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Amtsgericht Wuppertal·34 C 235/94·16.11.1994

Schadensersatz: Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach § 249 BGB

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Schadensersatz nach einem Unfall einschließlich Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Streitgegenstand war, ob Anwaltskosten erstattungsfähig sind und ob deren Beauftragung gegen die Schadensminderungspflicht verstößt. Das Gericht entschied, dass nach § 249 BGB auch notwendige Rechtsverteidigungskosten zu ersetzen sind; die Einschaltung eines Anwalts war gerechtfertigt. Zinsansprüche und Kostenfolgen wurden ebenfalls zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz einschließlich Erstattung von Rechtsanwaltskosten gegen den Beklagten in vollem Umfang stattgegeben; Zins- und Kostenfestsetzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem ersatzpflichtigen Schaden umfasst der Ersatz nach § 249 BGB grundsätzlich auch die zur Durchsetzung notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere angemessene Rechtsanwaltskosten.

2

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Geschädigten steht der Schadensminderungspflicht nicht entgegen, wenn dem Geschädigten keine eigene Rechtsabteilung zur Verfügung steht oder besondere Durchsetzungs‑ bzw. Organisationsbedürfnisse dies rechtfertigen.

3

Die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten kann nicht durch das Verhalten des Schädigers (Unterlassen von Kontaktaufnahme oder Regulierungsangeboten) ausgeschlossen werden, wenn hierdurch die Durchsetzung der Ansprüche erschwert wird.

4

Zinsansprüche bei Zahlungsverzug richten sich nach den Verzugsregelungen des BGB; die Kosten- und Vollstreckungsfolgen bestimmen sich nach den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Relevante Normen
§ 249 BGB§ BGB§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 652,80 DM nebst 13,25 % Zinsen seit dem 22. Juli 1994 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Rubrum

1

Die Klage ist begründet.

2

Der Anspruch auf Schadensersatz umfasst auch die Kosten der Rechtsverteidigung, zu denen vor allem die entstehenden Anwaltskosten gehören. Die Klägerin war berichtigt, auf Kosten des Beklagten einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche zu beauftragen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Schadensminderungspflicht liegt darin nicht. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie über keine eigene Rechtsabteilung verfügt. Gerade bei einem großen Unternehmen wie der Klägerin, das naturgemäß häufig mit Schadensersatzforderungen zu tun hat, ist die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwaltes gerechtfertigt, um einen reibungslosen Geschäftsablauf zu gewährleisten. Hinzu kommt, dass der Beklagte sich nicht selbst mit der Klägerin in Verbindung setzte und seine Regulierungsbereitschaft bekundete. Außerdem wurden der Klägerin wenige Tage nach dem Unfall Ansprüche des Unfallgegners angekündigt, so dass sie auch von daher mit Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Schadensersatzforderung rechnen mußte.

3

Der Beklagte ist deshalb verpflichtet, der Klägerin gemäß § 249 BGB die entstandenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.

4

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den Vorschriften des BGB über den Verzug.

5

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.