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Amtsgericht Wuppertal·37 C 150/17·01.07.2018

Klage auf Ersatz weiterer Rechtsanwaltskosten nach Verkehrsunfall stattgegeben

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Ersatz weiterer Rechtsanwaltskosten nach einem unfallbedingten Schadensfall. Das AG Wuppertal verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 120,67 € nebst Zinsen sowie 1,98 € Zinsen und hielt die Klage für begründet. Es stellte fest, dass Rechtsverfolgungskosten ersatzfähig sind und eine Geschäftsgebühr mit Faktor 1,5 wegen umfangreicher Tätigkeit angemessen ist. Verzugszinsen wurden wegen endgültiger Zahlungsverweigerung zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Zahlung weiterer Rechtsanwaltskosten (120,67 €) und Zinsen sowie 1,98 € Zinsen vollstattgegeben; übriger Rechtsstreit erledigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem durch ein haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug verursachten Unfall gehören notwendige Rechtsverfolgungskosten grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden.

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Rahmengebühren nach dem RVG bestimmt der Anwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit; wird die Gebühr von einem Dritten ersetzt, darf das Gericht die konkrete Festsetzung auf ihre Billigkeit überprüfen (§ 14 Abs.1 RVG).

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Eine Geschäftsgebühr über dem Regelwert von 1,3 ist gerechtfertigt, wenn die anwaltliche Tätigkeit den Umfang eines einfachen Forderungsschreibens deutlich überschreitet; bei sachdienlichem, umfangreichem Einsatz kann ein Faktor von 1,5 angemessen sein.

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Verzugszinsen nach § 288 Abs.1 BGB stehen zu, wenn der Schuldner die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert; eine endgültige Zahlungsverweigerung kann einer Verweigerung der Herstellung gleichgestellt werden, sodass der Zahlungsanspruch eintritt.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 7 StVG§ 115 VVG§ 249 BGB§ Nr. 2300 VV/RVG§ 14 Abs. 1 RVG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1,98 € Zinsen sowie 120,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2017 zu zahlen.

Im Übrigen ist der Rechtsstreit erledigt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 357,36 € festgesetzt.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 7 StVG, 115 VVG, 249 BGB die Zahlung von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 € verlangen.

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Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist dem Grunde nach unstreitig dadurch entstanden, das der Pkw der Klägerin am 28.09.2016 in Wuppertal bei einem Unfall mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug beschädigt worden ist, wobei dieser Unfall von dem Führer des gegnerischen Kraftfahrzeuges allein verursacht worden ist. Der ersatzfähige Schaden umfasst dabei auch die notwendigen Rechtsverfolgungskosten. Die Klägerin war auch in diesem Fall berechtigt, zur Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das gilt, obwohl die Eintrittspflicht der Beklagten unstreitig war. Abgesehen von der Frage, ob dies bei der Beauftragung der Bevollmächtigten der Klägerin bereits feststand, konnte die Klägerin jedenfalls Beratung wegen der Höhe ihrer Ansprüche in Anspruch nehmen.

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Im vorliegenden Fall sind Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 928,80 € entstanden, von denen die Beklagte bisher Beträge i.H.v. 413,64 €, 157,80 € und schließlich 236,69 € ersetzt hat, so dass noch ein Betrag von 120,67 € offen steht. Dass die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 8.306,79 € zu bemessen sind, ist zwischen den Parteien inzwischen unstreitig.

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Zwischen den Parteien ist alleine streitig, ob eine Geschäftsgebühr mit einem Faktor von 1,5 oder nur von 1,3 angefallen ist. Nach Auffassung des Gerichts ist im vorliegenden Fall eine Geschäftsgebühr mit einem Faktor von 1,5 angemessen. Nach Nr. 2300 VV/RVG kann der Anwalt eine Geschäftsgebühr mit einem Faktor von 0,5 bis 2,5 geltend machen. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann er nur fordern, wenn seine Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Gemäß § 14 Abs. 1 bestimmt der Anwalt bei einer Rahmengebühr seine konkrete Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Schwierigkeit und des Umfangs der Tätigkeit. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist die getroffene Bestimmung bei ihrer Unbilligkeit nicht verbindlich, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist. Letzteres ist hier der Fall, da die Gebühr von der Beklagten ersetzt werden soll. Die Überprüfung der von den Bevollmächtigten der Klägerin getroffenen Bestimmung ergibt jedoch, dass sie der Billigkeit entspricht.

