Wildschadensersatz: Klage wegen verspäteter Schadensmeldung (§34 BJagdG) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Wildschadensersatz von den Jagdpächtern nach §29 BJagdG. Streitgegenstand war, ob die Schadensmeldung innerhalb der einwöchigen Anzeigefrist des §34 S.1 BJagdG erfolgte. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Meldung erst am 18.09.2019 erfolgte und damit der Anspruch erloschen ist. Eine vertragliche Vereinbarung kann die Ausschlussfrist nicht verdrängen.
Ausgang: Klage auf Wildschadensersatz nach §29 BJagdG mangels fristgerechter Schadensanzeige gemäß §34 S.1 BJagdG abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden nach §29 BJagdG erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche nach Kenntnis bei der zuständigen Behörde anmeldet (§34 S.1 BJagdG).
Die Frist des §34 S.1 BJagdG ist eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist; die Beweislast für die Einhaltung der Frist trägt der Geschädigte.
Vertragliche Vereinbarungen der Beteiligten können die Einhaltung der Ausschlussfrist des §34 S.1 BJagdG nicht verdrängen, da die Vorschrift nicht disponibel ist.
Bei wiederholten Schäden sind diese jeweils innerhalb der Frist nach §34 S.1 BJagdG gesondert anzuzeigen; lässt sich nicht feststellen, welche Schäden vor bzw. nach der Anzeige entstanden sind, kann der Ersatzanspruch insgesamt unbegründet sein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz für Schäden nach Wildschadensfällen.
Der Kläger ist Pächter der landwirtschaftlichen Maisflächen G1, Flur X sowie der G2, Flur X, sowie der Grünlandflächen G2, Flur X. Dazu zählen die Flächen „I-Straße, Talwiese“ (auch „Grünland L-Straße“ genannt), S-Straße sowie F-Straße.
Die Beklagten sind Pächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes und haften gemäß dem Jagdpachtvertrag als Gesamtschuldner für Wildschäden.
Auf den Flächen kam es zu einer zwischen den Parteien streitigen Zeit Schäden, deren Ursache jedenfalls teilweise auf Wildtiere zurückzuführen sind.
Am 07.09.2019 schickte der Kläger an den Beklagten zu 1) eine WhatsApp-Nachricht (Anlage B 1, Bl. 27 GA), in der er mitteilte:
„Schwarzwild im Mais S-Straße und im Grünland L-Straße“.
Der Beklagte zu 1) antwortete am 10.09.2019 u.a.:
„Wir haben gestern das Maisfeld mit Hunden durchgedrückt. Im unteren rechten Feld waren zwei oder drei kleine Sauen drin. Wegen des Schadens und der Schätzung sollte doch eine offizielle Meldung gemacht werden. Der Mais ist ja sehr unterschiedlich und auch stark verunkraut, was die Schätzung des Ertrages pro Fläche recht schwer macht.“
Am 18.09.2019 schickte der Kläger eine E-Mail an die Stadt X, in der er mitteilte:
„[…] melde ich hiermit Schwarzwildschäden auf meinen landwirtschaftlichen Flächen in X an. Es handelt sich um Grünland L-Straße und vor allem aber Maisfelder gelegen S-Straße.
Die Stadt X schickte dem Kläger eine Wildschadensmeldung, die der Kläger ausfüllte und der Behörde zur Verfügung stellte.
Am 25.09.2019 fand ein Ortstermin auf den Maisflächen und den Grünflächen mit dem Kläger und den Beklagten sowie dem Wildschadensschätzer G statt.
Im Oktober 2019 kam es auf der Fläche „F-Straße“ wegen der reifen Maiskolben zu einer weiteren starken Heimsuchung von Schwarzwild, wodurch sich der vorhandene Schaden noch vergrößerte.
Der Wildschadensschätzer erstellte ein Gutachten, in der er den Schaden an den Maisflächen verursacht durch Schwarzwild auf 7.232,68 € bezifferte. Bezüglich der Grünflächen bezifferte er den Schaden auf 693,11 €. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Gutachten (Anlage 1, Bl. 7 GA) Bezug genommen.
Am 02.12.2019 fand ein Gütetermin zwischen den Parteien statt. Die Niederschrift erhielten die Parteien am 13.12.2019 zugestellt.
