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Amtsgericht Wuppertal·36 C 189/01·10.02.2003

Waschstraßenschaden am Außenspiegel: Beweislast für Ursächlichkeit beim Kunden

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach zwei Waschstraßenfahrten Ersatz von Reparaturkosten, Nutzungsausfall und Pauschale wegen Schäden am rechten Außenspiegel. Streitig war, ob die Schäden durch eine Fehlfunktion der Waschanlage oder durch eine (innere) Vorschädigung des Spiegels verursacht wurden. Das Gericht wies die Klage ab, weil der Kläger nicht nachweisen konnte, dass der Schaden allein während der Durchfahrt und aus dem Gefahrenkreis des Betreibers entstanden ist. Zeugen- und Sachverständigenbeweis ergaben keine hinreichende Überzeugung von einer Anlagenfehlfunktion; ein Schuldanerkenntnis lag im Schreiben der Beklagten nicht.

Ausgang: Schadensersatzklage wegen behaupteter Waschstraßenbeschädigung mangels Nachweises der Ursächlichkeit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Nutzer einer Waschstraße trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Schadensursache allein aus dem Gefahrenkreis des Anlagenbetreibers herrührt.

2

Der Beweis der Betreiberverantwortlichkeit kann dadurch geführt werden, dass feststeht, dass der Schaden allein während der Durchfahrt durch die Waschanlage entstanden sein kann; gelingt dieser Nachweis nicht, geht die Beweislosigkeit zulasten des Kunden.

3

Kann ein Sachverständigengutachten eine Schadensverursachung durch den Waschvorgang nicht ausschließen, reicht dies für die richterliche Überzeugungsbildung von der Ursächlichkeit der Anlage nicht aus.

4

Für die Annahme einer Beweislastumkehr bedarf es besonderer Umstände; bestehen ernsthaft mögliche alternative Schadensursachen außerhalb des Betreibergefahrenkreises, bleibt es bei der Beweislast des Kunden.

5

Ein Schreiben, das lediglich eine zügige Bearbeitung bzw. Klärung eines Schadensfalls anmahnt, enthält ohne weitere Erklärungsinhalte kein (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis.

Relevante Normen
§ 296a ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 9 S 81/03 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerseite kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagtenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer bundesdeutschen Bank oder Sparkasse erfolgen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit zwei Waschstraßenbenutzungen vom 13.10.2000 und 23.10.2000.

3

Der Kläger ist Eigentümer eines PKW Mercedes Benz S 511, amtliches Kennzeichen XX.

4

Die Beklagte betreibt in Y eine Waschstraße. Im Bereich der Einfahrt verweist die Beklagte auf Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dort heißt es unter 4.: "Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden. Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft." Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 22 d.A. verwiesen.

5

Das Fahrzeug des Klägers wurde am 13.10.2000 und am 23.10.2000 in der Waschstraße der Beklagten gereinigt. Dabei ist unstreitig, dass der rechte Außenspiegel bei der Einfahrt in die Waschstraße äußerlich unbeschädigt war. Es ist aber streitig, ob der Spiegel innerliche Defekte aufwies und was innerhalb der Waschstraße passierte. Der Kläger macht geltend, dass sein zuvor (auch innerhalb des Spiegels) unbeschädigtes Fahrzeug während den beiden Waschstraßenbenutzungen am rechten Außenspiegel beschädigt wurde und verlangt den Ersatz der Reparaturkosten.

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Der Kläger ließ am 16. und am 17.10.2000 den Schaden am Außenspiegel reparieren und musste hierfür DM 1.928,44 bezahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 4 d.A. verwiesen. Für die zweite Reparatur vom 25. und 26.10.2000 musste wiederum der gleiche Betrag von DM 1.928,44 aufgewendet werden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 5 d.A. verwiesen. Für die Reparaturzeit von 4 Tagen macht der Kläger Nutzungsausfall von DM 780,- geltend, zuzüglich einer Pauschale von DM 40,-.

