Klage auf Erstattung fiktiver Mehrwertsteuer bei Vollkaskoschaden stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von der Vollkaskoversicherung Erstattung der nach Gutachten berechneten Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer, obwohl tatsächlich nicht repariert wurde. Die Beklagte verweigerte die MWSt wegen Klausel in ihren AKB. Das Gericht hält die Klausel nach § 3 AGBG für überraschend und nicht Vertragsbestandteil und verurteilt die Beklagte zur Zahlung.
Ausgang: Klage auf Erstattung der nach Gutachten berechneten Mehrwertsteuer gegen die Versicherung wurde dem Kläger stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abrechnung von Reparaturkosten kann der Versicherungsnehmer die nach Gutachten kalkulierte Mehrwertsteuer auch ohne tatsächliche Reparatur verlangen; die fiktiv angesetzte Mehrwertsteuer ist ein erstattungsfähiger Schadensposten.
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Erstattung der Mehrwertsteuer auf den Fall beschränkt, dass sie tatsächlich angefallen sei, ist überraschend im Sinne von § 3 AGBG und wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie deutlich von den berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers abweicht.
Bei der Prüfung der Überraschung ist der durch die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung geprägte Erwartungshorizont des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen; eine nachträgliche Abweichung von bisheriger Klauselpraxis erfordert gesonderte Hervorhebung.
Ergibt die Klauselkontrolle nach § 3 AGBG bereits Unwirksamkeit, bedarf es keiner weitergehenden Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.760,11 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27. September 2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300,00 EUR.
Tatbestand
Der Kläger hatte seinen Pkw Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen A bei der Beklagten vollkaskoversichert.
Der Kläger macht gegen die Beklagte den Ersatz eines Kaskoschadens aus einem Verkehrsunfall vom 29. Juli 1999 geltend. Gemäß von dem Kläger eingeholten Sachverständigengutachten betrugen die Reparaturkosten für das Fahrzeug insgesamt 10.875,69 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Daraufhin erstattete die Beklagte dem Kläger den im Gutachten angegebenen Reparaturbetrag abzüglich der Selbstbeteiligung, nicht jedoch die Mehrwertsteuer.
Der Kläger ist der Ansicht, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung könnten die gutachtenmäßig festgestellten Kosten für die Reparatur einschließlich der Mehrwertsteuer auch dann verlangt werden, wenn eine Reparatur gar nicht erfolgt und deshalb gar keine Mehrwertsteuer abgeführt worden sei. Eine gegenteilig lautende Klausel in den Allgemeinen Bestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) sei unwirksam und zudem in der derzeit gültigen Fassung der Bedingungen nicht mehr enthalten.
Er beantragt,
wie geschehen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, § 13 Absatz 5 Satz 2 AKB in der Vertragsbestandteil gewordenen Fassung vom 1. März 1997 beschränke die Erstattung der Mehrwertsteuer wirksam auf die Fälle, in denen diese tatsächlich angefallen sei. Eine Begleichung der Klageforderung könne deshalb nur bei der Vorlage einer entsprechenden Rechnung über die Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer erfolgen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag einen Anspruch auf Erstattung des nach dem Reparaturkostengutachten kalkulierten Mehrwertsteuerbetrages.
Dem steht nicht § 13 Absatz 5 Satz 2 der zwischen den Parteien zugrunde gelegten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der Fassung vom 1. März 1997 entgegen, nach der die Versicherung im Reparaturfall einen Mehrwertsteuerbetrag nur dann zu erstatten habe, wenn dieser tatsächlich angefallen sei. Denn diese Vorschrift ist als überraschende Klausel im Sinne von § 3 AGBG zu werten und deshalb nicht Vertragsbestandteil geworden.
1.
Die Vorschriften des AGBG finden hier Anwendung, da es sich bei den AKB der Beklagten um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 des Gesetzes handelt. Die Klauseln wurden nicht etwa bei Vertragsschluss einzeln von den Parteien diskutiert und vereinbart, sondern sind als vorformulierte Bedingungen Grundlage jedes zwischen der Versicherung und einem Versicherungsnehmer geschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrages. Dabei kann es dahinstehen, ob die hier strittige Klausel in den AKB der Beklagten aus späteren Jahren noch vorhanden ist oder nicht. Vertragsgrundlage sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Bedingungen. Dass die Parteien im weiteren Laufe des Vertrages eine Änderung der ihrem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Bedingungen explizit vereinbart haben, hat der Kläger nicht vorgetragen.
