§ 816 Abs. 2 BGB: Rückzahlung nach Fehlpfändung durch Inkassodienstleister
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von einem Inkassodienstleister die Rückzahlung eines aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses von ihrem Konto abgebuchten und an die Beklagte ausgekehrten Betrags. Gepfändet werden sollte tatsächlich das Konto einer namensgleichen Titelschuldnerin; die Bank zahlte dennoch an die Beklagte. Das Amtsgericht sprach der Klägerin 617,39 EUR aus § 816 Abs. 2 BGB zu, da die Beklagte als Nichtberechtigte eine wirksame Leistung der Bank empfing, deren Wirksamkeit die Klägerin durch Klageerhebung genehmigte. Eine Hilfsaufrechnung mit abgetretenen Fitnessstudioforderungen scheiterte, weil diese bei Entstehen der Aufrechnungslage bereits verjährt waren; Zinsen wurden wegen Verzugs zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung des fehlgepfändeten Guthabens nebst Zinsen zugesprochen; Aufrechnung wegen Verjährung erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass ein Nichtberechtigter eine Leistung erhält, die gegenüber dem Berechtigten wirksam ist.
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst nach § 829 Abs. 1 ZPO nur Forderungen, die dem im Beschluss bezeichneten Vollstreckungsschuldner zustehen; die Nennung einer fremden Kontonummer macht den Kontoinhaber nicht zum Vollstreckungsschuldner.
§ 836 Abs. 2 ZPO schützt den Drittschuldner nicht, wenn sich ihm anhand des Beschlussinhalts ohne Weiteres ernsthafte Zweifel an der Berechtigung der Pfändung aufdrängen; in diesem Fall leistet er auf eigene Gefahr.
In der Klageerhebung gegen den Nichtberechtigten kann eine Genehmigung der Einziehung nach § 185 Abs. 2 BGB liegen, wenn der Tatsachenvortrag die Voraussetzungen des § 816 Abs. 2 BGB ausfüllt.
§ 215 BGB erlaubt die Aufrechnung mit einer verjährten Forderung nur, wenn diese im Zeitpunkt des erstmaligen Bestehens der Aufrechnungslage noch nicht verjährt war.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 617,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Hiervon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten. Diese hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Herausgabe eines gepfändeten Sparkassenguthabens. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin schloss am 30.10.2014 bei der H. GmbH & Co. KG einen Vertrag über die Nutzung von Fitnessstudioleistungen ab dem 01.12.2014. Die Laufzeit des Vertrages erstreckte sich zunächst über zwölf Monate bei einem monatlichen Entgelt von 19,90 EUR und einer halbjährlichen Servicepauschale in Höhe von 29,90 EUR. Die Parteien vereinbarten, dass sich der Vertrag um weitere zwölf Monate verlängere, wenn die Klägerin nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit die Kündigung erkläre. Im Verlauf der Vertragslaufzeit erhöhte sich das monatliche Entgelt auf 21,73 EUR. In der Zeit vom 01.10.2016 bis zum 30.11.2017 zahlte die Klägerin die monatlichen Beiträge in Höhe von insgesamt 304,22 EUR, sowie zwei Servicepauschalen in Höhe von insgesamt 59,80 EUR nicht. Aufgrund zweier erfolgloser Einziehungsversuche der H. GmbH & Co. KG entstanden dem Fitnessstudio Rücklastschriftkosten in Höhe von 11,90 EUR. Neben diesen Kosten stellte die H. GmbH & Co. KG der Klägerin Kosten für zwei Mahnungen in Höhe von 14,00 EUR in Rechnung. Am 20.01.2017 erklärte die H. GmbH & Co. KG gegenüber der Beklagten, einem Inkassodienstleister, die Abtretung der vorbezeichneten, behaupteten Ansprüche.