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Mit Schreiben vom 10.04.2001 teilte die Beklagte der Fa. Z mit: "(....) Die Behandlung dieses an sich schon ärgerlichen Schadens ist für uns völlig unverständlich, zumal wir am 13.02.2001 die Bearbeitung angemahnt hatten und uns in einem weiteren Telefongespräch Anfang März schnellstmögliche Erledigung zugesagt worden war. Wir bitten nunmehr dringend um sofortige Klärung. (...)" Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 9 d.A. verwiesen.

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Trotz Fristsetzung zum 01.12.2000 hat die Beklagte keine Zahlungen erbracht.

9

Der Kläger ist der Ansicht,

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die Beklagte habe mit Schreiben vom 10.04.2001 selbst ihre Zahlungspflicht eingeräumt.

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Der Kläger behauptet,

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vor der jeweiligen Einfahrt in die Waschstraße sei der rechte Außenspiegel nicht nur äußerlich, sondern auch innerlich unbeschädigt gewesen.

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Durch einen Fehler der Waschstraße hätten am 13.10.2000 die Bürsten der Waschstraße den Außenspiegel an der rechten Beifahrerseite abgerissen. Dieser sei dann auf die Leiste des Fensters der Beifahrerseite geschlagen. Anschließend sei der Spiegel so über die Fensterscheibe gezogen worden, dass ein deutlich sichtbarer Kratzer entstanden sei. Der Spiegel sei lose gewesen. Das Gehäuse sei herausgerissen gewesen. Der Schaden sei direkt anschließend dem Personal der Beklagten gemeldet und aufgenommen worden.

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Dieser Ablauf habe sich am 23.10.2000 an dem gerade erst reparierten Wagen wiederholt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 4.676,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2000 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet,

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es sei ausgeschlossen, dass das Schadensbild am Fahrzeug des Klägers durch einen Fehler der Waschstraße verursacht sei.

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Nach dem Waschgang vom 13.10.2000 sei der Seitenspiegel eingeklappt gewesen und sei unbeweglich gewesen. Die Zierleiste und der Seitenspiegel hätten zwei Kratzspuren von der Zierleiste bis zur Mitte der Scheibe aufgewiesen. Dagegen sei der Spiegel auch weiterhin äußerlich völlig unbeschädigt gewesen.

22

Nach dem zweiten Waschgang vom 23.10.2000 sei der Seitenspiegel offensichtlich automatisch eingefahren gewesen. Er habe sich nicht wieder ausfahren lassen. Es seien minimale Kratzspuren auf Zierleiste und Seitenscheibe erkennbar gewesen. Auch hier sei der Außenspiegel äußerlich völlig unbeschädigt gewesen.

23

Wegen des weitergehenden Parteivortrags wird auf die zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Das Gericht hast Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen S, L und T sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen W nebst dessen mündlicher Erläuterung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.01.2001, Bl. 50 bis 52 d.A., diejenige vom 20.09.2002, Bl. 159 bis Bl. 161 und diejenige vom 07.01.2003, Bl. 178 bis Bl. 180 d.A. verwiesen, wegen des schriftlichen Gutachtens auf Bl. 65 bis Bl. 96 d.A.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist bereits dem Grunde nach aus Beweisgründen unbegründet. Der Kläger kann aus keinerlei rechtlichem Gesichtspunkt heraus von der Beklagten die Erstattung seiner Reparaturkosten, von Nutzungsausfall und einer Kostenpauschale verlangen.

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Grundsätzlich trifft den Nutzer einer Waschstraße die (Dsarlegungs- und) Beweislast dafür, dass die Schadensursache allein aus dem Gefahrenkreis des Betreibers der Waschanlage, also der Beklagten, herrühren kann (vgl. LG Wuppertal, r+s 1996,265). Dieser (Darlegungs- und) Beweislast kann dadurch genügt werden, dass der Kläger nachweist, dass der Schaden allein während der Durchfahrt der Waschstraße verursacht worden sein kann (vgl. LG Stuttgart, DAR 1987, 227, LG Bonn DAR 1997, 74). Der insoweit beweisbelastete Kläger erbringt jedoch keinen Nachweis, dass der jeweilige Schaden am Spiegel gerade durch einen Fehler der Waschstraße hervorgerufen worden ist. Insoweit trifft ihn die Last der Beweislosigkeit.

