Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ersatz von Reparaturkosten und Schalthebel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Zahlung von 424,46 € wegen eines Verkehrsunfalls; streitig war die Höhe der Reparaturkosten. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung einschließlich Zinsen und stellte Ersatz auch für den ausgetauschten Schalthebel fest. Das Gericht berücksichtigte das Werkstattrisiko und hielt die Zeugenaussage zur Beschädigung für überzeugend.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 424,46 € nebst Zinsen wegen Unfallfolgeschäden wurde dem Kläger stattgegeben; Beklagte verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte kann den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Abs. 2 BGB verlangen; es kommt nicht auf die technische Notwendigkeit jeder Einzelmaßnahme an, sondern auf die für einen verständigen, wirtschaftlich denkenden Dritten ersichtliche Zweckmäßigkeit.
Der Schädiger trägt das Werkstattrisiko: Kosten, die durch die von der Werkstatt durchgeführten Maßnahmen entstehen, sind grundsätzlich zu ersetzen; ein Abzug erfolgt nur bei Auswahlverschulden des Geschädigten.
Ist aufgrund der Verhandlungsergebnislage und der Beweisaufnahme überzeugend festgestellt, dass ein Teil (z. B. Schalthebel) durch den Unfall beschädigt wurde, so sind die für dessen Austausch erforderlichen Aufwendungen ersatzfähig.
Rechtshängigkeitszinsen stehen dem Kläger nach §§ 288, 291 BGB zu; die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 424,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2015 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 424,46 € gemäß § 7 StVG, § 115 VVG i.V.m. §§ 249 ff. BGB.
Die Beklagte ist für den Unfallschaden des Klägers infolge eines Verkehrsunsfalls in X dem Grunde nach unstreitig einstandspflichtig. In Streit steht die Höhe des Schadensersatzes. Die durch die Klage geltend gemachten weiteren Schadenspositionen zur Beseitigung des Fahrzeugschadens sind ebenfalls zu ersetzen.
Auf die technische Notwendigkeit der Reparaturkosten kommt es vorliegend nicht an. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufwendungen sind dann erforderlich, wenn sie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Den Schädiger trifft jedoch das sog. Werkstattrisiko. Soweit dem Kläger Mehrkosten durch – wie vorliegend von der Beklagten behauptet – technisch nicht erforderliche Maßnahmen der Werkstatt entstanden sind, sind diese ebenfalls zu ersetzen. Denn die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten i.S.d. § 278 BGB. Etwas anderes gilt nur, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft. Ein solches ist bezüglich der von dem Kläger ausgewählten Werkstatt N nicht ersichtlich. Vielmehr holte der Kläger vor Erteilung des Reparaturauftrags ein unabhängiges privates Sachverständigengutachten ein, in welchem Reparaturkosten in entsprechender Höhe kalkuliert worden waren.
Auch die mit dem Austausch des Schalthebels in Verbindung stehenden Kosten sind dem Kläger zu ersetzen. Es steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Schalthebel bei dem Unfall beschädigt worden ist. Der in Augenschein genommene Schalthebel weist eine kleine Beschädigung auf der Rückseite des Hebels auf. Es handelt sich um eine kleine Macke, einen kleine Abrieb am Leder sowie eine Kratzspur am unteren Ring. Diese Beschädigung ist durch den Unfall verursacht worden. Das Gericht folgt insoweit der Aussage der Zeugin T. Diese hat bekundet, ihr Schirm habe die Beschädigung verursacht. Sie hätten im Stau gestanden und sie habe ihren Mann gebeten, sie rauszulassen. Sie habe sich fürs Aussteigen bereit gemacht und dabei den Schirm in der linken Hand und ihre Handtasche in der rechten Hand gehalten. Das sei ein Stockschirm gewesen. Dann habe es einen gewaltigen Aufprall gegeben. Sie müsse zwar ehrlich sagen, dass sie eine Berührung zwischen Schirm und Knauf nicht gesehen habe. Die Zeugin hat jedoch überzeugend bekundet, dass der Knauf vor dem Unfall unbeschädigt gewesen sei. Sie sei sich sicher, da sie das Fahrzeug meistens fahre. Sie hätten auch ein gepflegtes Auto. Man kenne sich doch in seinem Bereich aus, dann würden einem ja auch Fettflecken oder ähnliches auffallen. Der Knauf sei so montiert, dass die silberne Seite nach vorne zeige. In der Parkstellung zeige der Knauf ein wenig nach vorne, in diesem Fall sei die Macke auch erkennbar. Es stimme, dass der Knauf beim Fahren nach hinten zeige und die Stelle schlechter einsehbar sei. Die Aussage der Zeugin ist zuverlässig. Die Zeugin hat authentisch sowie nachvollziehbar ausgesagt und den Unfallhergang anschaulich geschildert. Sie hat zudem originell erläutert, warum sie dem Zustand des Fahrzeugs besondere Beachtung schenke. Schließlich hat die Zeugin auch freimütig eingeräumt, eine Berührung zwischen Schirm und Schalthebel nicht wahrgenommen zu haben. Der Zuverlässigkeit der Aussage steht nicht entgegen, dass es sich bei der Zeugin um die Ehefrau des Klägers handelt. Denn es besteht kein Erfahrungssatz, dass Zeugen im Lager der Parteien regelmäßig unzuverlässig seien. Es überrascht auch nicht, dass der von dem Kläger beauftragte Sachverständige die Beschädigung am Schalthebel nicht in seinem Gutachten berücksichtigt hat, da er keinen Anlass hatte, den Innenraum auf Beschädigungen zu untersuchen.
Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen folgt aus §§ 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 424,46 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteils hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.