Themis
Anmelden
Amtsgericht Wuppertal·33 C 181/08·21.10.2009

Steuerberaterhonorar für Vermögensaufstellung: übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Steuerberater verlangte Honorar für die Erstellung einer Vermögens- und Schuldenaufstellung zur Vorlage bei der Wohnungsbauförderungsanstalt, ohne dass eine Honorarvereinbarung bestand. Streitig war, ob nach StBGebV abzurechnen ist und ob der Ansatz einer 10/10-Mittelgebühr bei hohem Gegenstandswert üblich/angemessen ist. Das AG bejahte einen Werklohnanspruch aus §§ 631, 632 Abs. 2 BGB und orientierte die übliche Vergütung an § 37 Nr. 1 StBGebV im Wege entsprechender Anwendung. Gestützt auf das Sachverständigengutachten hielt es Aufwand, Bedeutung und Schwierigkeit mindestens durchschnittlich und sprach zudem Verzugszinsen sowie Mahnkosten zu.

Ausgang: Klage auf Zahlung des Steuerberaterhonorars nebst Zinsen und Mahnkosten vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Steuerberater mit der Erstellung einer Vermögens- und Schuldenaufstellung zu einem Stichtag beauftragt, liegt regelmäßig ein Werkvertrag vor, weil ein konkret geschuldeter Erfolg herbeizuführen ist.

2

Nimmt der Auftraggeber das Werk ohne inhaltliche Rügen entgegen und verwendet es, kann darin eine stillschweigende Abnahme im Sinne der §§ 640, 641 BGB liegen.

3

Fehlt eine Honorarvereinbarung, bestimmt sich die Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB nach der am Ort der Werkleistung für vergleichbare Leistungen üblichen Vergütung; ist nur ein Rahmen feststellbar, ist die angemessene Vergütung ausgehend vom Mittelwert unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.

4

Für „vereinbare Tätigkeiten“ i.S.d. § 57 Abs. 3 StBerG kann die StBGebV zwar nicht unmittelbar gelten, ihre Gebührentatbestände können jedoch zur Ermittlung der üblichen Vergütung über §§ 612, 632 BGB entsprechend herangezogen werden, wenn die Tätigkeit in engem Zusammenhang mit Berufsleistungen steht und in das Leistungsbild passt.

5

Bei der Bemessung der üblichen/angemessenen Vergütung können Bedeutung der Angelegenheit und Haftungsrisiko sowie ein am Vermögenswert orientierter Gegenstandswert einen Gebührensatz im mittleren Bereich des Gebührenrahmens rechtfertigen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 37 Nr. 1 StBGebV§ 631 Abs. 1 Hs. 2 BGB§ 632 Abs. 2 BGB§ 640, 641 BGB§ 1, 33 StBGebV§ 57 Abs. 3 StBerG

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.017,84 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 25.01.2008, sowie weitere EUR 5,00 Mahnkosten zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

2

Der Kläger verlangt vom Beklagten ein auf Grundlage der StBGebV berechnetes Honorar für die vertragsgemäße Erstellung einer Vemögensaufstellung.

3

Der Kläger ist selbstständiger Steuerberater und trat im Jahr 2001 in die Steuerberaterpraxis G ein, die er am 01.01.2006 erwarb. Der Beklagte war mit der Y GmbH & Co. KG und der Y GmbH bereits seit 1956 Kunde dieser Steuerberaterpraxis. Den Kläger als Inhaber dieser Praxis beauftragte der Beklagten mündlich, für Letzteren eine Vermögens- und Schuldenaufstellung zum Stichtag 01.01.2007 für andere als steuerliche Zwecke zu erstellen.

4

Hintergrund dieser Aufstellung war, dass der Kläger verschiedene Immobilien im Bereich des sozialen Wohnungsbaus realisiert hat, finanziert durch Kredite der Wohnungsbauförderungsanstalt (WFA). Letztere erkundigt sich aus Gründen dieser finanziellen Förderung alle 2 Jahre nach der Bonität des Beklagten. Hierzu heißt es in § 6 Abs. 3 S. 2 des sog. Zuschussvertrages (Anlage Bl. 90 ff. GA) zwischen Beklagtem und WFA: "Die Anstalt ist berechtigt, vom Schuldner jederzeit Nachweise darüber zu verlangen, ob Gründe für die Einstellung der Gewährung der Zuschüsse nach Absatz 1 bestehen." Der Beklagte ließ die streitgegenständliche Aufstellung zur Selbstauskunft gegenüber der WFA erstellen.

