Themis
Anmelden
Amtsgericht Wuppertal·34 C 11/03·21.07.2004

Verkehrsunfall: Schmerzensgeld wegen behaupteter Halswirbelsäulenverletzung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte wegen eines Auffahrunfalls Schmerzensgeld für angebliche Prellungen und eine Zerrung der Hals‑ und Brustwirbelsäule (1.000 EUR). Gericht und Sachverständige sahen keine hinreichenden objektiven Befunde und stellten fest, dass die Geschwindigkeitsänderung (7–9 km/h) regelmäßig nicht zu der behaupteten Verletzung führt. Die Klage wurde mangels Nachweises der Verletzung abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen behaupteter Halswirbelsäulenverletzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Geltendmachung von Schmerzensgeld aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 253 Abs. 2 BGB) muss die Verletzung des Anspruchsgegners ursächlich und nach dem für § 286 ZPO erforderlichen Überzeugungsgrad nachgewiesen werden.

2

Subjektive Beschwerden und von der Patientin geschilderte Bewegungseinschränkungen bilden für sich allein keinen hinreichenden, spezifischen Befund zur Sicherung des Nachweises von Weichteilverletzungen.

3

Fehlende spezifische radiologische Befunde (insbesondere Röntgenbilder ohne knöcherne oder spezifische Hinweise) schwächen den Nachweis einer unfallbedingten Halswirbelsäulenverletzung erheblich.

4

Eine geringe Geschwindigkeitsänderung (etwa 7–9 km/h) ist in der Regel nicht geeignet, eine Halswirbelsäulenzerrung hervorzurufen; eine abweichende Haftung wegen Weichteilverletzungen setzt das Vorliegen besonderer konstitutioneller oder sonstiger ursachserklärender Umstände voraus.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 253 Abs. 2 BGB§ 286 ZPO§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckba-ren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Rubrum

1

Die Klägerin macht Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 02.10.2002 gegen 7.25 Uhr in Wuppertal ereignete. An dem Unfall waren beteiligt die Klägerin als Fahrerin des Pkw Ford Ka mit dem amtlichen Kennzeichen W-MH 570 sowie der Beklagte zu 1. als Fahrer, die Beklagte zu 2. als Halterin und die Beklagte zu 3. als Haftpflichtversicherer des Pkw VW Caravelle mit dem amtlichen Kennzeichen HAM-H 396.

2

Die Klägerin befuhr die Bundesstraße B 224 in Richtung Velbert. An der Ausfahrt Wuppertal-Dornap verließ sie die Bundesstraße und mußte ihr Fahrzeug an einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage anhalten. Der Beklagte zu 1. fuhr mit dem Pkw der Beklagten zu 2. von hinten auf das Fahrzeug der Klägerin auf.

3

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagten der Klägerin dem Grunde nach für den entstandenen Schaden haften. Streit besteht darüber, ob die Klägerin bei dem Unfall verletzt worden ist und Zahlung eines Schmerzensgeldes beanspruchen kann.

4

Die Klägerin behauptet:

5

Sie sei bei dem Unfall erheblich verletzt worden. Sie habe eine Prellung der Halswirbelsäule und der Brustwirbelsäule erlitten. Außerdem sei sie 2 1/2 Wochen arbeitsunfähig gewesen. Während dieser Zeit habe sie täglich zur ambulanten Behandlung bei dem Arzt Dr. H erscheinen müssen.

6

Die Klägerin ist der Auffassung, für die erlittenen Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,- EUR angemessen.

7

Die Klägerin beantragt,

8

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld wegen der bei dem Verkehrsunfall vom 02.10.2002, 7.25 Uhr, in Wuppertal erlittenen Verletzungen zu zahlen sowie den zugesprochenen Betrag mit 5% über Basiszinssatz seit Klagezustellung zu verzinsen.

9

Die Beklagten beantragen,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagten behaupten:

12

Der Pkw der Klägerin habe bei dem Unfall eine Geschwindigkeitsänderung von nur 7 bis 8,5 km/h erfahren. Eine solch geringe Geschwindigkeitsänderung sei nicht geeignet, die von der Klägerin behaupteten Verletzungen hervorzurufen.

13

Die Klage ist den Beklagten am 14.02.2003 zugestellt worden.

14

Gemäß Beweisbeschluß vom 03.04.2003 (Bl. 33 ff. d.A.) hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage und Einholung von Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage des Zeugen Dr. H vom 24.06.2003 (Bl. 49 ff. d.A.), das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W2 vom 18.12.2003 und das Gutachten des Sachverständigen Dr. W3 vom 19.06.2004 (Bl. 70 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist unbegründet.

17

Die Klägerin kann die Beklagten nicht gemäß §§ 823, 253 Abs. 2 BGB mit der Behauptung, daß sie bei dem Verkehrsunfall vom 02.10.2002 Verletzungen an der Halswirbelsäule erlitten habe, auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch nehmen.

