Unterlassungsklage gegen Parken auf gemeinschaftlicher Zufahrtsfläche abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger forderten Unterlassung des Parkens auf einer gemeinschaftlichen Zufahrtsfläche vor der Garage der Beklagten. Streitgegenstand war, ob das Parken eine Eigentumsbeeinträchtigung darstellt oder eine entgegenstehende Nutzungsvereinbarung existiert. Das AG Wuppertal wies die Klage ab, weil keine erhebliche Behinderung vorlag und das Parken der Gemeinschaftsfläche im Rahmen ihres Zwecks zulässig ist. Die örtliche Lage ließ sich aus vorgelegten Fotos klären.
Ausgang: Klage auf Unterlassung des Parkens auf gemeinschaftlicher Zufahrtsfläche als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Parken auf einer gemeinschaftlichen Zufahrtsfläche zu Garagen und Stellplätzen ist zulässig, solange hierdurch andere Eigentümer nicht in ihrer Nutzung erheblich behindert werden und keine entgegenstehende Vereinbarung besteht.
Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB setzt eine konkrete, tatsächliche Beeinträchtigung des Eigentums voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
Das Recht zum Parken kann dem Gemeinschaftseigentum immanent sein und bedarf keiner ausdrücklichen oder konkludenten Beschlussfassung nach § 745 BGB, sofern der Zweck der Fläche (Zufahrt) nicht beeinträchtigt wird.
Bei streitiger Nutzung gemeinschaftlicher Flächen ist die konkrete örtliche Situation anhand vorgelegter Beweismittel zu würdigen; eine Augenscheinseinnahme ist entbehrlich, wenn die Lage unstreitig und aus den Unterlagen ersichtlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Eine im Gemeinschaftseigentum stehende Fläche, die der Zufahrt zu Garagen und Stellplätzen dienst, darf auch zum Parken genutzt werden, solange dadurch keine anderen Eigentümer behindert werden und keine entgegenstehende Vereinbarung über den Nutzungszweck getroffen wurde
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer eines Hausgrundstücks in X. Das Eigentum umfasst ferner zwei KfZ-Stellplätze und eine Garage. Die Beklagten sind Eigentümer eines angrenzenden Hausgrundstücks und einer weiteren Garage, die sich schräg gegenüber der Stellplätze der Kläger befindet. Der Großteil der Fläche direkt gegenüber der Garage der Beklagten wird durch ein Beet mit Anpflanzungen ausgefüllt. Die Fläche zwischen den Garagen und den Stellplätzen ist Gemeinschaftseigentum aller angrenzenden Grundstückseigentümer.
Die Familie der Beklagten besitzt mehrere Fahrzeuge, von denen eines - meist ein VW Polo - regelmäßig an Wochenenden und über Nacht vor der in ihrem Eigentum befindlichen Garage geparkt wird. Hierzu haben die Kläger Fotos vorgelegt, die die örtliche Situation samt einem vor der Garage der Beklagten abgestellten Fahrzeug wiedergeben.
Mit Schreiben vom 21.03.03 forderten die Kläger die Beklagten auf, das Abstellen des VW Polos vor der Garage zu unterlassen. Sie behaupten, der PKW werde in behindernder Weise vor der Garage der Beklagten abgestellt. Es sei ihnen nicht möglich, ihre Garage und Stellplätze zu nutzen, da sie diese nur mit unverhältnismäßig großem Rangieraufwand erreichen und verlassen könnten. Auch das Ausparken werde stark erschwert. Sie sind ferner der Ansicht, dass eine ausschließliche Nutzung des Gemeinschaftseigentums durch die Beklagten nicht gestattet sei.
Die Kläger beantragen,
1. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, auf der Gemeinschaftsfläche vor ihrer Garage, im Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit Nummer 101 bezeichnet, Fahrzeuge abzustellen oder das Abstellen fremder Fahrzeuge zu dulden;
2. den Beklagten anzudrohen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 50.000,- EUR oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festzusetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, sie hätten immer äußerst rechts vor der Garage geparkt, was ein unproblematisches Ausparken seitens der Kläger möglich gemacht habe. Weiterhin sei es seit Jahren üblich gewesen und von den anderen Nachbarn nie bemängelt worden, den VW Polo so abzustellen, zumal sie nicht die einzigen gewesen seien, die dies getan haben. Auch vor einer angrenzenden Garage sei ein Fahrzeug geparkt worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassen des Abstellens von Fahrzeugen vor ihrer Garage gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zu.
