Restliche Sachverständigenkosten nach Unfall: Schätzung nach BVSK/JVEG bei fehlender Preisvereinbarung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Unfall-Schadensersatz restliche Sachverständigenkosten (87,22 €) nach teilweiser Regulierung. Das Gericht bejahte die Aktivlegitimation, verneinte aber einen weiteren Anspruch, weil nur die „übliche Vergütung“ (§ 632 Abs. 2 BGB) ersatzfähig sei. Das Grundhonorar wurde anhand der BVSK-Honorarbefragung (HB II) und die Nebenkosten weitgehend nach dem JVEG geschätzt; Fahrtkosten wurden mangels Verbraucherinformation (§§ 312 ff. BGB) nicht anerkannt. Da die Beklagte bereits mehr als den ersatzfähigen Betrag gezahlt hatte, wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf restliche Sachverständigenkosten abgewiesen, da die Beklagte bereits mehr als den ersatzfähigen Betrag gezahlt hatte.
Abstrakte Rechtssätze
Sachverständigenkosten sind nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur in dem Umfang ersatzfähig, wie sie aus Sicht eines verständigen Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich erscheinen; der Geschädigte unterliegt insoweit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und einer Plausibilitätskontrolle.
Fehlt zwischen Geschädigtem und Kfz-Sachverständigem eine Honorarvereinbarung, ist die erforderliche Vergütung regelmäßig nach der üblichen Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB zu bestimmen und nach § 287 ZPO zu schätzen.
Bei der Schätzung der üblichen Sachverständigenvergütung kann das Gericht als Schätzgrundlagen Honorarbefragungen (z.B. BVSK) heranziehen und diese unter Berücksichtigung örtlicher Marktgegebenheiten konkretisieren.
Nebenkosten neben einem Grundhonorar sind dem Grunde nach ersatzfähig, soweit sie tatsächlich angefallen und üblich sind; zur Ermittlung üblicher Nebenkosten können die Ansätze des JVEG als geeignete Schätzgrundlage dienen.
Fahrtkosten eines Sachverständigen sind bei einem Verbrauchervertrag nur ersatzfähig, wenn der Verbraucher vor Leistungsbeginn über diese zusätzlichen Kosten informiert wurde (§§ 312 ff. BGB).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht einen Restschadensersatzanspruch auf Zahlung von Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 01.12.2016 in X geltend, der von der Geschädigten an den Kfz-Sachverständigen L und von diesem an die Klägerin weiter abgetreten wurde.
Die Geschädigte beauftragte den vorgenannten Sachverständigen am 01.12.2016, den unfallbedingt an ihrem Kfz verursachten Schaden, für den die Beklagte unstreitig zu 100 % einzustehen hat, festzustellen. Sie unterzeichnete überdies ein mit Abtretungserklärung überschriebenes Formular, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die mit Klageschrift zur Akte gereichte Anlage K4 (Bl. 45 GA) Bezug genommen wird.
Eine Preisvereinbarung trafen die Geschädigte und der Sachverständige nicht.
Der Sachverständige begutachtete das verunfallte Fahrzeug am 01.12.2016 in der N-Straße in X, ermittelte Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.818,16 € sowie eine merkantile Wertminderung in Höhe von 300,00 € und erstellte am 06.12.2016 das Sachverständigengutachten, für dessen Erstellung er mit Rechnung vom gleichen Tag 701,22 € brutto beanspruchte. Seinen Honoraranspruch und den an ihn abgetretenen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte trat der Sachverständige mit Vertrag vom 06.12.2016/07.12.2016 an die Klägerin ab. Die Beklagte regulierte mit Schreiben vom 05.01.2017 gegenüber der Klägerin einen Betrag in Höhe von 614,00 €.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 87,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist nicht begründet.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen über die außergerichtlich erfolgte Zahlung der Beklagten hinausgehenden Schadensersatzanspruch aus einem abgetretenen Anspruch gemäß §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG.
a)
Allerdings ist die Klägerin aktivlegitimiert.
Die Geschädigte hatte dem Grunde nach – was von der Beklagten auch nicht bestritten ist – einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG, den die Geschädigte wirksam an den Sachverständigen und dieser wirksam weiter an die Klägerin abgetreten hat. Da der Anspruch durch die Zahlung der Beklagten bereits untergegangen ist, erscheint die Darstellung der rechtlichen Herleitung der von der Beklagten in Zweifel gezogenen Wirksamkeit der Abtretungen vorliegend entbehrlich.
b)
Der an die Klägerin abgetretene Schadensersatzanspruch umfasst Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 604,45 € brutto. Nach Zahlung von 614,00 € durch die Beklagte steht kein auszugleichender Betrag mehr offen.
aa)
Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs erfolgt nach § 287 ZPO.
