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Amtsgericht Wuppertal·32 C 346/04·03.01.2006

§ 171 Abs. 2 InsO: Verwertungskostenpauschale bei Kündigung abgetretener Lebensversicherungen

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Bank verlangte vom Insolvenzverwalter die Rückzahlung einer einbehaltenen 5%igen Verwertungskostenpauschale aus dem Rückkaufswert abgetretener Lebensversicherungen. Streitpunkt war, ob die Kostenvermutung des § 171 Abs. 2 S. 1 InsO wegen erheblich niedrigerer tatsächlicher Kosten (§ 171 Abs. 2 S. 2 InsO) widerlegt ist. Das Gericht verneinte dies, weil der substantiiert dargelegte Zeitaufwand (18,5 Stunden) bei einem angemessenen Stundensatz von 120 EUR die 50%-Schwelle zur „erheblichen“ Unterschreitung überschritt. Auf Effizienz oder Notwendigkeit einzelner Arbeitsschritte komme es im Rahmen der Pauschalierung nicht an.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der einbehaltenen Verwertungskostenpauschale nach § 171 Abs. 2 InsO abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Insolvenzverwalter ist bei zur Sicherheit abgetretenen Forderungen zur Verwertung befugt und hat den Erlös nach Abzug der gesetzlich vorgesehenen Kosten an den Absonderungsberechtigten auszukehren (§§ 166 Abs. 2, 170, 171 InsO).

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Die Verwertungskostenpauschale des § 171 Abs. 2 S. 1 InsO (5% des Erlöses) gilt, solange der Absonderungsberechtigte nicht beweist, dass die tatsächlichen Verwertungskosten erheblich höher oder niedriger sind (§ 171 Abs. 2 S. 2 InsO).

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Eine erhebliche Unterschreitung der Verwertungskostenpauschale wird regelmäßig erst angenommen, wenn der tatsächliche Aufwand die Pauschale um mehr als 50% unterschreitet.

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Sind tatsächliche Verwertungskosten feststellbar und erheblich abweichend, kann das Gericht deren Höhe mangels anderer Grundlagen nach § 287 ZPO schätzen.

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Für die Widerlegung der Kostenvermutung kommt es nicht darauf an, ob einzelne Tätigkeiten effizienter oder „notwendiger“ hätten ausgeführt werden können, sondern auf den tatsächlich angefallenen Arbeitsaufwand.

Relevante Normen
§ 171 Abs. 2 InsO§ 171 Abs. 1 InsO§ 171 Abs. 2 Satz 2 InsO§ 171 InsO§ 3 Abs. 1a InsVV§ 2 Abs. 1 InsVV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Rubrum

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Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage vom Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die Rückerstattung einer von diesem einbehaltenen Verwertungskostenpauschale in Höhe von 4032,10 Euro.

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Bei der Klägerin handelt es sich um eine Bank. Diese gewährte dem Gemeinschuldner, Herrn Q unter dem 30.03.1998 ein Universaldarlehen über 934.000,00 DM. Zur Sicherung dieses Darlehens trat der Gemeinschuldner unter anderem seine Ansprüche aus zwei bei der A Versicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen zu den Versicherungsscheinnummern 56.060.025/4 101, sowie 102 in Höhe von jeweils 300.000,00 DM unter dem 14.04.1998, sowie 22.04.1998 an die Klägerin ab.

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Mit Schreiben vom 02.05.2002 zeigte der Beklagte der Klägerin an, dass er zum Gut-

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achter im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuldners bestellt wurde (Az.: 71 IN 77/02 AG X) und bat um Mitteilung des Forderungsstandes der Klägerin.

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Die Klägerin zeigte hierauf ihren aktuellen Forderungsstand mit 481.197,97 Euro an und erklärte, dass sie eine einvernehmliche Regelung (z. B. Verkauf) hinsichtlich der beiden Lebensversicherungen begrüßen würde.