Eine Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger durch das Abstellen von Fahrzeugen seitens der Beklagten vor deren Garage ist nicht ersichtlich. Die den Klägern als Eigentümer gem. § 903 BGB eingeräumten Befugnisse werden in tatsächlicher Weise nicht tangiert. Denn die Kläger können ihre Stellplätze uneingeschränkt nutzen. Auch die Garage der Kläger ist durch den geparkten VW Polo in keiner Weise beeinträchtigt.
Die von den Klägern selbst vorgelegten Fotos machen deutlich, dass der VW Polo äußerst rechts vor der Garage der Beklagten abgestellt wird. Die von den Klägern behaupteten Rangierschwierigkeiten können angesichts dieser Situation nicht erkannt werden. Die Kläger können beim Ausparken aus ihren Stellplätzen ohne Schwierigkeiten geradeaus zurücksetzen und dann mit einem Rangierzug – der ohnehin erforderlich ist – weiterfahren. Auch eine Durchfahrt zwischen dem Beet und dem geparkten VW Polo ist unproblematisch möglich. Das Einparken gestaltet sich ebenso problemlos und ist ohne zusätzliche Rangiermanöver auch für wenig geübte Autofahrer durchführbar.
Die Situation vor Ort ist auf den Fotos gut erkennbar und desweiteren unstreitig. Eine Augenscheinseinnahme der Örtlichkeit war demnach nicht geboten.
II.
Ferner ist eine Beeinträchtigung des Eigentums durch eine eigenmächtige Nutzung der Gemeinschaftsfläche zwischen den Garagen und den Stellplätzen entgegen deren Nutzungszweck nicht gegeben.
Die Fläche steht im Gemeinschaftseigentum der angrenzenden Eigentümer. Das Recht der Gemeinschaft richtet sich nach §§ 741 ff BGB, so dass die Eigentümer über das Eigentum grundsätzlich nur gemeinsam verfügen dürfen. Zwar ist vorliegend keine ausdrückliche Regelung des Nutzungszwecks der Gemeinschaftsfläche festgelegt worden. Denn weder ein Beschluss noch eine sonstige Vereinbarung über die Nutzung der Fläche im Sinne des § 745 Abs. 1 BGB wurde von den Miteigentümern gefasst. Die Vorschrift des § 743 Abs. 2 BGB, wonach die einzelnen Miteigentümer zur Nutzung des Gemeinschaftseigentums befugt sind, wenn die anderen Miteigentümer nicht beeinträchtigt werden, findet insofern hier keine Berücksichtigung, da diese Norm nur das Maß der Nutzung regelt und eine Regelung nach § 745 BGB zur Nutzungsart voraussetzt (Palandt-Sprau, 63. Auflage, § 743, Rn. 4).
Allerdings steht den Beklagten das Recht zur Nutzung der Gemeinschaftsfläche durch das umstrittene Parken vor ihrer Garage auch ohne ausdrückliche Regelung des Nutzungszwecks zu. Daher kann offenbleiben, ob durch eine – von den Beklagten behauptete – langjährige Übung konkludent eine Regelung des Nutzungszweckes getroffen wurde. Denn das Recht zum Parken auf der Gemeinschaftsfläche ist – sofern hierdurch niemand behindert wird – dem Gemeinschaftseigentum von Anfang an immanent, so dass es eines ausdrücklichen oder konkludenten Beschlusses nach § 745 Abs. 1 BGB gar nicht (mehr) bedurfte.
Der Zweck der gesamten Stellplatz- und Garagenanlage liegt darin, sämtlichen Eigentümern eine möglichst weitreichende Möglichkeit zur Nutzung ihrer Fahrzeuge, insbesondere dem Abstellen, zu geben. Dabei ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen den Stellplätzen und Garagen einerseits, die dem Abstellen der Fahrzeuge selbst dienen, und der dazwischen liegenden Gemeinschaftsfläche andererseits, die vorrangig der Zu- und Abfahrt dient. Damit erfüllt sich der Zweck der Gemeinschaftsfläche jedoch nicht. Sie kann und darf darüber hinaus in anderer Weise genutzt werden, solange dadurch die anderen Eigentümer nicht beeinträchtigt werden. Dies ergibt sich daraus, dass für das Gemeinschaftseigentum erhebliche Erwerbs- und Unterhaltskosten anfallen, woraus ein Interesse der Eigentümer resultiert, keinen Raum und keine Nutzungsart zu "verschenken".