Am 19.07.2017 zeigte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Abtretung der behaupteten Ansprüche an und forderte sie fruchtlos zur Zahlung der vorbezeichneten Kosten sowie weiterer vorgerichtlich angefallener Inkassokosten auf. Die von der Beklagten geltend gemachte Forderung setzte sich wie folgt zusammen:
| Monatsbeiträge Oktober 2016 bis November 2017 | 304,22 EUR |
| Servicepauschalen | 59,80 EUR |
| Hauptforderung Insgesamt | 364,02 EUR |
| 2 Mahnungen | 14,00 EUR |
| Rücklastschrift | 11,90 EUR |
| Nebenkosten Insgesamt | 25,90 EUR |
| Inkassokosten | 70,20 EUR |
| Adressmitteilungskosten | 35,06 EUR |
Daraufhin leitete die Beklagte das Mahnverfahren ein. Aufgrund einer falschen Adressauskunft richtete sich das Mahnverfahren jedoch nicht gegen die Klägerin, sondern gegen eine namensgleiche Person mit Wohnsitz in E.. Am 07.12.2021 erließ das Amtsgericht Hagen gegen diese Person einen Vollstreckungsbescheid, Az. 21-2439180-0-6, auf dessen Grundlage die Beklagte die Zwangsvollstreckung einleitete. Am 23.01.2023 beantragte die Beklagte beim Amtsgericht Hagen den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Daraufhin wurde die Sparkasse Hannover zur Drittschuldnerauskunft aufgefordert. Hierbei gab die Sparkasse Hannover irrtümlicherweise zwei Girokonten der Klägerin – nicht der Titelschuldnerin aus E. – an. Daraufhin erließ das Amtsgericht Magdeburg den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Auf dessen Grundlage überwies die Sparkasse Hannover 617,39 EUR an die Beklagte und buchte den Betrag von einem Girokonto der Klägerin ab. Erst nach Überweisung meldete sich die mit der Klägerin namensgleiche Titelschuldnerin und klärte den Irrtum auf.
Mit Schreiben vom 23.03.2023 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.03.2023 fruchtlos zur Rückzahlung der 617,39 EUR auf.
Die Klägerin behauptet, die H. GmbH & Co. KG habe gegen sie keinen Anspruch gehabt, der hätte abgetreten werden können. Denn am 01.09.2015 habe sie einen neuen Mitgliedsvertrag bei einem Fitnessstudio der A. GmbH abgeschlossen, da sie von I nach M gezogen sei. Mit diesem Vertrag habe sie den ursprünglichen Fitnessstudiovertrag abgelöst. Das ergebe sich daraus, dass der Geschäftsführer der A. GmbH und der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der H. GmbH und Co. KG dieselbe Person sei. Daher sei auf dem Vertrag bei der A. GmbH die Umschreibung vermerkt worden. Sollte dennoch ein Anspruch bestanden haben, sei dieser mittlerweile jedenfalls verjährt.
Gemäß ihrer am 02.04.2024 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 11.04.2024 zugestellten Klage beantragt die Klägerin,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 617,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Klägerin müsse sich vorrangig an die Sparkasse Hannover wenden, da sie die Zahlung geleistet habe. Hilfsweise rechnet sie mit der von der H. GmbH & Co. KG abgetretenen Forderung nebst Inkassokosten und Verzugszinsen gegen einen etwaigen Rückzahlungsanspruch der Klägerin auf.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen
Die Klägerin hat die Klage zunächst vor dem Amtsgericht Hagen erhoben. Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Hagen sich mit Beschluss vom 07.05.2024 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Wuppertal verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
A.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der eingezogenen 617,39 EUR aus § 816 Abs. 2 BGB.
I.
Die Beklagte hat die 617,39 EUR aufgrund einer Leistung der Sparkasse Hannover empfangen, da die Überweisung der Sparkasse bewusst und zum Zwecke der Erfüllung der Verpflichtung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfolgte.
II.
