Fiktive Reparaturkosten trotz nicht abgelaufener 6‑Monatsfrist
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Ersatz fiktiver Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Zentral war, ob die übliche Sechsmonatsfrist für die fiktive Abrechnung zwingende Fälligkeitsvoraussetzung ist. Das Gericht sprach dem Kläger 1.303,81 EUR zu, weil er das Fahrzeug vollständig selbst repariert hatte, es nicht verkaufen will und bereits mehr als fünf Monate seit dem Unfall vergangen waren. Zinsen wurden nicht zugesprochen, da der Anspruch erst mit der Fälligkeit entsteht.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Kläger erhält 1.303,81 EUR für fiktive Reparaturkosten; übrige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftung des Halters bzw. seines Versicherers aus einem Verkehrsunfall begründet einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 249 BGB.
Bei fiktiver Abrechnung sind über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegende Reparaturkosten grundsätzlich nur zu ersetzen, wenn der Geschädigte ein Integritätsinteresse nachweist; regelmäßig wird hierfür eine Weiterbenutzung von sechs Monaten verlangt.
Eine strikte Sechsmonatsfrist kann ausnahmsweise nicht angewendet werden, wenn der Geschädigte das Fahrzeug instand gesetzt hat, keine Verkaufsabsicht besteht und die Fortnutzung unter den Gesamtumständen als gesichert erscheint.
Zinsen sind erst zu gewähren, wenn der Anspruch fällig geworden ist; bei fiktiver Abrechnung tritt die Fälligkeit grundsätzlich erst nach (Teil‑)Reparatur und gegebenenfalls nach Ablauf der Nutzungsfrist ein.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.303,81 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Pkw, Typ Mercedes Benz, mit dem amtlichen Kennzeichen X und fuhr am 08. Januar 2016 bergabwärts in die B-Straße in X. Der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw, Typ VW, mit dem amtlichen Kennzeichen X, versuchte derweil vom rechten Fahrbahnrand auf die B-Straße auszuparken und übersah das klägerische Fahrzeug, als dieses im Vorbeifahren begriffen war. Die Fahrzeuge kollidierten.
Der Kläger beauftragte daraufhin einen Gutachter, der in seinem Gutachten vom 13.01.2016 die Reparaturkosten für den Pkw des Klägers nach Abzug „neu-für-alt“ auf 5.005,76 Euro netto bezifferte. Gleichzeitig ermittelte er einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 6.480 Euro und einen Restwert in Höhe von 2.620 Euro.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.01.2016 forderte der Kläger die Beklagte mit Fristsetzung zum 02. Februar 2016 zur Zahlung der durch den Privatgutachter festgestellten Nettoreparaturkosten nebst den Kosten des Privatgutachtens in Höhe von 731,01 Euro und einer Kostenpauschale in Höhe von 30 Euro auf.
Daraufhin regulierte die Beklagte den Schaden in Höhe von 3.701,95 Euro zuzüglich einer Kostenpauschale in Höhe von 25 Euro.
Der Kläger reparierte sein Fahrzeug zusammen mit seinem Sohn vollständig und übermittelte der Beklagten mit Schreiben vom 10.02.2016 die Lichtbilder des instandgesetzten Pkws. Die Beklagte zahlte dem Kläger hierauf Nutzungsausfallsersatz und erklärte mit Schreiben vom 16.02.2016, dass sie zur Zahlung der restlichen Reparaturkosten erst bereit sei, wenn mindestens sechs Monate seit der Reparatur vergangen seien. Der Kläger beabsichtigt nicht, sein Fahrzeug zu verkaufen.
Der Kläger setzte der Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 18.02.2016 eine weitere Zahlungsfrist bis zum 02.03.2016. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit Schreiben vom 23.02.2016 unter Hinweis auf die 6-Monatsfrist.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe die Nettoreparaturkosten bereits vor Ablauf von 6 Monaten seit der Reparatur zu ersetzen, da die 6-Monatsfrist keine Fälligkeitsvoraussetzung für seinen Anspruch darstelle.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.303,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 16. Februar 2016, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Integritätsinteresse des Klägers erst nach Ablauf von sechs Monaten seit der Reparatur nachgewiesen sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist größtenteils begründet.
I.
1.
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 1.303,81 Euro ergibt sich aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
Der unfallbeteiligte Pkw, Typ VW, war im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten gem. § 1 PflVG haftpflichtversichert.
Die alleinige Haftung des Halters des Beklagtenfahrzeugs gem. §§ 7, 17 StVG ist unstreitig.
Beim Kläger hat jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein weiterer Schaden in Höhe von 1.303,81 Euro gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bestanden, den die Beklagte zu ersetzen hat.
Es ist allgemein anerkannt, dass der Unfallgeschädigte die über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nur dann fiktiv abrechnen kann, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es erforderlichenfalls zu diesem Zweck verkehrssicher (teilweise) reparieren lässt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02 –, Rn. 13 - juris; BGH, Urteil vom 23. Mai 2006 – VI ZR 192/05 –, Rn- 8 - juris; BGH, Urteil vom 29. April 2008 – VI ZR 220/07 –, Rn. 9 - juris; BGH, Urteil vom 23. November 2010 – VI ZR 35/10 –, Rn. 7 - juris). Die von der Klägerseite angeführten Entscheidungen betreffen hingegen Fälle konkreter Abrechnung der Reparaturkosten. Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben.
Obwohl die Frist von 6 Monaten nach dem Unfall am 08.01.2016 hier noch nicht ganz abgelaufen ist, kann der Kläger ausnahmsweise bereits jetzt, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also etwas mehr als 5 Monate nach dem Unfall, Ersatz der fiktiven Reparaturkosten verlangen.
Die durch den Privatgutachter ermittelten Nettoreparaturkosten lagen mit 5.005,76 Euro über dem Widerbeschaffungsaufwand (3.860 Euro) und unterhalb des Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 6.480 Euro. Ferner reparierte der Kläger seinen Pkw unstreitig vollständig in Eigenarbeit und setzte die Beklagte darüber in Kenntnis.
Im Übrigen hat der Kläger sein Integritätsinteresse ausreichend zur Geltung gebracht, um einen, den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Teil der Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.303,81 Euro von der Beklagten ersetzt zu verlangen. Das Wirtschaftlichkeitspostulat und das Bereicherungsverbot stehen der Geltendmachung vorliegend nicht entgegen, weil das Integritätsinteresse des Klägers bereits zum jetzigen Zeitpunkt zu bejahen ist. Denn es ist unstreitig, dass der Kläger seinen Pkw vollständig für die eigene Nutzung repariert hat und nicht die Absicht hat, das Fahrzeug zu verkaufen. Darüber hinaus sind bereits mehr als 5 Monate seit dem Unfall vergangen, so dass es unter diesen Umständen unangemessen wäre und eine überzogene Förmelei darstellen würde, vom Kläger das Verstreichen der noch fehlenden Wochen bis zum Erreichen des 08.07.2016 zu verlangen.
2.
Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen steht dem Kläger hingegen nicht zu, weil die Beklagte bisher nicht in Verzug gekommen ist. Der Anspruch des Klägers ist erst seit der letzten mündlichen Verhandlung begründet. Bei fiktiver Abrechnung besteht der Anspruch grundsätzlich erst nach (Teil-) Reparatur und Nutzung des Fahrzeugs für mindestens 6 Monate und nicht bereits mit Eintritt des Schadens (s.o.).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Streitwert: 1.303,81 EUR
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.