28

I.

29

Die Zeugen bestätigen nicht, dass der Spiegel unmittelbar nach den beiden Waschstgraßenbenutzungen mechanisch abgerissen war und nur noch an den Kabeln hing.

30

Der Zeuge S gibt an, nach dem ersten Waschgang sei der Außenspiegel nicht abgerissen gewesen. Er sei angeklappt gewesen. Er habe sich allerdings nicht mehr in seine ursprüngliche Lage zurückklappen lassen. Er kann wegen der von ihm bestätigten Lage der Beschädigungen an der Zierleiste und an der Scheibe nicht ausschließen, dass diese durch einen zu weit angedrückten Spiegel verursacht worden sein können.

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Die Verhältnisse seien nach dem zweiten Waschvorgang sinngemäß gleich gewesen, aber mit einem weniger stark ausgeprägtem Schadensbild.

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Dem stehen die Angaben des Zeugen L nicht entgegen.

33

Der Zeuge L bestätigt zwar, dass der Wagen bei der Ankunft in der Werkstatt nach dem ersten Schadenereignis in der Weise beschädigt war, dass der Außenspiegel praktisch abgerissen war, völlig aus seiner Verankerung herausgerissen war und nur noch an den elektrischen Kabeln hing. Der Zeuge hat das Fahrzeug aber stets erst in der Werkstatt erstmals gesehen. Selbst wenn die Angaben des Zeugen inhaltlich zutreffend sind (wovon das Gericht im ürigen ausgeht), ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Zustand des Spiegels in der Zeit zwischen Verlassen der Waschstraße und Übergabe an die Werkstatt verändert hat. Deswegen lässt die Aussage des Zeugen nicht den Schluss darauf zu, dass der Spiegel bei dem ersten Ereignis bereits nach Verlassen der Waschstraße nur noch an den Kabeln hing.

34

Wegen des zweiten Ereignisses bestätigt der Zeuge sogar die Angaben des Zeugen S, dass selbst bei Ankunft in der Werkstatt der Spiegel noch mechanisch (also nicht lediglich über die Kabel) mit dem Wagen verbunden war.

35

II.

36

Der Kläger erbringt auch keinen Nachweis für seine Behauptung, der Außenspiegel sei bei der Einfahrt in die Waschstraße jeweils auch innerlich unbeschädigt gewesen.

37

Die Angaben der insoweit vernommenen Zeugen T sind unergiebig. Sie hat keine Wahrnehmung über den inneren technischen Zustand des Außenspiegels in ausreichend engem Zusammenhang mit den Schadenereignissen in der Waschstraße. Insbesondere hat sie nicht unmittelbar vor dem Waschgang die ordnungsgemäße technische Verstellfunktion des spiegels selbst ausprobiert oder wahrgenommen.

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Es besteht auch kein Bedürfnis, wegen des (nach Schluss der mündlichen Verhandlung) erfolgten neuen Sachvortrag im Schriftsatz vom 21.01.2003 die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, & 296a ZPO. Die Angaben im Zusammenhang, um einen tragfähigen Indizienbeweis zu begründen.

39

III.

40

Auch die schriftlichen und mündlichen Angaben des Sachverständigen, dessen gut nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen sich das Gericht zu eigen macht, lassen den sicheren Schluss auf eine Fehlfunktion der Waschstraße nicht zu.