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Nach einem Telefonat zwischen den Parteien schrieb die Klägerin dem Beklagten, dass sich der Rückkaufwert der beiden abgetretenen Lebensversicherungen per 01.09.02 auf einen Gesamtbetrag von 77,515,00 Euro abzüglich abzuführender Steuern in Höhe von rund 7700,00 Euro belaufe. Im Hinblick auf die Steuerbeträge schlug die Klägerin als Alternative zur Kündigung der Versicherung die Möglichkeit eines Verkaufs an die Firma B AG in N vor. Auch machte sie schon hier deutlich, dass sie mit der vom Beklagten anvisierten Verwertungskostenpauschale nach § 171 Abs. 2 InsO in Höhe von 5 % nicht einverstanden sei.

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Mit Beschluss des Amtsgerichts L vom 19.08.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners Q eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter eingesetzt. Im Folgenden fand weitere Korrespondenz zwischen den Parteien statt.

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Mit Schreiben vom 04.09.2002 forderte der Beklagte die Klägerin auf, ihm eine bessere Verwertungsmöglichkeit als die Kündigung der Lebensversicherungsverträge nachzuweisen. Innerhalb der gesetzten Frist gelang es der Klägerin nicht, den Nachweis einer besseren Verwertungsmöglichkeit zu erbringen.

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Die Klägerin bat den Beklagten mit der Firma B in Verhandlung über den Verkauf der Lebensversicherungsverträge zu treten. Strittig ist, wer das Angebot der Fa. B einholte, jedenfalls erhielt der Beklagte zwei unverbindliche Kurzangebote der Firma B AG vom 10.10.02 betreffend des Ankaufs der Kapitallebensversicherungen am 11.10.02. Nach Abstimmung mit der Klägerin forderte der Beklagte bei der Firma B das für die Abwicklung des Verkaufs erforderliche Vertragswerk an. Er behauptet insofern, dass eine Reaktion der Firma B zunächst ausgeblieben sei, so dass er zunächst erneut telefonisch und am 11.03.03 schriftlich die Übersendung des Vertragswerks eingefordert habe. In der Folgezeit vermittelte der Beklagte auf Bitten der Firma B die Übersendung von "VU-Fragebögen", die seitens der Versicherung A ausgefüllt werden mussten. Die ausgefüllten Fragebögen wurden am 04.04.03 durch den Beklagten an die Firma B weitergeleitet. Daraufhin erhielt der Beklagte am 29.04.03 von der Firma B ein Vertragswerk zugesandt. Insofern wird auf Bl. 65 ff. d. GA Bezug genommen. Der Mitarbeiter des Beklagten, Rechtsanwalt G, prüfte das Vertragswerk rechtlich und korrigierte einige Textpassagen, welche auf den Verkauf von Lebensversicherungen im Insolvenzverfahren seiner Ansicht nach nicht passten. Unter dem 14.5.03 sandte der Beklagte das geänderte Vertragswerk an die Fa. B zurück und forderte die Klägerin auf, die Originalversicherungspolicen an die Firma B zu übersenden.

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Mit Schreiben vom 11.06.03 lehnte die Firma B die Durchführung des Lebensversicherungskaufes ab.

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Mit Schreiben vom 08.10.03 informierte der Beklagte die Klägerin über das Scheitern der Vertragsverhandlungen und bat zugleich um Zustimmung zur Kündigung der beiden Lebensversicherungen. Mit Schreiben vom 16.10.03 verweigerte die Klägerin ihre Zustimmung zur Kündigung und schlug vor, die Kündigung der Verträge und Einziehung der fälligen Rückkaufswerte selbst durchzuführen. Im Anschluss daran bot sie dem Beklagten einen Gesamtbetrag in Höhe von 5 % des Verwertungserlöses, aufgeteilt in die 4 %ige Feststellungskostenpauschale gem. § 171 Abs. 1 InsO und einer weiteren Pauschale in Höhe von 1 % zum Ausgleich des Aufwandes des Beklagten im Zusammenhang mit den zwischen der Firma B AG stattgefundenen Verhandlungen an.

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Diesen Vorschlag lehnte der Beklagte im Folgenden ab und beharrte auf einer 5%igen Verwertungskostenpauschale u.a. unter Verweis auf den hohen Zeitaufwand bedingt durch die Verhandlungen mit der Firma B AG.

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Die Klägerin bat um Übersendung einer Aufstellung, aus der sich die tatsächlichen Verwertungskosten ableiten ließen. Dies lehnte der Beklagte ab und bot der Klägerin an, die Vertragsunterlagen der Firma B nochmal eigenständig zu prüfen.

