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Amtsgericht Wuppertal·33 C 100/21·21.07.2021

Klage auf Erstattung von Corona-Schutzkosten nach Kfz-Unfall - Werkstattrisiko bejaht

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Erstattung von Schutzmaterial- und Desinfektionskosten in Höhe von 47,03 € nach einer Kfz-Reparatur. Zentral ist, ob solche Corona-Schutzmaßnahmen erstattungsfähig sind. Das Amtsgericht gewährt den Anspruch und verurteilt die Beklagte zur Zahlung zuzüglich Zinsen, weil diese Kosten dem Werkstattrisiko zuzurechnen und erforderlich waren. Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden bestätigt.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Corona-Schutzkosten in Höhe von 47,03 € nebst Zinsen dem Kläger voll stattgegeben; Beklagte trägt Kosten des Rechtsstreits.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kosten für Schutzmaterial und Schutzmaßnahmen wegen des Coronavirus sind als Schaden ersatzfähig, wenn sie infolge eines schadensbedingten Reparaturbedarfs angefallen sind.

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Das Werkstattrisiko trifft den Schädiger; der Geschädigte darf sich auf das Sachverständigengutachten und die von der Werkstatt gestellten Rechnungen zur Beurteilung der Erforderlichkeit verlassen.

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Bei unklarer Erkennbarkeit der erforderlichen Schutzmaßnahmen kann der Geschädigte die vom Gutachter bzw. der Werkstatt ausgewiesenen Positionen in der Regel ersetzen verlangen.

4

Verzinsungsansprüche auf den erstattungsfähigen Betrag richten sich nach §§ 288, 291 BGB ab dem in der Entscheidung genannten Zeitpunkt der Zustellung.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB§ 288 BGB§ 291 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

1

Die zulässige Klage ist begründet.

2

I.

3

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der Kosten in Höhe von 47,03 € für Schutzmaterial und Schutzmaßnahmen wegen des Corona-Viruses zu.

4

Unstreitig haftet die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG bzw. 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG für die Schäden aus dem Unfallereignis in voller Höhe.

5

1.

6

Der Kläger kann auch nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die verbleibenden Kosten für die Coronaschutzmaßnahmen ersetzt verlangen.

7

Im Schadensfall ersatzfähig sind Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH NJW 2003, 2086). Hinreichendes Indiz hierfür ist nicht nur die vollständige Bezahlung einer solchen Werkstattrechnung, sondern auch die auf der Grundlage eines qualifizierten vorgerichtlichen Gutachtens erfolgte auswahlverschuldensfreie Beauftragung einer Werkstatt, die Reparatur entsprechend den Vorgaben des vorgerichtlichen Gutachtens auszuführen und das Erteilen einer auf dieser Grundlage erstellen Rechnung für eine durchgeführte Instandsetzung. Gerade im Fall der Kfz-Reparatur sind nämlich die Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten beschränkt, sodass er sich hier in der Regel der Hilfe von Fachleuten bedienen muss. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens reparieren, so sind die durch die Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten (BGH NJW 1975, 160; BGH VersR 1989, 1056). Diese Reparaturkosten können regelmäßig selbst dann für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten – etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist – unangemessen sind (BGH NJW 1975, 160). Denn das Prognose- und Werkstattrisiko trägt der Schädiger und nicht der Geschädigte. Die vorgenannten Grundsätze beruhen darauf, dass sich der Geschädigte der Werkstatt in erster Linie nicht in Erfüllung von Obliegenheiten zur Schadensminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs bedient und das Gesetz die Kosten hierfür dem Schädiger auferlegt. Eine andere Betrachtung würde das Recht des Geschädigten, die Schadensbeseitigung selbst statt vom Schädiger vornehmen zu lassen, was nicht zuletzt diesem, damit auch seinem Haftpflichtversicherer zugutekommt, dem Sinn des Gesetzes zuwider verkürzen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73 –, Rn. 11). Der Geschädigte darf sowohl auf die Sachkunde des Gutachters vertrauen, als auch darauf, dass die Werkstatt nur erforderliche Leistungen erbringt und nicht betrügerisch Werkleistungen in Rechnung stellt, die gar nicht erbracht wurden (LG Wuppertal, Urteil vom 05. Oktober 2017 – 9 S 90/17 –, Rn. 9, juris).