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Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Auffassung, dass die Tätigkeit der Bevollmächtigten der Klägerin umfangreich war. Die Tätigkeit ging nämlich erheblich über die Fertigung eines Forderungsschreibens an die Beklagte hinaus, für das die Bevollmächtigten der Klägerin bereits eine Geschäftsgebühr nach einem Faktor von 1,3 hätten geltend machen können. Die Bevollmächtigten der Klägerin haben nämlich mit Schreiben vom 07.10.2016 Sachschadenspositionen geltend gemacht. Im Anschluss hieran reichte die Klägerin die Abschleppkostenrechnung bei ihren Verfahrensbevollmächtigten ein. Diese wurden mit anwaltlichem Schreiben vom 17.10.2016 an die Beklagte übermittelt. Mit Schreiben vom 19.10.2016 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass die klägerischen Verfahrensbevollmächtigten nicht für die Bearbeitung der von der Beklagten übersandten Restwertangebote zuständig sein. Mit Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten vom 27.10.2016 wurde der Beklagten eine Kopie des Kaufvertrages zum Nachweis des erzielten Restwerterlöses übersandt und zur Höhe der Kostenpauschale im Gerichtsbezirk des AG Wuppertal vorgetragen. Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 24.10.2016 und 03.11.2016 jeweils Teilbeträge ab. Im weiteren Verlauf wurden umfangreiche Ermittlungen zu den körperlichen Beeinträchtigungen der Klägerin zwecks Geltendmachung eines Schmerzensgeldes vorgenommen daraufhin wurde ein weiteres ausführliches Anspruchsschreiben vom 28.01.2016 erstellt und ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.800 € gefordert. Schließlich mussten auch noch die Kosten der zahnärztlichen Behandlung nach berechnet und der Beklagten in Rechnung gestellt werden. Dies geschah mit Schreiben vom 30.08.2017.

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Zu den zahlreichen Schreiben an die Beklagte sowie wie auch an die Mandantin kommen noch die persönlichen sowie fernmündlichen Besprechungen mit der Klägerin. Die Tätigkeit der Bevollmächtigten der Klägerin war dabei in diesem Umfang sachdienlich. Insgesamt hält das Gericht bei dieser Sachlage das Geltendmachen einer Mittelgebühr von 1,5 für angemessen.

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Auf den geltend gemachten Betrag kann der Kläger gemäß § 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen verlangen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 11.09.2017 weitere Nachzahlungen auf die Anwaltsgebühren endgültig ab.

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Der Anspruch der Klägerin ist auch auf Zahlung gerichtet. Voraussetzung dafür ist nach dem Wortlaut des § 250 S. 1 BGB, dass der Geschädigte dem Schädiger eine angemessene Frist zur Herstellung mit der Erklärung bestimmt, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehnen werde. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Gläubiger Schadensersatz in Geld verlangen. In der Praxis kommt es so gut wie nie vor, dass der Geschädigte dem Schädiger eine den Anforderungen des § 250 S. 1 BGB entsprechende Frist setzt. Denn die Aufforderung zur Zahlung bzw. zur Schadensregulierung kann der Aufforderung zur Freistellung nicht gleichgesetzt werden. Allerdings stellt der BGH die ernsthafte und endgültige Verweigerung von Schadensersatz der Verweigerung der Herstellung des ursprünglichen Zustands gleich. Der Freistellungsanspruch wandelt sich in einen Zahlungsanspruch um (BGH, NJW-RR 2011,910 (912 f.)). Vorliegend hat die Beklagte ihre Zahlungspflicht hinsichtlich weiterer Rechtsanwaltskosten bestritten, so dass die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Zahlung einer Verweigerung der Freistellung gleichsteht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, § 713 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

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Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.