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Eine weitergehende Verständigung der Parteien scheiterte jedoch, so dass der Beklagte letztendlich die Kapitallebensversicherungen kündigte, wobei von ihm weitere Anschreiben an die Lebensversicherungsanstalt gefertigt werden mussten, eine Abrechnung gegenüber der Klägerin erstellt werden musste, sowie eingehende Beträge verbucht und an die Zessionarin ausgekehrt werden mussten. Er behielt einen Gesamtbetrag von 9 % des Verwertungserlöses für die Masse ein und kehrte den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 74.294,37 Euro an die Klägerin aus.

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Die Klägerin widersprach der vom Beklagten vorgenommenen Abrechnung im Hinblick auf die Verwertungskostenpauschale in Höhe von 5 %. Sie verblieb bei ihrer "Vergütung" in Höhe von 1 % des Erlöses und fordert den Beklagten zugleich zur Zahlung des dann noch verbleibenden Differenzbetrages in Höhe von 3265,68 Euro auf.

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An dieses Angebot fühlt sie sich mittlerweile nicht mehr gebunden und fordert Erstattung der gesamten vom Beklagten einbehaltenen Verwertungskostenpauschale in Höhe von 5 % des Gesamtverwertungserlöses abzgl. 50 Euro mit der Klage.

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Die Klägerin behauptet, der beim Beklagten angefallene Aufwand für die Verwertung der Lebensversicherungen betrage weniger als 50 % der einbehaltenen 5%- Pauschale, d.h. weniger als 2041,05 Euro. Es seien maximal 9 Stunden Aufwand bei dem Beklagten angefallen. Aus einem Stundensatz von 120,00 Euro folge dann ein Maximalaufwand in Höhe von 1080,00 Euro. Später will die Klägerin sogar nur einen Stundensatz von 100 Euro anerkennen. Hieraus folge eine erhebliche Abweichung im Sinne des § 171 Abs. 2 Satz 2 InsO mit der Folge, dass der Anscheinsbeweis des § 171 Abs. 2 Satz 1 InsO erschüttert sei. Der Beklagte hätte lediglich die tatsächlich angefallenen Kosten der Verwertung einbehalten dürfen. Insofern sei ein Betrag von

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25,00 Euro pro Lebensversicherung anzusetzen, so dass sie von dem einbehaltenen Verwertungskostenbetrag in Höhe von 4082,10 Euro, 50,00 Euro in Abzug bringt und 4032,10 Euro mit der Klage zurückfordert. Selbst eine Abrechnung nach der BRAGO würde ihrer Ansicht nach eine Vergütung unterhalb der 50 % - Grenze ergeben.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird Bezug genommen auf die Klageschrift vom 10.08.2004, Bl. 1 ff. GA, den Schriftsatz vom 20.10.04, Bl. 88 ff. GA und den Schriftsatz vom 13.12.05, Bl. 132 d. GA.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 4032,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2004 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Kostenvermutungsregel des § 171 InsO sei nicht widerlegt. Im Übrigen betrage der Arbeitsaufwand mehr als die Hälfte der ausgerechneten Kostenpauschale. Hierzu behauptet der Beklagte, es sei ein Arbeitsaufwand von mind. 18,5 Stunden zu mind. 120 Euro die Stunde angefallen. Die einzelnen Tätigkeiten legt er auf Blatt 3 f. seines Schriftsatzes vom 16.11.05, auf welchen Bezug genommen wird, dar. Insoweit behauptet er auch, am 23.09.02 habe er von der Firma B ein unverbindliches Angebot über den Kauf der Lebensversicherungen angefordert. Des Weiteren vertritt der Beklagte die Ansicht, dass er bei Anwendung des § 171 Abs. 2 Satz 1 InsO gemäß § 3 Abs. 1 a der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung zu Lasten aller Gläubiger einen Zuschlag zur Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV geltend machen könnte, was zu einer Kostenbelastung der Gesamtheit der Gläubiger von 3098,51 Euro führen würde. Für die Gesamtheit der Gläubiger stellte der Vergütungszuschlag des § 3 InsVV echte Verwertungskosten dar, weshalb die Gesamtheit der Gläubiger die Absonderung zu Gunsten eines einzelnen Gläubigers finanzieren würde. Schließlich sei auch bei Abrechnung einer 10/10 Gebühr nach der BRAGO ein höherer Betrag als die einbehaltene Pauschale zu verzeichnen.