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Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger vorliegend auch die restlichen 47,03 € verlangen, da die Beklagte das Werkstattrisiko trifft. Dies gilt auch, wenn es sich um Coronaschutzmaßnahmen und nicht um Reparaturkosten im eigentlichen Sinn handelt. Entscheidend ist, dass diese Kosten dem Werkstattrisiko unterfallen, da sie ohne das Unfallereignis und die dadurch notwendig gewordene Reparatur nicht angefallen wären. In diesem Fall hätte das Fahrzeug des Geschädigten auch nicht desinfiziert werden müssen. Aus Sicht des Geschädigten bestand kein Anlass, die Kosten für das Schutzmaterial Corona-Virus in Höhe von 17,40 € und Corona-Schutzmaßnahmen in Höhe von 54,63 € in Frage zu stellen. Der Geschädigte kann erwarten, dass er sein Fahrzeug, an bzw. in dem andere Personen gearbeitet und berührt haben, so wiedererhält, dass eine Infektion mit dem Coronavirus ausgeschlossen ist. Auch ist dem Geschädigten bewusst, dass durch das Coronavirus für die Werkstätten ein höherer Schutzaufwand anfällt, da diese auch ihre Mitarbeiter schützen müssen. Insbesondere auf Grund der Neuartigkeit des Viruses und des Umstands, dass die Frage, ob sich das Virus auch über Kontaktflächen überträgt, kontrovers diskutiert wurde, musste der Geschädigte keine Zweifel an der Erforderlichkeit aufkommen lassen. Nicht zuletzt wird im Eingangsbereich von Geschäften des Einzelhandels die Möglichkeit des Desinfizierens der Hände angeboten und ist erwünscht. Der Werkstatt steht es frei, diese zusätzlichen Kosten, auch wenn sie teilweise nur dem Schutz der eigenen Mitarbeiter dienen sollten, in Rechnung zu stellen, selbst wenn es der Einzelhandel im Regelfall nicht machen sollte. Warum der Einzelhandel davon regelmäßig absieht, ist Spekulation, ließe sich aus Sicht des Geschädigten aber gut damit erklären, dass Werkstätten anders als der Einzelhandel auch während des Lockdowns geöffnet waren und zumindest nicht im gleichen Umfang an staatlichen Unterstützungsleistungen partizipierten.

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Auch in Bezug auf die Höhe konnte der Geschädigte auf die Angaben des Sachverständigen vertrauen. Obgleich der Beklagten zuzugestehen ist, dass Kosten von 1,50 € für Schutzhandschuhe und 10,00 € für Schutzmaske zunächst hoch erscheinen, relativiert sich dies wieder, wenn man bedenkt, dass für den Geschädigten nicht erkennbar ist, wie viele Personen an seinem Fahrzeug arbeiten werden. Im Übrigen ist es nicht ungewöhnlich und leuchtet auch dem Geschädigten ein, dass die Werkstatt auf Rechnungspositionen einen Gewinnaufschlag berechnet. So verwundert es einen Restaurantbesucher auch nicht, dass Getränke dort schnell das Vielfache dessen Kosten, was sie in einem Getränkemarkt gekostet hätten.

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Lediglich ergänzend merkt der erkennende Richter an, dass ihm persönlich selbst in einer Autowerkstatt im Sommer 2020 Kosten für die Desinfektion der Kontaktflächen wegen des Corona-Viruses in Rechnung gestellt worden sind.

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Die Interessen der Beklagten werden dadurch gewahrt, dass sie etwaige Ersatzansprüche bereits vorgerichtlich an die Werkstatt abgetreten bekommen hat.

12

2.

13

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB, da die Klage der Beklagten am 30.04.2021 zugestellt worden ist.

14

II.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

16

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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III.

18

Der Streitwert wird auf 47,03 € festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.

25

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

26

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

27

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

30

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.