5

Eine Honorarvereinbarung schlossen die Parteien in diesem Zusammenhang nicht.

6

Die vom Kläger vertragsgemäß erstellte Aufstellung bezog sich auf ein Reinvermögen des Beklagten von EUR 9.766.255,00. Zu Einzelheiten dieser Aufstellung wird auf Anlage Bl. 24 ff. GA Bezug genommen.

7

Der Kläger stellte dem Beklagten unter dem 11.12.2007 eine Rechnung (Anlage Bl. 10 GA) über brutto EUR 3.017,84. Diese Rechnung basiert auf dem Ansatz einer 10/10-Mittelgebühr nach § 37 Nr. 1 StBGebV für eine "Aufstellung eines Vermögenstatus bzw. Finanzstatus zum 01.01.2007" bei einem Gegenstandswert von EUR 9.766.255,00.

8

Der Kläger mahnte mehrfach vergeblich - später auch über seinen Anwalt (Anlage Bl. 12 GA) - die Begleichung der streitgegenständlichen Rechnung an.

9

Unter dem 08.12.2005 hatte die Steuerberaterpraxis G dem Beklagten bereits in der Vergangenheit eine Rechnung (Anlage Bl. 22 GA) über brutto EUR 1.136,80 für eine "Selbstauskunft für die Wohnungsbauförderungsgesellschaft NRW" unter Ansatz von 16 Arbeitseinheiten zu je netto EUR 60,00 zzgl. Auslagenpauschale gestellt. Die damalige Aufstellung diente denselben Zwecken wie die nunmehr streitgegenständliche.

10

Der Kläger behauptet, dass die streitgegenständliche Vermögensaufstellung sehr umfangreich und zeitaufwändig gewesen sei aufgrund der Notwendigkeit, für jedes Einzelobjekt Werte neu zu ermitteln aus der entsprechenden Steuererklärung. Die unter dem 11.12.2007 abgerechnete Vergütung sei ebenso angemessen wie ortsüblich, während die Abrechnung vom 08.12.2005 lediglich aus Kulanz unterhalb der in der StBGebV vorgesehenen Werte gelegen habe. Hierin liege keine Bindung für den späteren streitgegenständlichen Auftrag. Die Klägerin ist schließlich der Auffassung, dass § 37 Nr. 1 StBGebV gute Anhaltspunkte für die die übliche Vergütung für einen Vermögensstatus liefere.

11

Der Kläger beantragt,

12

den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 3.017,84 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 25.01.2008, sowie weitere EUR 5,00 Mahnkosten zu zahlen.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er behauptet, dass für die neuerliche Erstellung der Vermögensaufstellung keine besonderer Aufwand erforderlich gewesen sei, weil der Kläger sämtliche Werte aus seinem PC schlichtweg habe übernehmen können im Rahmen einer bloß zeitlichen Fortschreibung. Diese Arbeiten könnten ausschließlich wie in der Vergangenheit nach Aufwand und üblicher Vergütung, also allgemeinen Grundsätzen, abgerechnet werden, zumal § 37 Nr. 1 StBGebV mangels Erstellung zu steuerlichen Zwecken und den dortigen unpassenden Bemessungskriterien unanwendbar sei. Zudem verkenne die Berechnung nach einem Gegenstandswert, dass die Selbstauskunft des Beklagten gegenüber der WFA für den Ersteren ohne besonderes Interesse sei, weil eine Unterlassung dieser Auskunft für den Beklagten keine Konsequenzen habe.

16

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und ergänzende Anhörung des Sachverständigen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 12.05.2009 (Bl. 55 ff. GA) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2009 (Bl. 80 ff. GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

19

I.

20

Dem Kläger steht aus den §§ 631 Abs. 1 Hs. 2, 632 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung eines Honorars in Höhe von EUR 3.017,84 gegen den Beklagten zu.

21

1. Die Parteien haben einen Werkvertrag über die Erstellung einer Vermögens- und Schuldenaufstellung zum 01.01.2007 geschlossen, weil der Kläger mit dieser Aufstellung einen konkreten Erfolg schuldete, und nicht etwa eine Dauerberatung.