Das Gericht legt der Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwandes im Hinblick auf die vorliegend geltend gemachten Kosten des beauftragten Sachverständigen die folgenden Grundsätze zugrunde:
Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren zwischen mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich allerdings eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15, Rn. 13). Treffen der Geschädigte und der Sachverständige keine Preisvereinbarung, ist der für die Erstellung des Gutachtens erforderliche Aufwand in Höhe der gem. § 632 Abs. 2 BGB üblichen Vergütung für einen Kraftfahrzeugsachverständigen zu schätzen. Denn der verständige Geschädigte, der keine Honorarvereinbarung trifft und den Schadensersatzanspruch bei Erteilung des Gutachtensauftrages abtritt, wird im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht (BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 – VI ZR 76/16 –, Rn. 14, juris).
Den Geschädigten trifft gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen Herstellungsaufwandes. Der Geschädigte, der die Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen nicht beglichen hat, hat konkrete Anhaltspunkte für die Bestimmung des Herstellungsaufwandes unter Berücksichtigung seiner speziellen Situation vorzutragen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15, Rn. 20). Diesbezüglich genügt es allerdings, wenn vorgetragen wird, dass der Geschädigte nach dem Unfall ein bestimmtes Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines privaten Haftpflichtschadensgutachtens zum näher bezeichneten Unfallfahrzeug beauftragt und hierzu den Gutachtenauftrag unterzeichnet hat, welche Reparaturkosten und welchen merkantilen Minderwert der Sachverständige berechnet und welche Rechnung er für das Gutachten gestellt hat (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17 –, Rn. 21, juris).
bb)
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist das vorliegend von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Grundhonorar lediglich in Höhe von 439,00 € netto zu erstatten, da die Geschädigte und der Sachverständige vorliegend keine Preisvereinbarung getroffen haben und nach Schätzung des Gerichts in dieser Höhe in X die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB des Grundhonorars für ein Haftpflichtschadengutachten über einen Schaden in Höhe von bis 3.250,00 € (netto) bei weiterer Berechnung der vorliegend neben dem Grundhonorar geltend gemachten Nebenkosten liegt.
Das Gericht schätzt die in der Region X üblichen Kosten im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB für das Grundhonorar eines Kfz-Sachverständigen bei einem Gesamtschaden (Nettoreparaturkosten zuzüglich merkantile Wertminderung) von bis 3.250 € nach § 287 ZPO auf 439 € netto (HB II-Wert der Honorarbefragung 2015 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V.).
Üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist eine Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt, wobei Vergleichsmaßstab Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs sind und die Anerkennung der Üblichkeit gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraussetzt (Diep in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 632 BGB, Rn. 18). Insoweit berücksichtigt das Gericht, dass an sich ein fester Wert einer üblichen Vergütung nicht besteht, üblich vielmehr – soweit eine Üblichkeit unter Berücksichtigung der vielfältigen Abrechnungsvarianten der hiesigen Sachverständigen überhaupt ermittelt werden kann – eine gewisse Preisspanne ist. Diese Spanne schätzt das Gericht – wenn Nebenkosten im Einzelnen wie vorliegend neben dem Grundhonorar in Rechnung gestellt werden – abhängig der jeweiligen Schadenshöhe auf einen Bereich der unter den jeweiligen HB I-Werten beginnt und bis zum Mittelwert der Werte HB-II und HB-IV reicht, so dass der HB II-Wert etwa das Mittel dieser Spanne darstellt. Der von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag von 489,50 € überschreitet die vorbezeichnete Spanne deutlich und ist daher aus Sicht des Gerichts nicht mehr ortsüblich.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass einem Sachverständigen als übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB keine Preisspanne zugesprochen werden kann, erachtet es das Gericht als gerechtfertigt, soweit der geltend gemachte Betrag nicht innerhalb dieser Preisspanne liegt, den Mittelwert der üblichen Vergütung, der vorliegend auch den – nach Kenntnis des Gerichts – am häufigsten berechneten Wert darstellt, als übliche Vergütung im vorgenannten Sinne anzusetzen. Nach diesen Grundsätzen schätzt das Gericht die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB in der Region X auf die jeweiligen HB II-Werte der BVSK Honorarbefragung 2015.