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Hinsichtlich der Einzelheiten des Beklagtenvortrags wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 28.09.2004, Bl. 41 ff. d.A., vom 08.11.2004, Bl. 96 ff., und 16.11.2005, Bl. 122 ff. d. GA.

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Beide Parteien haben sich mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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I.

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Die Klägerin konnte den Anscheinsbeweis, welcher zu Gunsten des Beklagten nach

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§ 171 Abs. 2 Satz 1 InsO spricht, letztlich nicht erschüttern.

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Nach § 166 Abs. 2 InsO hat der Insolvenzverwalter das Recht, zur Sicherheit abgetretene Forderungen zu verwerten. Aufgrund des Verwertungsrechts kann der Insolvenzverwalter den fälligen Rückkaufswert einer Lebensversicherung einziehen und muss den Erlös unter Abzug der Kosten an den Absonderungsberechtigten auszahlen (§§ 170, 171 InsO). Grundsätzlich sind dabei pauschal 9 % vom Verwertungserlös anzusetzen, wobei 4 % auf die Feststellung und 5 % auf die Verwertung als solche entfallen. Lassen sich die tatsächlichen Verwertungskosten feststellen und beziffern und lagen diese erheblich höher oder niedriger, ist allerdings dieser Betrag anzusetzen (§ 171 Abs. 2 Satz 2 InsO).

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Die Beweislast für die Feststellung, dass die Verwertungskosten erheblich niedriger als 5 % des Verwertungserlöses waren, trifft den Absonderungsberechtigten. Wenn die tatsächlichen Verwertungskosten für die Realisierung des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung die einbehaltene Verwertungspauschale erheblich unterschreiten, kann das Gericht die angemessene Höhe der Verwertungskosten mangels anderer Grundlagen nach § 287 ZPO schätzen und der so ermittelte Betrag ist von der einbehaltenen Pauschale abzuziehen und der Überschussbetrag auszukehren (Amtsgericht N2, Urteil vom 15. September 2004, Az.: 81 C 254/04). Eine erhebliche Unterschreitung wird regelmäßig angenommen, wenn der Aufwand bei der Verwertung durch den Insolvenzverwalter die Verwertungskostenpauschale um mehr als 50 % unterschreitet (vergleiche z. B. auch Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 03.02.2004, Az.: 5 U 709/02).

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Zwar hat die Klägerin substantiiert vorgetragen, dass ein geringerer Aufwand, als die Hälfte der einbehaltenen Pauschale entstanden sei (vgl. Bl. 7 ff. d. Klageschrift). Dem ist der Beklagte jedoch entgegengetreten und hat den tatsächlich angefallenen Aufwand selber substantiiert dargelegt (vgl. Bl. 4 ff. d. Klageerwiderungsschrift und insbesondere Bl. 3 ff. des Schriftsatzes vom 16.11.2005).

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Danach führten die Parteien unstreitig mehrere Telefonate und der beim Beklagten angestellte Rechtsanwalt G führte wiederholt Schriftverkehr mit der Klägerin, wie auch der Firma B und der A Versicherung. Des Weiteren prüfte der Beklagte unstreitig den am 24.03.2003 von der Firma B zugesandten Vertrag und nahm Änderungen vor. Die so vom Beklagten errechneten 18,5 Stunden Arbeitsaufwand ergeben bei einem Stundendsatz von 120,00 Euro einen Gesamtaufwand in Höhe von 2200,00 Euro. Dieser Betrag überschreitet den Grenzbetrag in Höhe von 50 % des Nettoerlöses, d.h. von 2016,00 € mit der Folge, dass die Kostenvermutungsregel des § 171 InsO gerade nicht widerlegt ist.

