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Amtsgericht Wuppertal·39 C 108/14·23.02.2015

Vollkasko: Reparaturkosten nur gegen Rechnung; sonst Abrechnung nach Wiederbeschaffungsaufwand

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer Vollkaskoversicherung weitere Zahlung auf Gutachtenbasis für Reparaturkosten, nachdem die Versicherung nach AKB bereits nach Wiederbeschaffungsaufwand abgerechnet hatte. Streitpunkt war, ob der Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur auch ohne Reparaturrechnung (nur durch Sachverständigenbestätigungen) genügt und ob die AKB-Klausel wirksam ist. Das Gericht hielt das klageabweisende Versäumnisurteil nach Einspruch aufrecht und wies die Klage als unbegründet ab. Ohne Vorlage einer Rechnung greife nach AKB die Abrechnung nach Wiederbeschaffungsaufwand; die Nachweisklausel sei wirksam und eine telefonische Reparaturfreigabe ändere daran nichts.

Ausgang: Einspruch blieb ohne Erfolg; Klage auf weitere Kaskoleistung (Reparaturkostenbasis) abgewiesen und Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sehen AKB für die Erstattung von Reparaturkosten die Vorlage einer Reparaturrechnung als Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur vor, ist ohne Rechnung nur eine Abrechnung nach Wiederbeschaffungsaufwand geschuldet.

2

Sachverständige Reparaturbestätigungen ersetzen eine nach den Versicherungsbedingungen geforderte Reparaturrechnung nicht, wenn sie die vollständige und fachgerechte Reparatur einschließlich des Reparaturwegs nicht hinreichend belegen.

3

Eine vom Versicherer erklärte Reparaturfreigabe bedeutet regelmäßig nur den Abschluss der Schadensfeststellung und hebt vertragliche Nachweispflichten für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis nicht auf.

4

Eine Klausel in AKB, die zur vollen Reparaturkostenerstattung einen einfachen Rechnungsnachweis verlangt und andernfalls auf den Wiederbeschaffungsaufwand verweist, kann als AGB wirksam sein und insbesondere nicht gegen § 307 BGB oder § 305c BGB verstoßen.

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Fehlt ein Hauptanspruch auf weitergehende Versicherungsleistung, sind Nebenforderungen wie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Verzugszinsen ebenfalls unbegründet.

Relevante Normen
§ 342 ZPO§ 1 VVG§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB§ 305c BGB§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 344 ZPO

Tenor

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 09.12.2014 wird aufrechterhalten.

Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung aus einer Vollkaskoversicherung in Anspruch.

3

Zwischen den Parteien besteht hinsichtlich des Fahrzeugs des Klägers, PKW Ford Mondeo, amtliches Kennzeichen X, eine Vollkaskoversicherung mit einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 Euro.

4

Auf den Vertrag finden die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (nachfolgend: AKB 2008) Anwendung. Darin heißt es unter A.2.7.1 „Reparatur“:

5

Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:

6

a) Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.5., wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1.b.

7

b) Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.5.“

8

Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den Inhalt der AKB 2008 (Anlage B1, Bl. 24 ff d.A.) verwiesen.

9

Am 06.07.2013 kam es hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu einem Schadensereignis, bei welchem das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde. Der seitens der Beklagten beauftragte Sachverständige T des Sachverständigenbüros U bezifferte in seinem Gutachten vom 11.07.2013 (Anlage K1, Bl. 6 d.A.) die erforderlichen Reparaturkosten mit 4.924,89 Euro (netto), den Wiederbeschaffungswert mit 6.722,69 Euro (netto) sowie den Restwert mit 4.390,00 Euro (brutto).

10

Die Beklagte nahm sodann auf Grundlage der gutachterlichen Feststellungen, nachdem der Kläger die Durchführung einer vollständigen und fachgerechten Reparatur nicht durch Vorlage einer qualifizierten Rechnung nachgewiesen hatte, eine Abrechnung und Erstattung auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes vor, wobei sie eine Zahlung in Höhe von 2.032,69 Euro an den Kläger leistete.