Das Gericht orientiert sich zwar im Rahmen seiner Schätzung an Zahlen der BVSK Honorarbefragung 2015, legt diese seiner Schätzung allerdings nicht unreflektiert zugrunde, sondern berücksichtigt vielmehr die konkreten örtlichen Begebenheiten, wie dies auch andere Gerichte pflegen, die ihrer Schätzung teilweise das arithemtische Mittel des HB V-Korridors, teilweise den Mittelwert der Werte HB-I und HB-III oder den Mittelwert der Werte HB-II und HB-IV zugrunde legen.
In der Region X erhebt der weit überwiegende Teil der Sachverständigen Grundhonorare im unteren Bereich der von der BVSK ermittelten Werte. Soweit dem Gericht bekannt, erheben lediglich drei Sachverständige in X, diese jeweils unter Verwendung von Formblättern, die neben einer Preisvereinbarung auf den höchsten Wert der BVSK Honorarbefragung 2015 jeweils eine vorgedruckte Weiterabtretung der Schadensersatzansprüche an die Klägerin umfassen, Grundhonorare in einer Höhe, die den Mittelwert der Werte HB-II und HB-IV der BVSK Honorarbefragung 2015 überschreitet.
Sämtliche übrigen in X ansässigen Kfz-Sachverständigen berechnen – soweit dem Gericht bekannt – Grundhonorare in einem Bereich, der unter den jeweiligen HB I-Werten beginnt und bis zum Mittelwert der Werte HB-II und HB-IV der BVSK Honorarbefragung 2015 reicht. Oftmals unterschreiten die von namhaften Unternehmen wie dem TÜV Rheinland ebenso wie von renommierten zertifizierten Sachverständigen, die ein eigenes Unternehmen führen, berechneten Grundhonorare den HB II-Wert der BVSK Honorarbefragung 2015. Die überwiegende Anzahl der geltend gemachten Grundhonorare, etwa auch der DEKRA, liegen in etwa im Bereich des HB II-Wertes. Zum Teil werden Grundhonorare in Höhe des Mittelwertes der Werte HB II und HB IV der BVSK Honorarbefragung 2015 geltend gemacht, dafür allerdings Nebenkosten von unter 30,00 € berechnet.
Eigene Kenntnisse von der Höhe der in der Region X in Rechnung gestellten Grundhonorare hat das Gericht, weil ihm in einer Vielzahl von Verkehrsunfallrechtsstreitigkeiten Rechnungen von Sachverständigen der Region vorgelegt werden, die das Gericht ausgewertet hat.
cc)
Die von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Nebenkosten sind in Höhe von 68,94 € netto bzw. 82,04 € brutto ersatzfähig.
(1)
Hinsichtlich der Erstellung von Sachverständigengutachten ist die Berechnung von Nebenkosten neben einem Grundhonorar üblich. Sowohl das JVEG als auch die Honorarbefragung des BVSK und selbst das Tableau der Beklagten gehen jeweils von der Erstattungsfähigkeit tatsächlich angefallener Nebenkosten aus. Hierbei handelt es sich um den Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 –, Rn. 19, juris). Auch dem Gericht ist kein Sachverständiger bekannt, der ausschließlich ein Grundhonorar ohne angefallene Nebenkosten in Rechnung stellt.
(2)
Auch im Hinblick auf die geltend gemachten Nebenkosten gilt in Ermangelung einer Preisvereinbarung, dass der für die Erstellung des Gutachtens erforderliche Aufwand in Höhe der gem. § 632 Abs. 2 BGB üblichen Vergütung für einen Kraftfahrzeugsachverständigen geschätzt werden kann (BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 – VI ZR 76/16 –, Rn. 14, juris).
Zur Ermittlung der üblichen Werte der von dem Sachverständigen vorliegend geltend gemachten Nebenkosten stützt sich das Gericht überwiegend auf die Regelungen des JVEG, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der das Gericht insoweit folgt, eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 –, Rn. 18, juris).
(3)
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze sind die von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Nebenkosten wie folgt ersatzfähig.
(a)
Die EDV-Abrufgebühr in Höhe von 8,45 € und die Kosten der Fahrzeugbewertung in Höhe von 5,09 € sind als Nebenkosten abrechenbar, da sie – was durch Abrechnung der B-GmbH GmbH vom 31.12.2016 (Anlage K 2) belegt ist – tatsächlich angefallen sind.
Tatsächlich entstandene Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen für eine Fahrzeugbewertung bzw. einen EDV-Abruf, also Kosten, die der Sachverständige im Zuge der Erstellung seines Gutachtens an Dritte hat verauslagen müssen, können als Nebenkosten geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 –, Rn. 23, juris).
