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Amtsgericht Wuppertal·33 C 152/09·26.05.2010

Kostenabrechnung bei stationärer Behandlung: Keine gesonderte Sachkostenvergütung

ZivilrechtSchuldrechtAbrechnungsrecht im GesundheitswesenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Vergütung aus mehreren Rechnungen für während eines stationären Aufenthalts erbrachte Leistungen. Strittig war, ob Sachkosten (z. B. Verbrauchsmaterialien, Leukoscan) zusätzlich zu Krankenhauspflegesätzen berechnungsfähig sind. Das Gericht verneint dies und erkennt nur 14,82 € an, da Sachkosten bei stationärer Behandlung regelmäßig in den Pflegesätzen enthalten sind; eine gesonderte Berechnung würde zu Doppelbelastungen führen. Gleiches gilt für Selbstzahler; Zinsansprüche für den anerkannten Teil entfallen wegen sofortigen Anerkenntnisses.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 14,82 € zugesprochen, übrige Forderungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei stationärer Behandlung sind die in den Pflegesätzen enthaltenen Sachkosten grundsätzlich nicht zusätzlich durch Drittleistende gegenüber dem Patienten abrechenbar.

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Die Vorschriften der GOÄ (insb. § 6a Abs. 2, §§ 7–10, § 10 Abs. 1 Ziff. 1) sind im Kontext des gesundheitlichen Vergütungssystems auszulegen; einzelne Verbrauchsmaterialabrechnungen entfallen, soweit diese Kosten bereits im Krankenhauspflegesatz enthalten sind.

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Eine unterschiedliche rechtliche Behandlung von Kassenpatienten und Selbstzahlern hinsichtlich der Abrechnung stationärer Sachkosten ist nicht gerechtfertigt.

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Ein sofortiges Anerkenntnis des Schuldners kann den Anspruch auf Verzugszinsen für den anerkannten Teil entfallen lassen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 6a Abs. 2 GOħ 7 bis 10 GOħ 10 Abs. 1 Ziff. 1 GOħ 6a GOħ 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14,82 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Berufung wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird verzichtet; § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

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(soweit kein Anerkenntnis vorliegt)

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Sachkosten aus der Rechnung vom 30.05.2008 in Höhe von 2,75 € und 0,40 € und 77,55 € und Sachkosten aus der Rechnung vom 06.06.08, Leukoscan in Höhe von 307,54 € als Sachkosten stehen der Klägerin als Vergütung nicht zu:

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Die Beklagte wurde im Rahmen des stationären Aufenthalts im SKrankenhaus von der Klägerin mit medizinischen Leistungen versehen.

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Zwar bestimmt § 6 a Abs. 2 GOÄ dass die §§ 7 bis 10 GOÄ unberührt bleiben, ferner bestimmt § 10 Abs. 1 Ziff. 1 GOÄ, dass verbrauchte Materialien als Auslagen berechnet werden können, worunter auch die hier geltend gemachten Sachkosten fallen, diese Vorschriften sind aber im Zusammenhang der gesundheitlichen Vergütungsvorschriften zu betrachten. Derartige Sachkosten sind bei stationärer Behandlung in den Pflegesätzen der Preiskalkulation nach enthalten, da die Krankenhäuser regelmäßig nur Patienten aufnehmen und behandeln, die in das Leistungsspektrum des aufnehmenden Krankenhauses fallen, so dass die Zahlung allgemeiner Krankenhausentgelte in aller Regel zum Wegfall der Sachkostenberechnung auf Gebühren rechtlicher Grundlage führt.

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Hiervon gelegentlich vertretene abweichende Auffassungen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 1998, Seite 1790, ff), die auf den Gesichtspunkt abstellen, ob dem behandelnden Arzt diese Kosten entstanden sind, werden den Zusammenhängen des gesundheitlichen Kostenwesens insoweit nicht gerecht, als sie bei der Vergütung zu einer Doppelbelastung des Patienten, im Pflegesatz eingepreiste Sachkosten, erneute Berechnung durch den Drittleistungserbringer als dessen Kosten, führen.

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Hierbei spielt es keine Rolle, dass die Beklagte nicht als Kassenpatient stationär aufgenommen wurde, sondern Selbstzahlerin war, denn eine rechtliche Ungleichbehandlung von Kassenpatienten und Selbstzahlern bei stationärer Leistungserbringung ist nicht gerechtfertigt (vgl. zum Ganzen Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Auflage, § 6 a GOÄ, Rdn. 26 – 29).

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Daher war die Klage abzuweisen, und zwar auch wegen des Zinsanspruches bezüglich des anerkannten Teils, da insoweit sofortiges Anerkenntnis nach Sicht des außerordentlichen Befundberichtes erfolgt ist.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2 Ziff. 1), 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Ziff. 11, 711, 7713 ZPO.

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Streitwert: 403,12 €.