Anerkenntnisurteil: Schmerzensgeld und Feststellung nach Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wurde bei einem Überholvorgang an einer Bushaltestelle von einem Pkw erfasst und forderte weiteres Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht und Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Das Gericht hat die Haftung der Beklagten anerkannt und weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.900 € zugesprochen. Zudem wurde die Feststellung der Ersatzpflicht und die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten an den Rechtsschutzversicherer festgestellt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Kläger erhält weiteres Schmerzensgeld (1.900 €) und Feststellung der Ersatzpflicht sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftung des Fahrzeughalters/Versicherers aus einem Verkehrsunfall richtet sich nach StVG und VVG sowie den einschlägigen Pflichten aus der StVO; besteht kein erheblicher Mithaftungseinwand, ist Schadenersatz zu leisten.
Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich nach Art und Schwere der Verletzungen, dem Ausmaß der Einschränkungen im täglichen Leben sowie dem Verlauf und den notwendigen operativen Maßnahmen.
Ein Feststellungsinteresse besteht, solange nicht ausgeschlossen werden kann, dass in der Zukunft Spätfolgen aus einem Unfall eintreten; die Möglichkeit von Spätschäden begründet ein berechtigtes Feststellungsinteresse.
Der Rechtsschutzversicherer kann im Rahmen gewillkürter Prozessstandschaft Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nach Maßgabe des RVG verlangen; der Gegenstandswert richtet sich nach dem Anspruchs- und Feststellungswert.
Zinsansprüche aus dem Zahlungsanspruch ergeben sich aus Verzug; bei Ersatzansprüchen der Versicherung ist der Zinsanspruch nach § 291 BGB zu prüfen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.900,00 € (i. W.: eintausendneunhundert --- Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.03.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 15.03.2011, X, I-Straße, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind, ferner an die Versicherung B Rechtsschutz-Versicherungs-AG, B-Platz, E (Schadensnummer: 31-0020-1769-4668) den Betrag von 187,19 € nebst Zinsen in gleicher Höhe seit dem 20.09.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung und eine Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckten Betrages.
Tatbestand
Am 15.03.2011 wurde der an der I-Straße, X, gelegenen Bushaltestelle „Y-Weg“ stehende Kläger von dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen X, haftpflichtversichert bei der Beklagten, erfasst, der im Zuge eines Überholvorgangs nach links ausscherte und den Kläger erfasste. Letzterer hatte die für Busse gesondert gekennzeichnete Fläche der gegenüberliegenden Fahrbahn betreten,
Der Kläger erlitt dabei unter anderem einen Bruch des rechten Handgelenks, eine Ausrenkung des linken Daumenendgelenks mit Knochenaussprengung, die 4-tägigen stationären Krankenhausaufenthalt erforderlich machte, am 17.03.2011 wurde das Handgelenk operativ fixiert, am 28.03. erfolgte eine Operation des linken Daumengelenks ambulant. Am 25.05.2011 erfolgte die Entfernung des Fixierungsmaterials im rechten Handgelenk. Der Kläger war durch starre Gipsverbände, betreffend beide Handgelenke, in allen täglichen Verrichtungen massiv beeinträchtigt. Ärztlicherseits wurden ihm für ca. 6 Wochen 70 % Arbeitsunfähigkeit, danach 2 Monate 30 % Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Er befand sich 3 Monate in Behandlung. Aktuell ist noch eine unfallbedingte Bewegungseinschränkung des linken Daumens vorhanden.
Der Kläger trägt vor, wegen des Handgelenkbruchs seien Spätfolgen nicht auszuschließen, da eine Wachstumsfuge betroffen sei, hier bestehe die Möglichkeit vorzeitiger Degenerierungserscheinungen.
Die Beklagte hat an Schmerzensgeld 3.100,00 € geleistet, ferner auf die außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten 359,50 €.
Der Kläger verlangt weiteres Schmerzensgeld, Feststellung der Ersatzpflicht und Ersatz restlicher außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von noch 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.03.2011 zu zahlen,
ferner festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 15.03.2011, I-Straße, X, zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind,
ferner an die Versicherung B Rechtsschutz-Versicherungs-AG, B-Platz, E, Schadensnummer: 0, den Betrag von 333,68 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen Klageabweisung.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum Teil begründet.
Die Beklagte haftet dem Kläger aus diesem Unfallereignis auf Schmerzensgeld ohne Mithaftungseinwand (§§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG, 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG, 1 Abs. 1, Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 StVO).
Anlässlich der seitens des Klägers erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen, verbunden mit der Einschränkung des Gebrauchs beider Hände und der damit zusammenhängenden vielfältigen Einschränkungen bezüglich sämtlicher Verrichtung des täglichen Lebens und der verschiedenen Operationen, erscheint zum Ausgleich dieser Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € als billige Entschädigung ausreichend, aber auch erforderlich.
Abzüglich darauf bereits geleisteter 3.100,00 € sind demnach noch 1.900,00 € zu zahlen.
Der Zinsanspruch folgt insoweit aus Verzug.
Dem Kläger ist ein Feststellungsinteresse gegeben, da weiterhin eine Bewegungseinschränkung des linken Daumens vorliegt, wie dem ärztlichen Bericht Dr. C vom 25.08.2011, dort am Schluss, zu entnehmen ist. Allerdings besteht auch ein Feststellungsinteresse bezüglich eventueller Folgeschäden betreffend den Handgelenksbruch: Lässt sich eine Aussage, ob in der Zukunft noch Spätfolgen der Unfallverletzungen auftreten können, nicht treffen, dann ist, solange der Eintritt derartiger Schäden nicht ausgeschlossen werden kann, die Möglichkeit von Spätschäden gegeben. Demnach besteht auch ein Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2001, Aktenzeichen VI ZR 325/99).
Dem Kläger steht auch im Rahmen sogenannter gewillkürter Prozessstandschaft betreffend den Rechtsschutzversicherer ein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher anwaltlicher Rechtsverfolgungskosten zu. Ausgehend von einem Geschäftswert Schmerzensgeldanspruch (5.000,00 €) und Feststellungsanspruch (Geschäftswert geschätzt auf bis 600,00 €), also einem Geschäftswert von insgesamt bis 6.000,00 €, 1.3-fache Gebühr, Ziffern 2300, 7002, 7008 der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG, ein Betrag von 546,69 €, abzüglich darauf bereits geleisteter 359,50 €, verbleibt demnach der Betrag von 187,19 €.
Der Zinsanspruch folgt insoweit aus § 291 BGB.
Darüber hinaus war die Klage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert:
Unbezifferter Zahlungsantrag: 4.000,00 €.
Feststellungsantrag: 600,00 €.