22

2. Der Beklagte hat diese Aufstellung jedenfalls stillschweigend dadurch abgenommen (§§ 640, 641 BGB), dass er diese Arbeit ohne inhaltliche Rügen vorbehaltlos entgegennahm.

23

3. Die Höhe des Honorars bemisst sich nach § 632 Abs. 2 BGB als übliche Vergütung auf EUR 3.017,84.

24

a) Die Parteien haben unstreitig kein konkretes Honorar vereinbart. Ebenso wenig bindet die frühere Abrechnung vom 08.12.2005 auf der Grundlage von Arbeitsaufwand und Stundensätzen, kulanterweise unterhalb der Gebühr nach § 37 Nr. 1 StBGebV, den Kläger für die hier streitgegenständliche spätere Rechnung vom 11.12.2007, zumal der Kläger die Steuerberatungspraxis erst Anfang 2006 erworben hatte und seit der letzten Rechnung immerhin bereits über zwei Jahre vergangen waren. Von einer Fortgeltung der damaligen Stundensätze und der Abrechnung nach Stunden ohne irgendwelche Absprachen über den zu erwartenden erforderlichen Aufwand durfte der Beklagte daher nicht ausgehen.

25

b) Auch eine taxmäßige Vergütung ist vorliegend in Gestalt der StBGebV nicht gegeben, weil Letztere nur auf die Steuerberatung im eigentlichen Sinne nach den §§ 1, 33 StBGebV direkte Anwendung findet, nicht jedoch auf sog. bloß "vereinbare Tätigkeiten" gem. § 57 Abs. 3 StBerG (Eckert, StBGebV, 4. Aufl. 2003, S. 741). Vorliegend galten die Arbeiten des Klägers jedoch unstreitig nicht steuerlichen Zwecken im Sinne des § 37 Nr. 1 StBGebV, sondern stellten bloß solche "vereinbare Tätigkeiten" dar.

26

c) Der Beklagte schuldet dem Kläger EUR 3.17,84 Honorar als übliche Vergütung.

27

aa) Üblich ist eine Vergütung, die z. Zt. des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreis am Ort der Werkleistung gewöhnlich gewährt wird (Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 632 Rn. 15). Falls insoweit nur ein bestimmter Rahmen bestimmbar sein sollte, ist die angemessene Vergütung ausgehend vom Mittelwert unter Berücksichtigung der prägenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 632 Rn. 16).

28

Dabei können im Bereich der "vereinbaren Tätigkeiten" im Sinne von § 57 Abs. 3 StBerG Tatbestände der StBGebV über die §§ 612, 632 BGB und das dortige Kriterium der Üblichkeit entsprechende Anwendung finden, sofern diese Tätigkeiten mit den eigentlichen Berufsleistungen des Steuerberaters nach § 33 StBerG in engem Zusammenhang stehen und in das Leistungsbild einer Bestimmung der StBGebV passen (Eckert, StBGebV, 4. Aufl. 2003, S. 742). In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass insbesondere § 37 Nr. 1 StBGebV für die Bestimmung der üblichen Vergütung gute Anhaltspunkte bietet (Meyer/Goez, StBGebV, 5. Aufl. 2007, § 37 Rn. 1).

29

bb) Der Sachverständige hat insbesondere in seiner Anhörung vom 03.09.2009 eindrucksvoll dargelegt, dass die hier streitgegenständliche Aufstellung und solche für steuerliche Zwecke nach § 37 Nr. 1 StBGebV gut vergleichbar sind, auch in ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Bedeutung. Ebenso passt das hier im Streit stehende Vermögensstatut nach den Feststellungen des Sachverständigen ohne Weiteres in das Leistungsbild des § 37 Nr. 1 StBGebV, weshalb schon aus diesen Gründen an einer Orientierung des streitgegenständlichen Honorars an § 37 Nr. 1 StBGebV im Rahmen der Prüfung der Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB nichts auszusetzen ist.

30

cc) Ebenso wenig begegnet der Ansatz einer Mittelgebühr von 10/10 aus dem Gebührenrahmen des § 37 Nr. 1 StBGebV von 5/10 bis 15/10, und zwar bezogen auf ein Vermögen von knapp 10 Mio. EUR als Gegenstandswert gerichtlichen Bedenken.