Die Beklagte war zur Entgegennahme dieser Leistung nicht berechtigt, da sie weder Inhaberin der Auszahlungsforderung aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag gemäß § 675f Abs. 2 BGB noch auf Grund Rechtsgeschäfts oder Gesetzes zur Einziehung der Forderung befugt war (vgl. zur Berechtigung BeckOK BGB/Wendehorst, 72. Ed. 1.11.2024, BGB § 816 Rn. 29). Eine Befugnis der Klägerin ergibt sich dabei nicht aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts E. vom 23.01.2023. Denn die Auslegung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses analog §§ 133, 157 BGB ergibt, dass eine Forderung der Vollstreckungsschuldnerin, also Frau S. aus E. (nicht die Klägerin), gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden sollte. Der Beschluss bezeichnet allein Frau S. aus E. als Vollstreckungsschuldnerin, was sich aus der auf Seite 1 des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angegebenen Adresse ergibt. Gemäß § 829 Abs. 1 S. 1 ZPO pfändet und überweist der Beschluss nur Ansprüche, die dem Vollstreckungsschuldner zustehen. Dem steht nicht entgegen, dass auf Seite 5 des Beschlusses bei der Bezeichnung der Forderung die Kontonummer des Girokontos der Klägerin genannt wird. Danach wird nur die nach Ansicht des Vollstreckungsgerichts der Vollstreckungsschuldnerin gebührende Forderung näher umschrieben, nicht aber die Klägerin zur Vollstreckungsschuldnerin gemacht (vgl insgesamt für den Fall der Pfändung gemäß § 249 Abs. 1 AO BGH, Urteil vom 26.05.1987 – IX ZR 201/86). Dies verdeutlicht zudem Seite 5 des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, wonach Ansprüche „auf Zahlung der zu Gunsten des Schuldners bestehenden Guthaben“ gepfändet wurden. Titelschuldnerin war jedoch nicht die Klägerin.
III.
Diese Leistung der Sparkasse Hannover ist gleichwohl gegenüber der Klägerin wirksam. Zwar greift die Wirkung des § 836 Abs. 2 ZPO nicht ein, jedoch hat die Klägerin die Leistung der Sparkasse an die nichtberechtigte Beklagte genehmigt.
1.
Die Klägerin war trotz der Überweisung zunächst noch Inhaberin der Forderung aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag gemäß § 675f Abs. 2 BGB geblieben. § 836 Abs. 2 ZPO findet hier nämlich keine Anwendung. Gemäß dieser Vorschrift gilt der Überweisungsbeschluss zu Gunsten des Drittschuldners gegenüber dem Schuldner so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt. Wenn sich ihm jedoch aus dem bekannten Sachverhalt ohne weiteres ernsthafte Zweifel aufdrängen, ist ihm zuzumuten, diese Zweifel von einem Rechtskundigen ausräumen oder bestätigen zu lassen. Stellt er sich rechtsblind, wird er nicht geschützt (vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, 21. Aufl. 2024, ZPO § 836 Rn. 3). Dabei ist für die Frage der Offenkundigkeit des Fehlers auf die Kenntnismöglichkeiten des Drittschuldners abzustellen. Nach diesem Grundsatz verdient die Sparkasse Hannover keinen Schutz. Denn sie hat an die Beklagte geleistet, obwohl aus der Bezeichnung der Forderung, die gepfändet und überwiesen werden sollte, sich die Vollstreckungsschuldnerin nicht als Gläubigerin dieser Forderung ergab; vielmehr kam als Inhaberin des Anspruchs ausschließlich eine andere, am Vollstreckungsverfahren nicht Beteiligte, nämlich die Klägerin, in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.1987 – IX ZR 201/86). Zwar waren die Vollstreckungsschuldnerin aus E. und die Klägerin namensgleich, jedoch wohnte die Vollstreckungsschuldnerin in einer anderen Stadt in einem anderen Bundesland. Die Sparkasse hätte anhand der Adresse der Vollstreckungsschuldnerin erkennen müssen, dass sie nicht die Inhaberin der Forderung gewesen ist. In einem solchen Fall leistet der Drittschuldner auf eigene Gefahr.
