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Amtsgericht Wuppertal·34 C 485/02·01.04.2004

Schadensersatz nach Einbiegen: Anscheinsvermutung führt zur Haftung des Einbiegenden

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem Unfall beim Einbiegen an einer Einmündung. Streitpunkt war, ob die Einfahrerin den Unfall verschuldet hat oder ein Fahrstreifenwechsel der Klägerin ursächlich war. Das Gericht bejaht die Anscheinsvermutung zugunsten des Vorfahrtsverletzers und macht diesen gemäß §§7,18 StVG gesamtschuldnerisch haftbar. Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.

Ausgang: Klage der Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von 1.347,66 € stattgegeben; Widerklage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfolgt ein Unfall im Zusammenhang mit dem Einbiegevorgang aus einer untergeordneten in eine bevorrechtigte Straße, begründet dies eine Anscheinsvermutung dafür, dass der Einbiegende die Sorgfalt nach § 8 StVO nicht beachtet hat.

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Die Anscheinsvermutung kann nur durch konkrete Tatsachen, die einen atypischen Geschehensablauf nahelegen, entkräftet werden; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Bei nicht entkräfteter Anscheinsvermutung führt die Abwägung nach § 17 Abs.1 StVG regelmäßig zur überwiegenden Haftung des Einbiegenden, sodass die Betriebsgefahr des Geschädigten hinter dem Pflichtverstoß zurücktritt.

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Sachverständigengutachten, das Unfallspuren und Kollisionswinkel analysiert, kann entscheidend sein, um behauptete Geschehensabläufe als ausgeschlossen oder als möglich zu bewerten.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 1 StVG§ 3 Nr. 1 PflVG§ 17 Abs. 1 StVG§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO§ 8 Abs. 2 Satz 1 StVO

Tenor

Auf die Klage werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner

1. an die Firma E, G-Straße g, ####2 X, EUR 186,22,

2. an Herrn Dipl.-Ing. Q, S 18, #### X, EUR 265,64,

3. an die Firma V, T1, ####3 X, EUR 875,80 und

4. an die Klägerin EUR 20,00

jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba-siszinssatz seit dem 15.01.2003 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 40% und dem Beklagten zu 2. allein zu weiteren 60% auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Rubrum

1

Die Klägerin und der Beklagte zu 2. machen Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 13.03.2002 gegen 14:55 Uhr in X an der Einmündung T-Weg T3 ereignete. An dem Unfall waren beteiligt die Klägerin als Eigentümerin, Halterin und Fahrerin und die Widerbeklagte zu 2. als Haftpflichtversicherer des Pkw Ford Escort mit dem amtlichen Kennzeichen XX sowie die Beklagte zu 1. als Fahrerin, der Beklagte zu 2. als Eigentümer und Halter und die Beklagte zu 3. als Haftpflichtversicherer des Pkw Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen YY.

2

An der Unfallstelle führen auf der bevorrechtigten Straße T2 zwei Fahrstreifen Richtung Norden. Die Klägerin befuhr den T2 in nördlicher Richtung, wobei sie unsprünglich den linken Fahrstreifen benutzte und später auf den rechten Fahrstreifen wechselte. Die Beklagte zu 1. wollte aus der untergeordneten T3, die aus Sicht der Klägerin von rechts in den T2 einmündet, nach rechts auf den rechten Fahrstreifen des T2 abbiegen.

3

Es kam zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge. Die näheren Einzelheiten sind streitig.

4

Nach dem Unfall nahm die Klägerin einen Mietwagen in Anspruch, mit dem sie unter anderem zu ihrer Arbeitsstelle und wechselnden Einsatzorten fuhr.

5

Die Klägerin beziffert ihren Schaden wie folgt:

6

Reparaturkosten 1.533,89 €

7

Sachverständigenkosten 265,64 €

8

Mietwagenkosten 875,80 €

9

Unkostenpauschale 20,00 €

10

Gesamt 2.695,33 €

11

Die Klägerin trat ihre Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis in Höhe von 1.533,89 € an die Reparaturfirma E, in Höhe von 265,64 € an den Sachverständigen Q und in Höhe von 875,80 € an die Mietwagenfirma V ab. Die Beklagte zu 3. zahlte im Laufe des Prozeßkostenhilfeverfahrens 909,77 € und weitere 437,90 € an die Reparaturfirma E.

