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Amtsgericht Wuppertal·33 C 445/12·07.08.2013

Schadensersatz nach Heckaufprall: Klage gegen Kfz-Haftpflichtversicherung stattgegeben

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Heckaufprall am 16.07.2011 und macht fiktive Netto­reparaturkosten, Kleinkosten und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten geltend. Das Amtsgericht Wuppertal hält auf Grundlage von Zeugenaussagen und einem Sachverständigengutachten das Aufrollen durch den Beklagten zu 1) als festgestellt. Beklagte und deren Haftpflichtversicherung haften gesamtschuldnerisch; der Kläger wird verurteilt, die geltend gemachten Beträge nebst Zinsen zu zahlen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach Auffahrunfall gegen Beklagte und Haftpflichtversicherung in vollem Umfang stattgegeben; Beklagte gesamtschuldnerisch verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem heckseitigen Aufprall kann die Haftung des hinteren Fahrzeugs für den entstandenen Schaden durch glaubhafte Zeugenaussagen und ein gutachterliches Ergebnis festgestellt werden.

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Die zivilrechtliche Haftung des Fahrers und des Halters (bzw. deren Haftpflichtversicherung) für Schäden aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs richtet sich nach den §§ 7, 18 StVG und begründet gesamtschuldnerische Ersatzpflichten.

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Fiktive Reparaturkosten sind als Schadensersatz erstattungsfähig, wenn ein Sachverständiger die Höhe der Netto­reparaturkosten plausibel feststellt; daneben können kleinschadenskosten und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nach RVG ersetzt werden.

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Eine pauschale Erklärung des angeblichen Schädigers (z. B. er hätte sich gestellt, wenn verantwortlich gewesen) genügt nicht ohne weitergehende Anhaltspunkte, um eine haftungsbegründende Tatsachengrundlage zu widerlegen; dies ist Teil der freien Beweiswürdigung des Gerichts.

Relevante Normen
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 7 Abs. 1 StVG§ 7 Abs. 2 StVG§ 18 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 3 StVG§ 823 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.083,12 € (i. W.: zweitausenddreiundachtzig 12/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11.09.2012 und 272,87 € nebst Zinsen in gleicher Höhe seit dem 20.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckten Betrages.

Tatbestand

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Am 16.07.2011 gegen 0.15 Uhr hielt der Pkw des Klägers, gesteuert vom Zeugen I, in X auf der C-Straße, Fahrtrichtung Westen, vor der für den Linksabbiegerverkehr geltenden rotzeigenden Lichtanlage, Einmündung S-straße.

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Der vom Beklagten zu 1) gesteuerte, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Pkw befand sich dahinter. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) sei mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug auf sein Fahrzeug aufgefahren und habe sich sodann mit seinem Fahrzeug entfernt.

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Der Kläger behauptet, einen dadurch entstandenen Nettoreparaturschaden in Höhe von 2.058,12 €, er begehrt außerdem geschätzte Kleinkosten zur Schadensverfolgung und Ersatz außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgungskosten und beantragt, wie erkannt.

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Die Beklagten beantragen Klageabweisung.

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Wegen des weiteren Vorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme, es sind die Zeugen I, K, B und N vernommen worden, ferner hat der Sachverständige T ein schriftliches Gutachten erstellt, wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Sitzungsniederschrift und jenes schriftliche Gutachten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Zur Überzeugung des amtierenden Richters ist erwiesen, dass der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) Kfz-haftpflichtversicherten Pkw auf den verkehrsbedingt haltenden klägerischen Pkw aufrollte und dabei der geltend gemachte Schaden entstand.

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Zum heckseitigen Aufprall haben sich überzeugend die Zeugen I, B und K geäußert. Die Folgerung des Zeugen N, schlafenderweise habe er einen Aufprall nicht miterlebt, er wäre sonst wohl aufgewacht, bleibt bloße Bewertung.

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Die Äußerung des informatorisch angehörten Beklagten zu 1), wenn er aufgerollt gewesen wäre, hätte er sich der Situation gestellt, das Fahrzeug sei schließlich haftpflichtversichert, deckt die Palette möglicher Beweggründe, nicht als Unfallverursacher erkannt zu werden, nicht völlig ab. So mag z.B. auch ein zu diesem Zeitpunkt alkoholisierter Fahrer seine Gründe haben, nicht als solcher in Erscheinung zu treten.

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Der Sachverständige schließlich hat Gründe, die gegen eine Kompatibilität und damit für fehlende Ursächlichkeit der Schäden am klägerischen Fahrzeug sprechen, nicht ausmachen können.

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Demnach haften die Beklagten, dem Kläger auf Schadenersatz gemäß den §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG auf vollen Schadenersatz.

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Hierzu hat der Sachverständige festgestellt, dass fiktive Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.058,12 € anfallen. Außerdem geschätzte Kleinkosten zur Schadensbehebung in Höhe von 25,00 €.

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Ersatz außergerichtlicher anwaltlicher Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger in der genannten Höhe verlangen (Geschäftswert bis 2.500,00 €, 1,3-fache Gebühr, Ziff. 2300, 7002, 7008 der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG).

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.

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Streitwert: Bis 2.500,00 €.