2.
Jedoch hat die Klägerin die Wirksamkeit der Leistung der Sparkasse Hannover an die nicht berechtigte Beklagte – und damit das Erlöschen der Schuld ihr gegenüber – dadurch herbeigeführt, dass sie als Berechtigte nachträglich die Einziehung ihrer zu Unrecht gepfändeten und überwiesenen Forderung nach § 185 Abs. 2 BGB genehmigt hat. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in der Klageerhebung gegenüber einem Nichtberechtigten, wie hier der Beklagten, die Genehmigung der Leistung, auch wenn dies nicht ausdrücklich erklärt wird. Eine solche Annahme ist jedenfalls gerechtfertigt, wenn die Klagebegründung die Voraussetzungen eines den Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB ausfüllenden Tatsachenvortrags enthält (BGH, Beschluss vom 12..07.2012 – IX ZR 213/11 – Rn. 16; BGH, Beschluss vom 15.01.2009 – IX ZR 237/07 – Rn. 8; BGH, Urteil vom 18.02.1960 – VII ZR 21/59). So liegt der Fall auch hier. Die Sparkasse Hannover hatte als Drittschuldnerin zwecks Erfüllung ihrer Schuld aus dem gepfändeten Girokonto geleistet. Diese Leistung und ihre Annahme durch die Beklagte hat die Klägerin mit der Geltendmachung des Anspruchs und der Erhebung der Klage gegen die Beklagte genehmigt und so die Voraussetzung für einen Anspruch gegen die Beklagte schaffen können.
IV.
Demgemäß ist der Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB nicht aufgrund des Vorrangs der Leistungskondiktion ausgeschlossen. Weil die Vorschrift des § 185 Abs. 2 BGB, die zu einer Wirksamkeit der Leistung gegenüber dem Berechtigten führen, zugleich einen Rechtsgrund darstellen, sind Bereicherungsansprüche der Klägerin gegen die Leistende, die Sparkasse Hannover, wegen Befreiung von der Verbindlichkeit ausgeschlossen (BeckOK BGB/Wendehorst, 71. Ed. 1.8.2024, BGB § 816 Rn. 26).
V.
Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht wegen der Hilfsaufrechnung der Beklagten mit der behaupteten, abgetretenen Forderung aus dem Fitnessstudiovertrag mit der H. GmbH & Co. KG gemäß § 398 BGB erloschen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Forderung der H. GmbH & Co. KG tatsächlich bestand. Denn jedenfalls war der behauptete Anspruch der Beklagten zum Eintritt der Aufrechnungslage bereits verjährt. Der behauptete Anspruch aus dem Fitnessstudiovertrag unterlag gemäß § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten entstanden die Ansprüche der H. GmbH & Co. KG in der Zeit zwischen dem 01.10.2016 und dem 30.11.2017. Demgemäß waren die Ansprüche allesamt spätestens mit Ablauf des Jahres 2020 verjährt. Zwar schließt die Verjährung des Anspruchs gemäß § 215 BGB die Aufrechnung nicht aus. Das gilt jedoch nur, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte, also eine Aufrechnungslage bestand. Die Forderung, gegen die die Beklagte aufrechnen möchte, ist jedoch erst im Jahre 2024, nämlich mit Klageerhebung im Sinne des § 253 Abs. 1 ZPO entstanden. Schließlich hat die Klägerin erst mit dieser Erklärung die Verfügung der Drittschuldnerin nachträglich genehmigt und damit den Anspruch gemäß § 816 Abs. 2 BGB begründet. Im Jahre 2024 war die Forderung der Beklagten bereits verjährt.
B.
Auf den zuerkannten Betrag hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 aus §§ 288, 286 BGB. Ab diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte jedenfalls in Verzug, da am 30.03.2023 die von der Klägerin gemäß § 286 Abs. 1 BGB gesetzte Frist zur Zahlung ablief.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO.
D.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
E.
Der Streitwert wird auf 617,39 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.