Am 20.12.2019 ging die Klage per Fax beim Gericht ein.
Der Kläger ist der Ansicht, er sei aktivlegitimiert.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 7.925,79 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Schäden seien bereits am 22.08.2019 entstanden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Wildschadensersatz aus § 29 Abs. 1 S. 1 BJagdG.
Der Anspruch des Klägers ist jedenfalls gemäß § 34 S. 1 BJagdG erloschen. Danach erlischt der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet.
Diese Frist hat der Kläger vorliegend nicht eingehalten. Ausweislich der WhatsApp-Nachricht vom 07.09.2019 hatte der Kläger bereits an diesem Tag Kenntnis von Schäden an der S-Straße und im Grünland L-Straße. Seine Schadensmeldung bei der Stadt X hätte damit bis zum 14.09.2019 (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB) erfolgen müssen. Der Kläger meldete den Schaden jedoch erst per E-Mail vom 18.09.2019 bei der Stadt X an. Da die Meldung verfristet war, kann dahinstehen, ob sie im Übrigen den Anforderungen des § 34 S. 1 BJagdG genügt, insbesondere ob sie den Umfang der Schäden hätte bezeichnen müssen (vgl. LG Aachen, Urteil vom 17.08.2012 – 6 S 25/12 –, Rn. 7, juris; AG Prüm, Urteil vom 15.04.2015 – 6 C 12/14 –, Rn. 17 ff., juris).
Bei der Frist des § 34 S. 1 BJagdG handelt es sich um eine von Amts wegen zu berücksichtigende Ausschlussfrist. Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trifft den Geschädigten. Sie dient dazu, spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden (BGH, Urteil vom 05. Mai 2011 – III ZR 91/10 –, Rn. 16, juris). Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob der Kläger mit den Beklagten eine Vereinbarung dahingehend hatte, dass Schäden ohne die Landschutzbehörde und nicht auf „offiziellem Weg“ geklärt werden sollte. Damit ist schon nicht aufgezeigt, dass auch auf eine Schadensanmeldung innerhalb der Frist nach § 34 S. 1 BJagdG verzichtet werden sollte.
Doch selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, steht einer solchen Vereinbarung entgegen, dass die Vorschrift nicht disponibel ist. Sie verfolgt nach ihrem Sinn und Zweck ein staatliches Interesse an einer schnellen und reibungslosen Erledigung zwecks Vermeidung späterer aufwendiger Beweisaufnahmen (BGH, Urteil vom 05. Mai 2011 – III ZR 91/10 –, Rn. 16, juris). Könnten die Beteiligten durch eine vertragliche Vereinbarung die Einhaltung einer solchen Frist aushebeln, würde dies den Sinn und Zweck der Vorschrift konterkarieren.
Hinsichtlich der Fläche „F-Straße“ war die vom Kläger vorgenommene Meldung bei der Stadt X ebenfalls verfristet. Kommt es wiederholt zu Schäden an einer bestimmten Fläche, so sind diese ebenfalls innerhalb der Frist des § 34 S. 1 BJagdG nachzumelden (LG Koblenz, Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 12 S 162/14 –, Rn. 6, juris). Der Kläger hat in seiner Anhörung zwar erklärt, dass er am 08.10.2019 einen Schaden gemeldet habe. Jedoch kam es auf der Fläche wiederholt zu Wildschäden. Dazu, dass der Kläger auch diese Schäden gemeldet hat, trägt er nicht vor. Vielmehr kam es im Oktober 2019 auf Grund der reifen Maiskolben zu weiteren starken Heimsuchungen durch Schwarzwild, wodurch sich der Schaden vergrößerte. Zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Wildschadensschätzer G am 06.11.2019 nahmen die Schäden eine Fläche von 1,4 ha ein. Der Kläger grenzt die Schäden jedoch nicht ein. Es lässt sich nicht feststellen, in welcher Höhe die Schäden vor und in welcher Höhe sie nach der Schadensmeldung entstanden sind und inwiefern diese von seiner Meldung umfasst sind. In einem solchen Fall ist der Anspruch vollumfänglich unbegründet (BGH, Urteil vom 05. Mai 2011 – III ZR 91/10 –, Rn. 18, juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 28. März 2013 – 13 S 173/12 –, Rn. 11, juris).
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
III.
Streitwert: 7.925,79 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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