Mithin darf die Gemeinschaftsfläche z.B. zum Säubern der Fahrzeuge genutzt werden, sofern dies in den Garagen nicht möglich und aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zulässig ist. Gleiches gilt für kleinere Instandsetzungsarbeiten, die üblicherweise nicht in den Garagen oder den Stellplätzen selbst ausgeführt werden, sondern auf der Gemeinschaftsfläche, weil diese mehr Bewegungsraum bietet. Erst die Beeinträchtigung anderer Eigentümer bildet die Grenze dieser – von vornherein – zulässigen Nutzungen der Gemeinschaftsfläche.
Ebenso verhält es sich mit dem Parken auf dieser Fläche. Es ist nicht einsehbar, warum hier wertvoller Straßenraum "verschenkt" werden sollte, sofern das Parken niemand anderen beeinträchtigt. Mithin steht es jedem Eigentümer frei, die Gemeinschaftsfläche auch zum Abstellen von Fahrzeugen zu nutzen, solange dadurch die Zufahrt zu den einzelnen Stellplätzen und Garagen nicht behindert wird.
Diese Ansicht hat auch das OLG T2 in einer ähnlichen Entscheidung vorausgesetzt (NJW-RR 1987, 1098). Denn es argumentiert, dass eine "Zufahrtsfläche bisher nicht als Parkierungsfläche gedient [hat]. Dadurch, daß die Miteigentümer länger als ein Jahrzehnt die Zufahrt nicht zum Parken benutzten, haben sie durch schlüssiges Handeln diese Nutzung stillschweigend zur Nutzungsregelung gemacht." Das OLG T2 geht also davon aus, dass erst eine konkludente Vereinbarung des Nicht-Parkens (durch langjährige Übung) dazu geführt hat, dass die Zufahrtsfläche nur als solche und nicht zum Parken genutzt werden durfte. Im Umkehrschluss läßt sich hieraus entnehmen, dass ohne eine langjährige Übung des Nicht-Parkens die Gemeinschaftsfläche sowohl eine Zufahrts- als auch ein Parkfläche darstellt.
Wie oben dargelegt, verursacht das Abstellen von Fahrzeugen vor der Garage der Beklagten in der umstrittenen Art und Weise keine Behinderung anderer. Diese Nutzung der Gemeinschaftsfläche ist daher zulässig. Insofern haben die Beklagten gegenüber den meisten anderen Eigentümern den Vorteil, dass das Abstellen eines weiteren Fahrzeuges vor ihrer Garage niemanden beeinträchtigt. Diese Situation dürfte bei den meisten anderen Garagen und Stellplätzen nicht gegeben sein. Ob und welche weiteren Parkmöglichkeiten die Gemeinschaftsfläche vorliegend bietet, ist vom Gericht jedoch nicht zu entscheiden. Hinsichtlich der von den Klägern praktizierten Methode, ein Fahrzeug quer vor ihre Stellplätze und das angrenzende Beet zu stellen, erscheint dies jedoch zweifelhaft, weil dadurch ein gerades Zurücksetzen aus den gegenüberliegenden Garage erschwert werden könnte.
III.
Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen.
Die Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung gem. § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Die Auswirkungen der Entscheidung erschöpfen sich nicht in der Regelung des Rechtsstreits zwischen den Parteien, sondern können darüber hinaus für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen Bedeutung haben. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, welche Arten der Nutzung einer gemeinschaftlichen Zufahrtsfläche zu Garagen und Stellplätzen immanent sind, ist bislang – soweit ersichtlich – nicht ergangen. Die zitierte Entscheidung des OLG T2 nimmt hierzu ebenfalls nicht ausdrücklich Stellung, sondern setzt eine bestimmte Nutzungsart (Parken ohne Behinderung anderer) als selbstverständlich voraus.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 300,- EUR.