, ob der zeitliche Abstand zwischen dem Badeunfall sowie der Implantatversorgung darauf zurückzuführen ist, dass der Kläger dem Rat seines ursprünglich behandelnden Zahnarztes folgte und zunächst von einer Behandlung des Zahns 21 Abstand nahm. Jedenfalls fällt dieses zeitliche Zuwarten in den Risikobereich der versicherten Person, hier des Klägers, welcher im Falle zu langen Abwartens, möglicherweise auch auf Grund einer fehlerhaften Einschätzung des behandelnden Arztes, Gefahr läuft seinen Leistungsanspruch gegen die Versicherung zu verlieren. Gegen diese (zeitliche) Anspruchsbeschränkung im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen bestehen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Übrigen keine Bedenken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine zeitliche Beschränkung zum einen Rechtssicherheit schafft und zum anderen der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Frage der Kausalität des Unfallereignisses für die später erfolgte Behandlung dient, welche sich nach mehr als drei Jahren häufig nicht mehr aufklären lässt.
Anhaltspunkte dafür, dass die (unfallbedingte) Behandlung des Zahns 21, zunächst durch Dr. U., unmittelbar nach dem Unfallereignis 2006 begann und sich sodann bis zur streitgegenständlichen Zahnbehandlung im Jahre 2011 hinzog sind weder substantiiert vorgetragen, noch kann einer solcher Verlauf dem zur Akte gereichten Befundbericht des Dr. Q. entnommen werden.
Anderweitige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Mangels Hauptanspruches unterliegt die Klage auch mit dem geltend gemachten Nebenanspruch auf Zinserstattung der Abweisung.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.249,28 Euro