18

Die Klägerin hat nicht nachweisen können, daß sie bei dem streitgegenständlichen Unfall tatsächlich die behaupteten Prellungen an Hals- und Brustwirbelsäule erlitten hat. Der der Klägerin obliegende Nachweis ist weder durch die Aussage des Zeugen Dr. H noch durch die Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. W2 und Dr. W3 geführt.

19

Der Zeuge Dr. H hat die Behauptung der Klägerin, sie habe bei dem streitgegenständlichen Unfall eine Prellung der Hals- und der Brustwirbelsäule erlitten, nicht bestätigt. Der Zeuge Dr. H hat ausgesagt, bei der Klägerin keine Prellung der Hals- und Brustwirbelsäule, sondern stattdessen eine Zerrung der Halswirbelsäule diagnostiziert zu haben.

20

Es ist aber auch nicht bewiesen, daß die Klägerin statt der behaupteten Prellung von Hals- und Brustwirbelsäule eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitten hat.

21

Der Beweis einer Zerrung der Halswirbelsäule ist nicht durch die Aussage des Zeugen Dr. H erbracht. Zwar hat der Zeuge Dr. H bekundet, daß er bei der Klägerin eine Zerrung der Halswirbelsäule diagnositiziert habe, weil die Klägerin über Kopfschmerzen geklagt habe, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule schmerzhaft eingeschränkt gewesen sei, sich bei der Untersuchung der Klägerin Druckschmerzen gezeigt hätten und er außerdem Röntgenbilder von der Halswirbelsäule gefertigt habe. Gleichwohl ist das Gericht aufgrund der Gutachten der Sachverständigen Dr. W3 und W2 nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, daß die Klägerin bei dem Unfall eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitten hat.

22

Der Sachverständige Dr. W3 hat festgestellt, daß sich aus den vom Zeugen Dr. H gefertigten Röntgenbildern keine Hinweise auf eine Verletzung der Halswirbelsäule der Klägerin ergeben. Auf diesen Röntgenbildern sind weder Anhaltspunkte für eine knöcherne Verletzung der Halswirbelsäule noch indirekte Hinweise auf eine Weichteilverletzung festzustellen. Insbesondere ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. W3 auch die im Röntgenbild erkennbare Stellstellung der Halswirbelsäule kein Nachweis für eine unfallbedingte Verletzung. Vielmehr hat der Sachverständige ausgeführt, daß es sich dabei um einen sehr häufigen und unspezifischen Befund handele, der in der überwiegenden Zahl der Fälle ohne eine vorherige traumatische Einwirkung auftrete.

23

Durch die Aussage des Zeugen Dr. H, daß bei der Untersuchung der Klägerin die Beweglichkeit der Halswirbelsäule eingeschränkt gewesen sei und daß die Klägerin über Druckschmerzen im Bereich der Halswirbelsäulen-stabilisierenden Muskulatur geklagt habe, ist eine Zerrung der Halswirbelsäule ebenfalls nicht nachgewiesen. Der Sachverständige Dr. W3 hat überzeugend dargelegt, daß es sich hierbei lediglich um subjektive, von den Angaben des Patienten abhängige Befunde handele. Des weiteren hat der Sachverständige festgestellt, daß auch diese Bewegungseinschränkungen und Druckschmerzen keine spezifischen Befunde für eine Halswirbelsäulenzerrung sind, sondern daß sich diese Erscheinungen in der Bevölkerung häufig finden und in der überwiegenden Mehrzahl dieser Fälle keine Verletzung der Halswirbelsäule vorausgegangen sei.

24

Hinzu kommt, daß der Pkw der Klägerin nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen W2 bei dem Unfall lediglich eine Geschwindigkeitsänderung von 7 bis 9 km/h erfahren hat. Der Sachverständige Dr. W3 hat hierzu ausgeführt, daß eine derart geringe Geschwindigkeitsänderung in aller Regel nicht geeignet ist, eine Zerrung der Halswirbelsäule bei den Fahrzeuginsassen hervorzurufen. Besonderheiten in der Konstitution der Klägerin, die hier gleichwohl das Auftreten einer Halswirbelsäulenzerrung erklären könnten, hat der Sachverständige Dr. W3 bei der Untersuchung der Klägerin nicht feststellen können.

25

Mit Rücksicht darauf, daß spezifische Befunde für eine Halswirbelsäulenzerrung fehlen, daß ferner die Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Pkw so gering war, daß ohne Hinzutreten weiterer Besonderheiten in der Regel nicht mit einer Verletzung der Fahrzeuginsassen zu rechnen war, und daß schließlich Besonderheiten in der Konstitution der Klägerin, die gleichwohl eine Verletzung erklären könnten, nicht festzustellen waren, ist das Gericht nicht mit dem für § 286 ZPO erforderlichen Grad davon überzeugt, daß die Klägerin bei dem Unfall eine Halswirbelsäulenzerrung erlitten hat.

26

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27

Streitwert: 1.000,- EUR.