Klageabweisung nach Spurengutachten bei behaupteter Rückwärtsfahrt im Auffahrunfall
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einer Kollision an einer Kreuzung und behauptet, die Beklagte sei zurückgerollt. Das vom Gericht herangezogene Spurengutachten und die Zeugenaussage stützen hingegen die Darstellung der Beklagten, dass das klägerische Fahrzeug auffuhr. Das Gericht hält die Darstellung der Klägerin für widerlegt und weist die Klage ab. Die Klägerin trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen behaupteter Rückwärtsfahrt abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein anhand des Spurenbildes nachvollziehbar begründetes Sachverständigengutachten kann die Behauptung einer Rückwärtsfahrt und damit eine hiervon abgeleitete Haftung widerlegen.
Erweist sich, dass ein nachfolgendes Fahrzeug auf ein verkehrsbedingt haltendes Fahrzeug auffährt, spricht dies für eine Haftung des Auffahrenden nach den haftungsrechtlichen Vorschriften des StVG; eine Mithaftung des Vorausfahrenden kommt ohne konkrete Anhaltspunkte in der Regel nicht in Betracht.
Die behauptende Partei trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen vom üblichen Unfallgeschehen abweichenden Hergang (z.B. Zurückrollen des Vorausfahrenden); bloße Behauptungen genügen nicht.
Bei Abweisung der Klage hat die unterlegene Partei die prozessualen Kosten zu tragen; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wobei die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abgewendet werden kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung, auch Bankbürgschaft, oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckten Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Am 07.03.2010 gegen 19:00 Uhr kam es in W auf der Kreuzung K-/Lstraße zwischen dem Pkw der Klägerin, gefahren vom Zeugen S, und dem von der Beklagten zu 1. gehaltenen und gefahrenen, bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw zu einem Verkehrsunfall dergestalt, dass die vorausfahrende und mit ihrem Pkw links abbiegende Beklagte zu 1. im Kreuzungsbereich verkehrsbedingt bremste und anhielt und es anschließend zur Kollision mit dem nachfolgenden und geradeaus fahrenden Pkw der Klägerin kam, nach deren Behauptung, weil die Beklagte zu 1. mit ihrem Pkw zurückfuhr bzw. –rollte.
Die Klägerin macht Schadensersatz geltend und beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.965,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.04.2010 zu zahlen und die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
wie erkannt.
Wegen des weiteren Vorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme, es ist der Zeuge S vernommen worden, ferner hat der Sachverständige Dipl.-Ing. N, X, ein schriftliches Gutachten erstellt, wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Sitzungsniederschrift und jenes Gutachten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Zur Überzeugung des amtierenden Richters ist der Hergang, wie von der Beklagten vorgetragen, erwiesen, dies aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, der insoweit dargelegt hat, dass anhand des auslesbaren Spurenbildes – höhere Kollisionsgeschwindigkeit als nach Darstellung der Klägerin bei kurzer Rückwärtsfahrt erreichbar, Abriebspuren die auf einen kinetischen Ablauf hinweisen, wonach das klägerische Fahrzeug in Vorwärtsbewegung war und nicht das Fahrzeug der Beklagten zu 1. in Rückwärtsbewegung – die Darstellung der Klägerin nicht gestützt wird, wohl aber die der Beklagten.
Fuhr das Fahrzeug der Klägerin auf das verkehrsbedingt haltende Fahrzeug der Beklagten zu 1. auf, kann dahinstehen, ob dieses Unfallereignis aus Sicht der Beklagten zu 1. durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StGB verursacht worden ist, jedenfalls kommt bei der vorzunehmenden Abwägung im Sinne der Haftungsverteilung gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StVG, 115 Abs. 1 Ziffer 1 VVG eine Mithaftung der Beklagten nicht in Betracht. Die Klage war abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
Streitwert: Bis 2.000,00 €.