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Der Beklagte zu 2. beziffert seinen Schaden wie folgt:

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Reparaturkosten 1.502,72 €

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Wertminderung 100,00 €

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Sachverständigenkosten 282,27 €

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Nutzungsausfallentschädigung 174,00 €

17

Unkostenpauschale 25,00 €

18

Gesamt 2.083,99 €

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Die Klägerin behauptet:

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Sie habe den Wechsel vom linken auf den rechten Fahrstreifen des T2 vor der Einmündung T3 und auch noch vor derjenigen Stelle durchgeführt, an der die beiden Fahrstreifen des T2 durch eine durchgezogene Leitlinie voneinander getrennt sind.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

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an die Firma E, G-Straße g, ####2 X, EUR 186,22, an Herrn Dipl.-Ing. Q, W 18, #### X, EUR 265,64, an die Firma V, V 1, ####3 X, EUR 875,80 und an sie EUR 20,00

  1. an die Firma E, G-Straße g, ####2 X, EUR 186,22,
  2. an Herrn Dipl.-Ing. Q, W 18, #### X, EUR 265,64,
  3. an die Firma V, V 1, ####3 X, EUR 875,80 und
  4. an sie EUR 20,00
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jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2003 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Im Wege der Widerklage beantragt der Beklagte zu 2.,

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die Klägerin und die Widerbeklagte zu 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.083,99 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Klägerin und die Widerbeklagte zu 2. beantragen,

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die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten:

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Die Klägerin sei auf dem linken Fahrstreifen des T2 gefahren und habe keinen Blinker betätigt. Die Beklagte zu 2. sei auf den rechten Fahrstreifen eingebogen und habe dort eine Strecke von etwa 10 Metern zurückgelegt. Erst dann sei die Klägerin ohne Betätigung des Blinkers auf den rechten Fahrstreifen gewechselt und gegen den Pkw des Beklagten zu 2. geraten.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen S vom 20.01.2004 und das Sitzungsprotokoll vom 02.04.2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet, die Widerklage unbegründet.

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Auf die Klage kann die Klägerin die Beklagten als Gesamtschulder gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.347,66 € in Anspruch nehmen, wobei 186,22 € an die Reparaturfirma E, 265,64 € an den Sachverständigen Q, 875,80 € an die Mietwagenfirma V und 20,- € an die Klägerin selbst zu zahlen sind.

37

Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG führt dazu, daß die Beklagten der Klägerin in voller Höhe für den Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 13.03.2002 haften.

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Bei der Abwägung ist auf Seiten der Beklagten ein Verstoß der Beklagten zu 1. gegen § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 StVO zu berücksichtigen. Es spricht eine Anscheinsvermutung dafür, daß die Beklagte zu 1. beim Einfahren in den T2 den Sorgfaltsanforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO nicht genügt hat. Denn der Unfall hat sich im Zusammenhang mit dem Einbiegevorgang ereignet. In dieser Situation ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, daß der wartepflichtige Einbiegende sorgfaltswidrig gehandelt hat.

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Die Beklagten haben diese Anscheinsvermutung nicht entkräftet. Sie haben keine Tatsachen bewiesen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablauf ergäbe. Insbesondere haben sie ihre Behauptung, daß die Beklagte zu 1. nach dem Einfahren in den T2 eine Strecke von 10 Metern zurückgelegt und daß die Klägerin erst dann durch einen Fahrstreifenwechsel den Unfall verursacht habe, nicht beweisen können. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen ist der von Beklagtenseite behauptete Unfallhergang ausgeschlossen. Der Sachverständige hat anhand der Fahrzeugschäden festgestellt, daß die Fahrzeuge in einem Winkel von 35° miteinander kollidiert seien müssen. Wenn die Beklagte zu 1. sich entsprechend ihrer Darstellung im Augenblick der Kollision bereits geradeaus auf dem rechten Fahrstreifen des T2 befunden hätte, hätte die Klägerin bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h überhaupt keinen zu dem ermittelten Kollisionwinkel passenden Fahrstreifenwechsel durchführen können und bei einer Geschwindigkeit von nur 40 km/h zunächst über die links befindliche Verkehrsinsel und nach der Kollision über den rechts gelegenen Bürgersteig fahren müssen. Für einen derartigen Unfallhergang gibt es indes nicht die geringsten Anhaltspunkte.

40

Auch der Umstand, daß die Klägerin überhaupt einen Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat, führt nicht zu einer Entkräftung des Anscheinsbeweises. Denn der Wartepflichtige muß sich grundsätzlich auch auf einen solchen Fahrstreifenwechsel einstellen. Daß die Klägerin im Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel den Blinker nicht betätigt hat und daß dies auch unfallursächlich geworden wäre, ist nicht bewiesen.

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Ein Verschulden der Klägerin haben die Beklagten nicht nachgewiesen. Die Betriebsgefahr des klägerischen Pkw tritt vollständig hinter dem schwerwiegenden Pflichtverstoß der Beklagten zu 1. zurück.

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Die Klägerin kann daher Erstattung des restlichen Schadens von 1.347,66 € verlangen.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.

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Die Widerklage hat aus den dargelegten Gründen hingegen keinen Erfolg.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, 709 ZPO.

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Streitwert: 3.431,65 € (Klage: 1.347,66 €; Widerklage: 2.083,99).