31

Denn gemessen an den Kriterien der §§ 64 Abs. 1 S. 2 StBerG und § 11 StBGebV für eine angemessene Vergütung war die Arbeit des Klägers jedenfalls nicht unterdurchschnittlich: Hinsichtlich des Zeitaufwandes und des Umfangs der Tätigkeit hat der Sachverständige herausgearbeitet, dass dieser Aufwand mindestens durchschnittlich war, weil die Daten des Beklagten aus der Vergangenheit nicht einfach übernommen, sondern ganz überwiegend neu ermittelt werden mussten. Beim Objektwert und der Bedeutung der Angelegenheit für den Beklagten ist angesichts des Vermögensumfangs von knapp 10 Mio. EUR von einer erhöhten Wichtigkeit auszugehen. Hinzu kommt, dass § 6 Abs. 3 S. 2 des Zuschussvertrags zwischen Beklagtem und WFA vorsieht, dass der Darlehensnehmer gegenüber der WFA zur Erbringung von Nachweisen darüber verpflichtet ist, ob Gründe für die Einstellung der Gewährung von Zuschüssen bestehen. Die Verweigerung solcher Nachweise wie der Selbstauskunft des Beklagten kann damit auf der Basis des Vertragsinhalts erst recht und sehr wohl zu gravierenden Konsequenzen, nämlich der Einstellung der Förderung durch die WFA führen. Auf diesem Hintergrund leuchtet dem Gericht in keiner Weise ein, wie der Beklagte zu der Einschätzung gelangt, dass eine Unterlassung der Selbstauskunft ohne Konsequenzen für ihn bliebe. Aus dem Inhalt des Zuschussvertrags ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Gerade aus dieser wichtigen Bedeutung der Auskunft für den Beklagten und dem damit verbundenen Haftungsrisiko des Klägers gegenüber dem Beklagten als seinem Mandanten rechtfertigt sich eine an seinem Vermögen als Gegenstandswert orientierte Honorarberechnung.

32

Schließlich ist der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass auch die Art der Aufgabe und die Schwierigkeit dieser Tätigkeit jedenfalls nicht unterdurchschnittlich waren.

33

Auf dieser Grundlage hat der Kläger sein Honorar mit brutto EUR 3.017,84 ausweislich der sachverständigen Feststellungen zutreffend berechnet.

34

dd) Des Weiteren hat der Sachverständige in seiner Anhörung deutlich gemacht, dass für Vermögensaufstellungen wie die hier streitige üblicherweise nach StBGebV abgerechnet wird, wenn - wie hier - keine Honorarvereinbarung getroffen wird. Dies leuchtet insbesondere deshalb ein, weil bei der Alternative, nämlich der Abrechnung nach Zeitaufwand, regelmäßig die Frage nach der Höhe des Stundenhonorars ungeklärt bliebe.

35

4. Anders als der Beklagte hat das Gericht im Übrigen auch keine Zweifel an der fachlichen Eignung des Sachverständigen für die Beurteilung der ihm gestellten Beweisfrage, da Letzterer bereits etwa 35 Gutachten zu Fragen des Steuerberaterhonorars erstellt hat, davon etwa 6 - 8 zur Frage der Anwendbarkeit der StBGebV. Dass unter Letzteren bislang keines zu § 37 Nr. 1 StBGebV war, fällt demgegenüber insoweit nicht ins Gewicht, als der Sachverständige diesbezüglich auf Gespräche mit Kollegen im Rahmen seiner langjährigen Berufserfahrung zurückgreifen konnte.

36

II.

37

1. Anspruch auf Verzugszinsen auf die Hauptforderung in geltend gemachtem Umfang hat der Kläger aus den §§ 286 Abs. 3 S. 2, 288 Abs. 2 BGB, da beide Parteien Unternehmer sind.

38

2. Die vorgerichtlichen Mahnkosten stehen dem Kläger vollumfänglich aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 3 S. 2 BGB zu, weil von zwei klägerischen Mahnungen zumindest eine nicht mehr selbst verzugsbegründend war. Deren Kosten können mit einer Pauschale von EUR 5,00 erstattet verlangt werden.

39

III.

40

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, 709 ZPO.

41

Streitwert: (§§ 48 Abs. 1 GKG, 3-5 ZPO): EUR 3.017,84