41

Der Sachverständige bestätigt schriftlich und bestätigt dies mündlich, dass der ihm vorliegende (reparaturbedingt) demontierte Spiegel den sicheren Schluss darauf zulässt, dass die mechanischen Zerstörungen an der Spiegelhalterung nur durch Aufbringen erheblicher Kräfte erklärbar sind. Andererseits ist das Spiegelgehäuse selbst bezüglich der Lackierung unbeschädigt, Hieraus kann geschlossen werden, dass ein Rangierschaden als Schadensache nicht in Betracht kommt, weil dies zu Lackschäden geführt hätte. Es muss also "weich" eine trotzdem erhebliche Kraft gewirkt haben. Dies lässt sich zwanglos nur dadurch erklären, dass diese Kraft über einen "weichen" Gegenstand entgegen der Fahrtrichtung, also nach vorne, auf den ausgeklappten Spiegel eingewirkt hat, diesen ohne Lackschaden so weit nach vorne gedrückt hat, bis die Halterungen brachen und der Spiegel erst dann in die Gegenrichtung angeklappt wurde. Weil bei diesem Anklappvorgang die Halterungen bereits zerstört waren, konnte der schon beschädigte Spiegel nunmehr bis auf die Oberfläche der Zierleiste und der Scheibe geraten und dort Schäden verursachen. Ohne diese Vorschäden ist eine Beschädigung gerade durch die in der Waschstraße herrschenden Kräfte nicht nachweisbar. Im Rahmen der Begutachtung ist nämlich – auch wegen zwischenzeitlicher Umbauten – kein Nachweis für eine Fehlfunktion der Waschstraße erbracht worden. Der normale Betriebsablauf führt nicht zu den notwendigen erheblichen mechanischen Kräften durch den Andruck der Reinigungswalzen. Alleine der Umstand, dass der Sachverständige eine Beschädigung durch die Waschstraße nicht ausschließen kann, begründet keine diesbezügliche Überzeugung des Gerichtes, dass der Schaden durch die Waschstraße verursacht worden sein muss.

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In diesem Zusammenhang ist eine Vorschädigung der inneren Spiegelmechanik auch keine fiktive, lebensfremde Überlegung. Die Zeugin T bestätigt nämlich, dass der Kläger schon früher systematisch den Spiegel beim Parken angeklappt hat, um Beschädigungen durch Passanten zu vermeiden, so in engen Parklücken.

43

IV.

44

Sonstige geeignete Beweismittel werden klägerseits nicht angeboten.

45

Das Gericht hat auch keine Veranlassung, von einer Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten auszugehen. Wie bereits oben dargestellt, ist es nicht nur eine fiktive, sondern eine selbsst vom Kläger wahrgenommene und dessen eigenes Handeln bestimmende (also ernsthafte) Möglichkeit, dass der Spiegel versehentlich oder vorsätzlich, so durch vorbeigehende Passanten, nach vorne mechanisch belastet wurde, ohne äußere Schäden wieder zurückklappte und dennoch innerlich zerstört war. Auch der Umstand, dass ein derartiges Ereignis dann zweimal kurz hintereinander vorgekommen sein müsste, schließt diese Ereignisvariante nicht mit hinreichender Sicherheit aus. Jedenfalls erscheint es für den unbefangenen Beobachter ebenfalls als nicht als sonderlich wahrscheinlich, dass der Kläger nach dem ersten Schadenereignis bereits wenige Tage später wieder "freiwillig" die Waschstraße nutzt.

46

V.

47

Entgegen der Ansicht der Klägerseite enthält das Schreiben der Beklagten vom 10.04.2001 nach seinem Wortlaut weder ausdrücklich noch nach Auslegung eine Erklärung des Inhalts, die als Schuldanerkenntnis der Beklagtenseite gewertet werden könnte.

48

Sonstige tragfähige Anspruchsgrundlagen sind für das Gericht nicht ersichtlich.

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VI.

50

Da der Klageanspruch bereits dem Grunde nach nicht nachgewiesen ist, kommt es auf die Frage der Schadenshöhe und die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingen nicht mehr an.

51

Nachdem das Gericht mehrfach auf seine Bedenken hingewiesen hat, war die Klage daher ohne weiteren gerichtlichen Hinweis abzuweisen.

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Soweit die an sich nachgelassenen Schriftsätze vom 09.01.2003, 21.01.2003 und 30.01.2003 tatsächliches neues Vorbringen enthalten, bleibt dieses gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt und bietet auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Wegen der Frage einer an sich denkbaren erneuten Vernehmung der Zeugen T im Zusammenhang mit dem Fahrtenbuch wird auf die Ausführungen zu II. verwiesen.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.