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Amtsgericht Wuppertal·35 C 28/88·04.05.1988

Klage auf ergänzende Erstattung von Anwaltsgebühren nach Verkehrsunfall abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von der haftpflichtversicherten Beklagten zusätzliche Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren nach einem Verkehrsunfall; die Beklagte hatte bereits teilweise gezahlt. Streitpunkt war, ob die telefonische Anfrage des Anwalts beim Zentralruf eine nach §118 Abs.1 Nr.2 BRAGO erstattungsfähige Besprechungsgebühr begründet. Das AG verneint dies, weil es sich um reine Informationsbeschaffung handelt, und wies die Klage ab.

Ausgang: Klage auf Zahlung ergänzender Anwaltsgebühren abgewiesen; telefonische Zentralruf-Anfrage begründet keine Besprechungsgebühr

Abstrakte Rechtssätze

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Der Haftpflichtversicherer hat die Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen, soweit Rechtsanwaltsgebühren durch die Tätigkeit des Anwalts im Rahmen der Schadensregulierung entstanden sind.

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Erstattungsfähig sind nur tatsächlich entstandene Gebühren; bereits erhaltene Zahlungen sind anzurechnen.

3

Eine telefonische Anfrage beim Zentralruf für Autoversicherer ist keine ‚Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen‘ i.S.v. §118 Abs.1 Nr.2 BRAGO und begründet daher keine Besprechungsgebühr.

4

Für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren ist auf eine sachbezogene, inhaltliche Beratung oder Erörterung abzustellen; bloße Informationsbeschaffung genügt nicht.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 Nr BRAGO§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO§ 27 BRAGO§ 118 Abs. 1 Ziff. 1 BRAGO§ 118 Abs. 1 Ziff. 2 BRAGO§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Am 09.08.1987 ereignete sich in W ein Verkehrsunfall zwischen dem PKW des Klägers und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW. Der Versicherungsnehmer der Beklagten war mit seinem bei der beklagten haftpflichtversicherten PKW gegen den geparkten PKW des Klägers geraten und hat diesen beschädigt.

3

Zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen hatte der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten eingeschaltet.

4

Dieser hatte durch Anfrage bei dem Zentralruf für Autoversicherer den Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Kfz., nämlich die Beklagte, ermittelt.

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Die Beklagte hat den Kläger im Wesentlichen entschädigt. Sie hat dem Kläger auch einen Teil der geltendgemachten Rechtsanwaltsgebühren erstattet und zwar in Höhe von 306,89 DM.

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Mit seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten Erstattung folgender Gebührenrechnung. Nach dem Wert 5.111,57 DM:

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Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. BRAGO, 228,80 DM;

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Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO, 228,80 DM,

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Auslagenpauschale 40,00 DM,

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6 Fotokopien gemäß § 27 BRAGO 6,00 DM,

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503,60 DM

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zuzüglich 14% Mehrwertsteuer 70,50 DM

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574,10 DM

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abzüglich bereits erhaltener 306,89 DM

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267,21 DM

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Der Kläger trägt vor:

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Durch den Anruf seines Prozessbevollmächtigten bei dem Zentralruf sei eine Besprechungsgebühr entstanden.

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Der Kläger beantragt

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 267,21 DM nebst 4% Zinsen seit dem 02.12.1987 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage ab zuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

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Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger vollen Schadensersatz zu leisten, ihm also die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.

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Die Beklagte muß also dem Kläger die Rechtsanwaltsgebühren ersetzen, die durch die Tätigkeit des Anwalts im Rahmen der Schadensregulierung entstanden sind.

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Die Beklagte hat dem Kläger die Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Ziff. 1 BRAGO zuzüglich Auslagen, Kosten für Fotokopien und Mehrwertsteuer erstattet. Weitere erstattungsfähige Kosten – Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Ziff. 2 BRAGO – sind nicht entstanden, sodaß die Klage als unbegründet abzuweisen ist.

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Die Anfrage bei dem Zentralruf ist nicht als Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen im Sinne von § 118 Abs. 1 Ziff. 2 BRAGO zu bewerten. Es handelt sich dabei nämlich nicht um ein sachbezogenes Gespräch vielmehr lediglich um eine Anfrage zum Zwecke der Informationsbeschaffung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 267,21 DM