11

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage nunmehr eine Abrechnung auf Basis des Gutachtens und verlangt die Erstattung sämtlicher erforderlicher Reparaturkosten. Diese beziffert er wie folgt:

12

Nettoreparaturkosten               - 4.924,89 Euro

13

abzgl. Geleisteter                     - 2.032,69 Euro

14

abzgl. Selbstbeteiligung           - 300,00 Euro

15

Klageforderung                      - 2.592,20 Euro

16

Zum Nachweis der erfolgten vollständigen Instandsetzung des Fahrzeugs legt der Kläger einen Reparaturnachweis des Sachverständigen V vom 18.09.2013 (Anlage K3, Bl. 8 d.A.) sowie eine weitere ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen V (Anlage K5, Bl. 91 f d.A.) vor.

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Der Kläger forderte die Beklagten zuletzt erfolglos mit anwaltlichem Schreiben vom 05.09.2013 zur Erstattung der vollständigen Reparaturkosten auf, wobei er der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 19.09.2013 setzte.

18

Mit seiner am 12.05.2014 bei Gericht eingegangenen Klage vom 08.05.2014 hat der Kläger ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.529,20 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2013.

19

Ferner beantragte er, die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen in Höhe von 179,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2014.

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Nachdem der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 keinen Antrag gestellt hat, ist gegen ihn am gleichen Tagen ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen, welches ihm unter dem 17.12.2014 zugestellt wurde. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.12.2014, eingegangen bei Gericht am 22.12.2014, Einspruch eingelegt.

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Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde ein weiterer Zahlungsanspruch gegen die Beklagte auf Abrechnung auf Reparaturkostenbasis zu. Hierzu behauptet er, es sei eine vollständige und fachgerechte Reparatur seines Fahrzeugs erfolgt. Da sich der streitgegenständliche Schadenfall jedoch kurz vor seinem Sommerurlaub ereignet habe, sei es für ihn zeitlich und organisatorisch am einfachsten gewesen, die Reparatur in seiner bevorstehenden Urlaubsregion, der Türkei, durchführen zu lassen. Diesen beabsichtigten Reparaturweg habe er mit einem Sachbearbeiter der Beklagten zuvor telefonisch erörtert. Dieser habe ihm erklärt, dass eine Instandsetzung in der Türkei kein Problem darstellen würde, es zur Regulierung des Schadens lediglich erforderlich sei, dass die Reparatur fachmännisch erfolge. Die fachmännische Leistung müsse sodann im Nachgang an die Reparatur nachgewiesen werden.

22

Der Kläger ist der Auffassung, diese Voraussetzungen seien spätestens mit Vorlage des Reparaturnachweises vom 18.09.2013 erfüllt. Dabei habe er die fachgerechte Instandsetzung des Fahrzeugs im Übrigen mittels Sachverständigengutachten in einer Qualität nachgewiesen, die deutlich über die beklagtenseits geforderte Nachweisqualität in Form einer Rechnung hinausgehe. Soweit sich die Beklagte zur Begrenzung ihrer Erstattungspflicht auf den Inhalt ihrer AKB berufe, sei die entsprechende Klausel unwirksam, da sie den Versicherungsnehmer unangemessen in seinen Rechten beinträchtige.

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Der Kläger beantragt daher nunmehr,

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das Versäumnisurteil vom 09.12.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.529,20 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2013.

25

Ferner die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen in Höhe von 179,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2014.

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Die Beklagte beantragt,

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              das Versäumnisurteil vom 09.12.2014 aufrechtzuerhalten.

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Sie ist der Ansicht, dass, mangels Nachweis einer fachgerechten Reparatur durch Vorlage einer qualifizierten Rechnung, eine Abrechnung lediglich wie bereits erfolgt entsprechend A.2.7.1b) AKB auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes in Betracht komme. Weitergehende Zahlungsansprüche bestünden nicht.

29

Soweit die Reparatur telefonisch durch einen Sachbearbeiter freigegeben worden sei, folge hieraus keine andere rechtliche Beurteilung. Denn die Freigabe ermögliche lediglich die Reparatur mit dem Hinweis, dass die notwendigen Feststellungen zur Überprüfung des unfallbedingten Schadens als Versicherungsfall abgeschlossen sind. Insbesondere befreie eine solche Freigabe den Versicherungsnehmer nicht von seiner vertraglichen Pflicht zur Vorlage einer qualifizierten Rechnung, will er eine Abrechnung Reparaturkostenbasis geltend machen. Im Übrigen bestünden keinerlei Bedenken gegen die Wirksamkeit der streitgegenständlichen AKB.