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Soweit die Klägerin den Aufwand bestreitet, und eine substantiierte Gegendarstellung vornimmt, kann sie diesen geringeren Arbeitsaufwand jedenfalls nicht beweisen. Zum Einen liegen die beklagtenseits behaupteten Schriftsätze dem Gericht größtenteils vor, zum anderen ist der Arbeitsaufwand, welcher zur Erstellung dieser Schriftsätze und der Prüfung des Vertragswerkes bei dem Beklagten angefallen ist durch das von Klägerseite angebotene Sachverständigengutachten bzw. die Einholung eines Gebührengutachtens der Rechtsanwaltskammer nicht zu widerlegen. Denn die Kostenpauschale soll den tatsächlich beim Beklagten angefallenen Arbeitsaufwand abrechnen. Inwieweit gewisse Bearbeitungen hätten schneller vollzogen werden können, spielt keine Rolle, da es auf die Notwendigkeit oder Effizienz der geleisteten Arbeiten im Rahmen der Kostenvermutungsregel nicht ankommt. Der vom Beklagten angeführte Zeitaufwand lässt sich insofern durch ein Sachverständigengutachten oder ein Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer nicht widerlegen. Diesem Beweisantritt brauchte daher nicht nachgegangen zu werden. Welche der Parteien das Angebot der Fa. B (zuerst) anforderte, ist insofern nicht ausschlaggebend.

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Das Gericht erachtet auch den Stundensatz in Höhe von mind. 120,00 Euro für angemessen. Zum einen hat die Klägerin diesen Stundensatz in der Klageschrift selbst noch zugrundegelegt, zum anderen entspricht der Gebührensatz von 120,00 Euro im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO einer angemessenen Vergütung im Vergleich mit den Stundenhonorarvereinbarungen mittelgroßer Kanzleien im X Raum, welche dem Gericht aus Honorarklagen bekannt sind.

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Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Argumentation in dem Urteil des Amtsgerichts C vom 11.10.2000 (NZI 2001, 50 f.) berufen. Der wesentliche Unterschied zu dem hiesigen Fall bestand nämlich darin, dass dort zwischen den Parteien unstreitig war, dass die tatsächlichen Verwertungskosten erheblich niedriger waren, als der sich gemäß der Pauschale ergebende Betrag. So machte die Insolvenzverwalterin in diesem Fall lediglich 1 % des Verwertungserlöses als Pauschale geltend. Das Amtsgericht C kam nur für den Fall, dass die Kosten der Verwertung nach § 171 InsO unstreitig oder erwiesenermaßen erheblich weniger, d.h. weniger als 50 % der 5 %igen Verwertungskostenpauschale betragen, zu dem Ergebnis, dass dann den Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Höhe treffe. Fehle es im Weiteren an einem ausreichenden Vortrag des Insolvenzverwalters, so könne das Gericht nach Auffassung des AG C unter Berücksichtigung des üblichen Aufwandes für die Verwertungstätigkeit die berücksichtigungsfähigen Kosten der Verwertung schätzen.

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Letztlich zeigt auch die Tatsache, dass die Parteien hier im Einzelnen den Arbeitsaufwand darlegen (welcher seitens der Klägerin zu Kosten unter 2000,00 Euro, seitens des Beklagten zu Kosten über 2000,00 Euro führen), dass der hiesige Rechtsstreit keinen Fall des § 171 Abs. 2 Satz 1 InsO darstellt. So wollte der Gesetzgeber mit der Einführung eines Pauschalsatzes und damit einer Vermutungsregel zugunsten des Insolvenzverwalters das Verfahren vereinfachen und Streitigkeiten über die konkrete Höhe der Kosten gerade verhindern.

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Ein weiterer Unterschied zu dem vom Amtsgericht C entschiedenen Fall liegt vorliegend darin, dass der Beklagte nicht nur die Lebensversicherungen gekündigt und den Rückkaufwert eingezogen hat, wofür das Amtsgericht C einen Betrag von 25,00 Euro ansetzte, sondern zur Ermöglichung eines Verkaufs der in Rede stehenden Lebensversicherungen auf Bitten der Klägerin tätig wurde. Der Arbeitsaufwand bei der Kündigung einer Lebensversicherung kann mit der Prüfung deren Verkaufs nicht gleichgesetzt werden. Dies zeigt sich hier insbesondere in dem von der Firma B zugesandten Vertrag, welchen der Beklagte in rechtlicher Hinsicht prüfen musste.

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II.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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III.

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Streitwert: 4.032,10 Euro, § 48 GKG.