(b)
Die geltend gemachten Fotokosten sind hinsichtlich des ersten Fotosatzes lediglich in Höhe von 32,00 € zu ersetzen, die für Kopien der Fotos geltend gemachten Kosten sind lediglich in Höhe von 5,00 € ersatzfähig.
Die üblichen Kosten für die Erstellung von Fotografien durch Sachverständige ermittelt das Gericht unter Einbeziehung der Regeln des JVEG. Gem. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG kann ein Sachverständiger für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro beanspruchen, was unter Berücksichtigung einer umfangreichen schriftlichen Befragung als marktübliche Vergütung dieser Nebenkosten ermittelt wurde (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 142; vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 133, 145 f., 259). Hierbei ist davon auszugehen, dass in die Nebenkosten für die Anfertigung von Fotografien unter anderem auch die Fertigung der Aufnahme und die Kosten der dafür verwendeten Kamera (vgl. BT-Drucksache 17/11471) sowie eines Scanners, eines Computers mit Internetanschluss und entsprechender Fotobearbeitungssoftware einfließen (vgl. insoweit OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 18 W 180/15 –, juris).
Erforderlich ist jedes Foto, das der Sachverständige nach seinem pflichtgemäßen Ermessen im Hinblick auf den ihm erteilten Gutachtenauftrag – z. B. als Erinnerungsstütze für in einem Ortstermin gewonnenen Erkenntnisse – für erforderlich halten durfte (Binz, in; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, Rn. 11, beck-online). Vorliegend bestehen aus Sicht des Gerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige, dem insoweit ein Ermessensspielraum zuzubilligen ist, die von ihm in dem Gutachten verwendeten Fotos zur Beweissicherung nicht sämtlich für erforderlich halten durfte.
Allerdings kann er lediglich 2,00 € für 16 Fotos geltend machen, da das vorgelegte Gutachten lediglich 16 Fotos beinhaltet.
Kosten in Höhe von 0,50 € pro Foto können nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG nur dann geltend gemacht werden, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass lediglich 0,50 € pro Seite, auf der Fotos abgedruckt sind, ersatzfähig sind, was bei zehn Seiten einen ersatzfähigen Betrag in Höhe von 5,00 € ergibt.
(c)
Fahrtkosten kann die Klägerin nicht beanspruchen. Vorliegend waren die angefallenen Fahrtkosten schon nicht vertraglich vereinbart. Eine entsprechende konkrete Vereinbarung über den Ersatz von Fahrtkosten hat die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit sie mit Schriftsatz vom 28.03.2018 vorträgt, vor Ort sei das Honorar inklusive der Hinfahrt zur Werkstatt vereinbart worden und darauf hinweist, dass auch im Nachgang eine Preisvereinbarung geschlossen werden könne, vermag das Gericht bereits einen Bezug auf den hiesigen Rechtsstreit nicht zu erkennen, da vorliegend – im Gegensatz zum Großteil der übrigen Parallelverfahren – gerade keine Preisvereinbarung zwischen dem Sachverständigen und der Geschädigten getroffen wurde.
Selbst wenn der Sachverständige und die Geschädigte den Gutachtenvertrag bereits telefonisch geschlossen hätten, wären die geltend gemachten Fahrtkosten hiervon nicht umfasst.
Bei der Geschädigten handelte es sich um eine Verbraucherin. Nach den im Jahr 2014 in Kraft getretenen Vorschriften der §§ 312 ff. BGB sind bei Verbraucherverträgen, insbesondere bei Fernabsatzverträgen gem. § 312 c Abs. 1 BGB gem. § 312e BGB Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten – zu denen auch Fahrtkosten zum Ort der Dienstleistung gehören – nur geschuldet, wenn der Unternehmer den Verbraucher über diese Kosten informiert hat. Der Unternehmer kann Fahrtkosten mithin nur verlangen, wenn der Verbraucher zuvor hierüber informiert wurde. Dass vorliegend eine entsprechende Information vor Fahrtantritt erteilt worden wäre, hat die Klägerin nicht behauptet.
(d)
Die Schreibkosten für die erste Ausfertigung des Gutachtens kann die Klägerin in voller Höhe beanspruchen, die für die Ausfertigung berechneten Schreibkosten lediglich als Kopierkosten in Höhe von 2,50 €. Schreibkosten in Höhe von 1,68 € pro Seite sind nach Ansicht des Gerichts ortsüblich, da das JVEG für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,90 Euro je angefangene 1000 Anschläge als ersatzfähig ansieht. Ersatzfähig sind Schreibkosten vorliegend für fünf Seiten des Gutachtens, nämlich die Seiten, auf denen diese tatsächlich angefallen sind.
