Themis
Anmelden
Amtsgericht Wuppertal·33 C 42/17·25.09.2017

Klage wegen Kfz-Schadensersatz nach Verkehrsunfall abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz und Erstattung von Rechtsverfolgungskosten nach einem behaupteten Verkehrsunfall. Zentral ist, ob ein Direktanspruch gemäß §115 VVG gegen die Beklagte besteht und ob der Unfallgegner nachgewiesen ist. Das AG wies die Klage ab, weil der Kläger den Hergang und die Identität/Versicherung des Schädigers nicht hinreichend belegt hat. Die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage auf Zahlung und Feststellung abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Direktanspruch des Geschädigten gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung nach §115 VVG setzt voraus, dass dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch gegen einen Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zusteht.

2

Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus einem Verkehrsunfall trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für Hergang und Identität des Unfallgegners; das Fehlen neutraler Beweismittel kann zu einem Unterliegen des Klägers führen.

3

Die Parteivernehmung des Klägers kann den notwendigen Beweis nicht ersetzen, wenn die Voraussetzungen der §§ 447, 448 ZPO (Einvernehmen der Gegenseite oder gewisse Anfangswahrscheinlichkeit) nicht vorliegen.

4

Eine Versicherung an Eides statt ist kein Beweismittel im Sinne der §§ 355 ff. ZPO und eignet sich nicht zur Substantiierung des streitigen Sachvortrags.

5

Ist der Anspruch in der Hauptsache nicht begründet, besteht kein Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 18 StVG§ 115 VVG§ 447 ZPO§ 448 ZPO§ 141 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

2

Der im Eigentum des Klägers stehende Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen X wurde bei einem Verkehrsunfall am 25.11.2016 beschädigt. Die Unfallbeteiligten verzichteten auf eine polizeiliche Unfallaufnahme. Auch eine Dokumentation des Unfalls durch Anfertigung von Fotografien erfolgte nicht.

3

Der Unfallgegner, der sich gegenüber dem Kläger als „Herr C“ vorstellte, gab dem Kläger seine Telefonnummer und eine Anschrift, die aus Sicht des Klägers aber wohl nicht stimmte.

4

Der Kläger holte ein Sachverständigengutachten über den an seinem Kfz entstandenen Schaden ein und machte diesen gegenüber der Beklagten in Höhe von insgesamt 1.855,00 € geltend. Ein Ausgleich der vorgenannten Forderung erfolgte nicht.

5

Ein Kfz mit dem von dem Kläger angegebenen Kennzeichen X1 war bei der Beklagten am Unfalltag haftpflichtversichert, allerdings von dem Versicherungsnehmer neun Tage vor dem streitgegenständlichen Unfall verkauft worden. Der Käufer meldete sich auf ein Schreiben der Beklagten nicht.

6

Der Kläger behauptet, ihm sei, als er am 25.11.2016 gegen 14:15 Uhr auf der N-Straße in Y an der rot zeigenden Lichtzeichenanlage der Kreuzung vor der Auffahrt auf die BAB 46 angehalten habe, ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen X1 auf sein stehendes Fahrzeug aufgefahren und habe die in dem Sachverständigengutachten vom 08.12.2016 festgestellten Beschädigungen verursacht.

7

Der Kläger beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.855,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

9

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materielle Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 13.11.2012 auf der N-Straße in Y entstehen, zu ersetzen,

10

die Beklagte zu verurteilen, ihn vom Gebührenanspruch der Rechtsanwälte K i.H.v. 255,85 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört.

14

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien, das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 29.08.2017 sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

I.

17

Die Klage ist nicht begründet.

18

1.

19

Der Kläger kann weder die Zahlung von 1.855,00 € von der Beklagten verlangen noch die Feststellung, dass diese verpflichtet ist, sämtliche ihm aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schäden zu ersetzen.

20

Es steht nicht fest, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG zusteht.

21

Der Direktanspruch eines Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung gem. § 115 VVG besteht nur, wenn dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch gegenüber einem Schädiger zusteht. Er ist mithin abhängig von der Begründung des Haftpflichtanspruchs gegen einen Versicherungsnehmer der in Anspruch zu nehmenden Versicherung oder eine mitversicherte Person (Lennartz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 115 VVG, Rn. 21).

22

Vorliegend hat der Kläger einen Anspruch gegen einen Versicherungsnehmer der Beklagten oder eine mitversicherte Person nicht bewiesen. Es steht nicht fest, dass die von dem Kläger geltend gemachten Schäden an seinem Kfz durch ein Fahrzeug verursacht worden sind, das zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert war.

23

Den entsprechenden Vortrag des Klägers hat die Beklagte zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Beweis für den von ihm behaupteten Hergang des Verkehrsunfalls und insbesondere die Person des Unfallgegners hat der Kläger – mit Ausnahme seiner Parteivernehmung – nicht angeboten. Diese wiederum war nicht durchzuführen, weil die Voraussetzungen der §§ 447, 448 ZPO nicht vorliegen. Weder war die Beklagte mit der Vernehmung des Klägers als Partei einverstanden noch besteht für die zu beweisenden Tatsachen eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit.

24

Insoweit hat das Gericht den Kläger persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Hiernach steht nicht mit einer persönlichen Gewissheit, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. hierzu Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 286 ZPO, Rn. 19) fest, dass der Verkehrsunfalls sich so ereignet hat, wie der Kläger es behauptet. Vielmehr existieren durchaus Indizien, die gegen die Behauptungen des Klägers sprechen. So erscheint es schon ungewöhnlich, dass für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall, der sich mittags an einer vielbefahrenen Kreuzung ereignet haben soll, kein neutraler Zeuge zur Verfügung stehen soll. Ebenso ungewöhnlich erscheint das Verhalten des Klägers an der Unfallstelle, keinerlei Aktivitäten zur Feststellung des Unfallhergangs bzw. des Unfallgegners zu entwickeln, insbesondere wenn – wie vorliegend behauptet – keine Fotos von der Stellung der Fahrzeuge nach dem Zusammenstoß gefertigt werden konnten.

25

Die von dem Kläger abgegebene Versicherung an Eides statt, die kein Beweismittel der §§ 355 ff. ZPO ist, ist nicht geeignet, seinen Sachvortrag zu beweisen.

26

Die Ansicht des Klägers, es könne nicht zu seinem Nachteil gehen, dass er weder die Polizei hinzugezogen noch sich die Papiere des Unfallgegners habe zeigen lassen noch Fotografien von den verunfallten Fahrzeugen erstellt habe, geht im Ergebnis fehl. Zwar besteht diesbezüglich keine Pflicht des Klägers, die Nichtaufklärbarkeit des Verkehrsunfalls geht allerdings letztendlich – da ihn diesbezüglich die Darlegungs- und Beweislast trifft – zu seinen Lasten.

27

2.

28

In Ermangelung eines Anspruchs in der Hauptsache steht dem Kläger auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten nicht zu.

29

II.

30

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr.11, 711 ZPO.

31

Der Streitwert wird festgesetzt auf bis 3.000,00 €.

32

Rechtsbehelfsbelehrung:

33

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

34

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

35

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

36

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

37

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.

38

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

39

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

40

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

41

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.