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Amtsgericht Wuppertal·32 C 197/07·10.01.2008

Schadensersatz: Erstattung fiktiver Reparaturkosten inkl. UPE- und De-/Montage-Positionen

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte von der Haftpflichtversicherung 217,50 Euro Restreparaturkosten nach einer Heckkollision. Streit war, ob bei fiktiver Abrechnung markengebundene Stundenverrechnungssätze, UPE‑Zuschläge und De-/Montage erstattungsfähig sind. Das AG Wuppertal gab der Klage statt und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung, da die Beklagte keine genügende Substantiierung der Gegenangaben vorlegte und keine gleichwertige, günstigere markengebundene Werkstatt benannt wurde.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 217,50 Euro wegen restlicher Reparaturkosten wurde stattgegeben; Erstattung fiktiver Reparaturkosten inkl. UPE‑ und De-/Montage‑Positionen anerkannt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt geltend machen; er ist nicht auf die Abrechnung nicht markengebundener, günstigerer Werkstätten zu verweisen.

2

Ein Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit ist nur wirksam, wenn diese ohne weiteres zugänglich, tatsächlich günstiger und gleichwertig ist; bloße Nennung anderer Werkstätten genügt nicht.

3

Ersatzteilpreisaufschläge (UPE‑Zuschläge) sind bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig, wenn ihre Erhebung in der angenommenen markengebundenen Werkstatt üblich ist und das vorgelegte Gutachten nicht substantiiert angegriffen wird.

4

Aufwendungen wie "De‑/Montage zwecks Lackierung" sind im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung zu ersetzen, wenn deren Erforderlichkeit nicht bestritten ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 313 a ZPO§ 7 StVG§ 3 Nr. 1 PflVG§ 249 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 217,50 Euro nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.5.2007

zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

(abgekürzt gem. § 313 a ZPO)

4

I. Die Klage ist begründet.

5

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. § 7 StVG, 3 Nr. 1 PflVG einen Anspruch auf Zahlung von 217,50 Euro.

6

a. Der klägerische PKW – ein VW Passat - ist durch den Versicherungsnehmer der Beklagten beim rückwärtigen Einparken durch eine Kollision gegen die Heckpartie des VW beschädigt worden. Dementsprechend hat die Beklagte für die entstandenen Schäden dem Grunde nach einzustehen. Insoweit besteht Einigkeit zwischen den Parteien.

7

b. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung der bislang noch nicht beglichenen Reparaturkosten in Höhe von 217,50 Euro verlangen. Bei diesem Betrag handelt es sich um den gem. § 249 BGB erforderlichen Betrag zur Schadensbeseitigung.

8

Die Beklagte hat aufgrund des von der Klägerin eingeholten Gutachtens Reparaturkosten in Höhe von 1.367,99 Euro erstattet. Eine weitergehende Zahlung lehnt die Beklagte ab und verweist insoweit auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze der Fa. K GmbH. Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, dass die Klägerin im Rahmen der fiktiven Abrechnung keine UPE-Aufschläge geltend machen könne und auch keinen Anspruch auf Erstattung der Position "De-/Montage zwecks Lackierung" habe.

9

Nach Auffassung des Gerichts greifen diese Einwendungen nicht durch. Die Klägerin kann von der Beklagten die noch offenen Reparaturkosten in Höhe von 217,50 Euro beanspruchen.

10

(1) Die Klägerin kann auch bei einer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt und somit die von dem Sachverständigen ermittelten Stundenverrechnungssätze erstattet verlangen. Sie muss sich nicht auf die Stundenverrechnungssätze anderer, nicht markengebundener Fachwerkstätten verweisen lassen (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 12.12.2007, 8 S 34/07).

11

Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens. Er ist grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. BGH NJW 2003, 2085 ff). Mit der Verweisung auf Stundenverrechnungssätze bestimmter Werkstätten würde jedoch in diese Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingegriffen, denn der Geschädigte wäre trotz einer möglichen fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis auf die Abrechnung der möglichen Kosten in einer bestimmten Werkstatt beschränkt.

12

Hinzu kommt, dass der Geschädigte nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofes in dem sog. Porsche-Urteil gerade nicht zu der Entfaltung erheblicher Eigeninitiative verpflichtet ist (vgl. BGH NJW 2003, 2086 f).

13

Folgte man der von den Beklagten vertretenen Rechtsauffassung, so wäre der Geschädigte gezwungen, nach der Benennung anderer Werkstätten durch den Schädiger selbst zu prüfen, ob es sich bei den genannten Werkstätten um eine der markengebundenen Werkstatt gleichwertige Werkstatt handelt (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 12.12.2007 – 8 S 34/07). Eine solche Prüfung würde einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, zu dem der Geschädigte nicht verpflichtet ist (vgl. LG Köln, Urteil vom 31.5.2006 – 13 S 4/05, Mitteilung der ARGE Verkehrsrecht 02/2007, 74,75). Ob der Hinweis auf die Fa. Jannek ein objektiv geeigneter Hinweis auf eine zugängliche gleichwertige Reparaturmöglichkeit ist, erscheint vor diesem Hintergrund als zweifelhaft.

14

Letztlich würde eine Verweisung auf niedrigere Stundenverrechnungssätze anderer Werkstätten dazu führen, dass sich der Geschädigte auch bei einer fiktiven Abrechnung stets auf eine konkrete – nicht einmal eine markengebundene Fachwerkstatt - verweisen lassen müsste, was jedoch die Grenzen zwischen einer zulässigen fiktiven Abrechnung und einer konkreten Abrechnung verwischen würde (LG Bochum, 9.9.2005 5 S 79/07).

15

Soweit der Bundesgerichtshof in dem "Porscheurteil" unter II 2 b.aa. ausgeführt hat, dass sich der Geschädigte auf eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss, so ist als eine solche gleichwertige Reparaturmöglichkeit nach Auffassung des Gerichts nur eine solche in einer ebenfalls markengebundenen Fachwerkstatt anzusehen. Insoweit hat die Beklagte aber keine günstigere Reparaturmöglichkeit in der Nähe benannt.

16

(2) Die Klägerin ist auch berechtigt, der Beklagten Ersatzteilpreisaufschläge in Rechnung zu stellen. Denn die Klägerin ist nach den vorstehenden Ausführungen berechtigt, die bei einer fiktiven Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt regelmäßig anfallenden Kosten zu verlangen. Dass im Fall einer dortigen Reparatur Ersatzteilpreisaufschläge erhoben werden, hat der Sachverständige Siebel in seinem Gutachten vom 13.4.2007 festgestellt.

17

Dieses Gutachten ist von der Beklagten nicht hinreichend substantiiert angegriffen worden. Insbesondere hat die Beklagte keine markengebundenen Fachwerkstätten in der Region benannt, die solche Zuschläge nicht erheben. Dass die von der Beklagten benannte Werkstatt solche Ersatzteilzuschläge nicht erhebt, ist aus den oben genannten Gründen nicht erheblich.

18

(3) Da die Beklagte die Erforderlichkeit der Position "De-/Montage zwecks Lackierung" nicht bestritten hat, kann die Klägerin diesen Betrag im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung geltend machen.

19

(4) Insgesamt stehen der Klägerin aus den vorgenannten Gründe weitere 217,50 Euro zu.

20

2. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB.

21

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.11, 711, 713.

22

Streitwert: 217,50 Euro.