Die üblichen Kosten für die Erstellung von Kopien liegen gem. § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG bei 0,50 € pro Seite.
Insoweit teilt das Gericht die Ansicht des überwiegenden Teils der Rechtsprechung, nach der die Kosten des Ausdrucks einer zweiten Ausfertigung des Gutachtens ersatzfähig sind.
(e)
Nur teilweise ersatzfähig, nämlich in Höhe von 7,50 €, sind die geltend gemachten Kosten der Porto- und Telefonpauschale.
Das Gericht verkennt nicht, dass die BVSK-Honorarbefragung 2015 eine Porto- und Telefonpauschale in Höhe von 15,00 € vorgibt. Diese Höhe ist allerdings aus Sicht des Gerichts nicht nachvollziehbar. Sie beruht auch nicht auf einer geeigneten Schätzgrundlage, sondern stellt lediglich eine Vorgabe der BVSK dar.
Das vorliegende Gutachten ist nach Beauftragung des Geschädigten und Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs am selben Tag fertig gestellt und an den Geschädigten und – wenn überhaupt noch – höchstens die Haftpflichtversicherung des Schädigers übersandt worden. Angefallen sind hiernach Kosten für das Porto und die Umschläge von höchstens zwei Din-A4-Briefen. Ob der Sachverständige überhaupt in dieser Sache telefoniert hat, ist schon nicht ersichtlich. Es fehlt dem Gericht darüber hinaus an Fantasie, dass Internetkosten in einer 3,00 € übersteigenden Höhe angefallen sein können, zumal auch in den Kosten für die Erstellung der Fotos bereits die Bereitstellung eines Computers mit Internetzugang Berücksichtigung gefunden hat und diese Kosten weiterhin auch steuerliche Berücksichtigung finden. Eine Pauschale in Höhe von 15,00 € anzunehmen erscheint vor diesem Hintergrund aus Sicht des Gerichts erkennbar deutlich überhöht. Dies gilt gerade auch, wenn als Vergleich die Unkostenpauschale des Geschädigten oder die Nebenkostenpauschale des Rechtsanwalts herangezogen werden. Denn der Geschädigte hat sich gegebenenfalls im Rahmen der Wiederherstellung des unfallbedingt beschädigten Fahrzeugs über Monate – oder Jahre – mit diversen Personen wie dem Gutachter, der Werkstatt, dem Schädiger, der Haftpflichtversicherung des Schädigers, gegebenenfalls noch mit einem Rechtsanwalt und dem Gericht auseinanderzusetzen, während der Gutachter mit dem Geschädigten lediglich einen Ansprechpartner hat und der Gutachtenauftrag in der Regel nach zwei Tagen erledigt ist. Auch ein Rechtsanwalts muss bei der Erfüllung seines Mandats in der Regel über einen deutlich längeren Zeitraum mit mehr als nur einer Person per Post und/oder Telefon kommunizieren.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze erscheint für die Erstellung eines Haftpflichtgutachtens die Berechnung einer Kostenpauschale für Porto und Telefon in Höhe von 7,50 € angemessen, aber auch ausreichend.
(f)
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist die Rechnung der Höhe nach auch im Hinblick auf die Nebenkosten überwiegend zu kürzen. Die Klägerin kann Fotokosten insgesamt nur in Höhe von 37,00 €, Schreibkosten insgesamt in Höhe von 10,90 €, die Pauschale für Telefon/Porto in Höhe von 7,50 €, die Fahrtkosten nicht und die Kosten der Fahrzeugbewertung in Höhe von 5,09 € und die Kalkulationskosten in Höhe von 8,45 € netto, Nebenkosten insgesamt mithin in Höhe von 68,94 € netto bzw. 82,04 € brutto ersetzt verlangen.
dd)
Insgesamt sind die von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten damit in Höhe von 507,94 € netto, mithin 604,45 € brutto ersatzfähig. Nachdem die Beklagte vorgerichtlich bereits 614,00 € gezahlt hat, besteht kein weitergehender Anspruch der Klägerin.
2.
In Ermangelung eines Anspruchs in der Hauptsache kann die Klägerin Prozesszinsen nicht beanspruchen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war zuzulassen. Zum Teil hat das Gericht vorliegend über Rechtsfragen entschieden, die zur Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsordnung die Zulassung der Berufung als geboten erscheinen lassen.
Der Streitwert wird auf 87,22 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.