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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

33

Durch den form- und fristgerechten Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 09.12.2014 ist der Rechtsstreit gemäß § 342 ZPO in die Lage vor Eintritt seiner Säumnis zurückversetzt worden.

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Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet, weshalb das klageabweisende Versäumnisurteil  aufrechtzuerhalten war.

35

I.

36

Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von 2.529,20 Euro aus § 1 VVG in Verbindung mit der zwischen den Parteien bestehenden Vollkaskoversicherung zu.

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Der geltend gemachte Anspruch auf Abrechnung der Kfz-Reparaturkosten auf Gutachtenbasis besteht nicht. Vielmehr hat die Beklagte die dem Kläger nach den Versicherungsbedingungen zustehende Leistung aus der Kaskoversicherung bereits vollständig erbracht. Eine darüber hinausgehende Leistungspflicht besteht nicht.

38

Die auf den Vertrag anwendbaren Versicherungsbedingungen regeln unter A.2.7.1a) den Grundsatz, dass die Beklagte bei Beschädigung eines kaskoversicherten Fahrzeugs die Kosten der Wiederherstellung ersetzt. Dieser Grundsatz wird jedoch in A.2.7.1.a), 2.HS der Höhe nach dahin gehend eingeschränkt, dass es, um die volle Höhe notwendiger Reparaturkosten verlangen zu können, erforderlich ist, die Durchführung einer vollständigen und fachgerechten Reparatur durch Vorlage einer Rechnung nachzuweisen. Unterbleibt, wie vorliegend, die Vorlage einer solchen Rechnung, kommt eine Abrechnung lediglich nach A.2.7.1b) auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes in Betracht, wie sie seitens der Beklagten in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen wurde.

39

Dabei kann es für die Entscheidung des Rechtsstreits dahin stehen bleiben, ob der Schaden an dem klägerischen Fahrzeug tatsächlich vollständig und fachgerecht instandgesetzt wurde. Jedenfalls wurde keine Reparaturrechnung vorgelegt. Eine solche wird insbesondere nicht durch Vorlage der seitens des Klägers zur Akte gereichten Reparaturbestätigungen ersetzt. So kann diesen sachverständigen Stellungnahmen bereits nicht entnommen werden, ob es tatsächlich zu einer vollständigen und fachgerechten Reparatur und Einhaltung des erforderlichen Reparaturwegs unter Einbau von Neuteilen gekommen ist.

40

Auch die etwaige Reparaturfreigabe durch einen Sachbearbeiter der Beklagten ändert nichts an dem obigen Ergebnis, da diese lediglich bedeutet, dass die Schadensfeststellung abgeschlossen ist und zur Schadensbeseitigung übergegangen werden kann.

41

Die streitgegenständlichen Vorschriften der AKB sind schließlich auch wirksamer Bestandteil des Versicherungsvertrages zwischen den Parteien geworden.

42

Diese enthalten insbesondere keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne des § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, sondern berücksichtigen lediglich das anerkennenswerte Interesse des Versicherers an einem einfachen und schnellen Nachweis der Durchführung der Reparatur ohne den Versicherungsnehmer unzumutbar einzuschränken. Dieser hat nach wie vor die Möglichkeit, die Reparatur in Eigenregie durchzuführen, ohne dass unerfüllbare Anforderungen aufgestellt würden, um zur vollen Kostenerstattung zu gelangen.

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Ebenso wenig sind die Einschränkungen der AKB überraschend oder mehrdeutig im Sinne des § 305 c BGB.

44

Mangels Hauptanspruches ist die Klage auch mit den geltend gemachten Nebenansprüchen auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen abzuweisen.

45

II.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, Satz 1, 344 ZPO.

47

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr .11, 711, 709 ZPO.

48

Streitwert: 2.529,20 Euro

49

Rechtsbehelfsbelehrung:

50

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

52

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

53

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

54

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.

55

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

56

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

57

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

58

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.