2.
§ 13 Absatz 5 Satz 2 AKB ist hier nicht Vertragsbestandteil geworden, weil diese Klausel insbesondere nach den Umständen, aber auch nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich ist, dass der Kläger nicht mit ihrer Verwendung zu rechnen brauchte. Der Inhalt einer Klausel ist gemäß § 3 AGBG dann ungewöhnlich und wird nicht Vertragsbestandteil, wenn er objektiv von den verständigen Erwartungen des Versicherungsnehmers deutlich abweicht und ihm subjektiv ein Überrumplungseffekt innewohnt (Vergleiche AG Koblenz DAR 2000, 73). Die Pflicht zur Erstattung der Mehrwertsteuer im Rahmen des Ausgleichs von Wiederherstellungskosten einer beschädigten Sache ist im gesetzlichen Schadensrecht nicht geregelt. Jedoch entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Geschädigter die Erstattung von Reparaturkosten seines Fahrzeuges einschließlich der Mehrwertsteuer auch dann verlangen kann, wenn die Schadenshöhe nur gutachterlich festgestellt worden ist und eine Reparatur in Wirklichkeit nicht erfolgt ist, die Mehrwertsteuer also nur "fiktiv" angefallen ist (vergleiche BGHZ 61, 56; BGH NJW 1989, 3009). Denn hierbei handelt es sich nicht um den Einzug einer nicht abgeführten Steuer, sondern es liegt ein echter Schadensposten vor, dem kein anrechenbarer Vorteil gegenübersteht. Der steuertechnisch bedingte getrennte Ausweis der Mehrwertsteuer ändert nichts daran, dass sie als Objekt- bzw. leistungsbezogene allgemeine Abgabe auf den Verbrauch nicht weniger ein allgemeiner Kostenfaktor ist, als andere öffentliche Abgaben, welche direkt oder indirekt in die Kosten und damit in den Preis einer Ware oder einer Leistung Eingang finden (vergleiche BGHZ 61, 56, 58). Wenn daher bei einem Verlust eines unbeschädigten Fahrzeuges der Wert nur angemessen unter Berücksichtigung des Mehrwertsteueranteils bestimmt werden kann, weil dieser regelmäßig bei einer Neuanschaffung anfallen wird, so kann bei der Bestimmung der Höhe des Reparaturaufwandes nichts gegenteiliges gelten. Es entspricht allerdings der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, ob er die aufgrund eines Gutachtens festgestellte und ihm erstattete Schadenssumme tatsächlich für die Reparatur einsetzt oder anderweitig verwendet.
Diese ständige höchstrichterliche Rechtsprechung hat den Erwartungshorizont eines verständigen Versicherungsnehmers derart geprägt, dass eine die Mehrwertsteuererstattung bei nur fiktiver Schadensabrechnung ausschließende Klausel für ihn überraschend kommen muss (vergleiche AG Koblenz DAR 2000, 73, 74). Die Regelung weicht so erheblich von der gefestigten Rechtslage ab, dass die Klägerin bei verständiger Würdigung nicht mit ihrer Verwendung rechnen brauchte. Das folgt auch daraus, dass in den vor dem 1. März 1997 geltenden AKB der Kraftfahrtversicherungsunternehmen eine derartige Klausel noch nicht vorhanden war. Auf die Neuregelung hätte die Beklagte gesondert hinweisen müssen.
Da die Klausel als deutliche Abweichung von einer gefestigten Rechtslage in den Vertragsbedingungen nicht besonders drucktechnisch gekennzeichnet wurde, sondern im allgemeinen Fliestext untergeht, fällt ihr zudem subjektiv ein Überrumpelungseffekt zu.
3.
Weil die Vorschrift des § 13 Absatz 5 Satz 2 AKB bereits an der allgemeinen Schutzvorschrift des § 3 AGBG scheitert, bedarf eis keiner Entscheidung der Frage, ob die spezielle Inhaltskontrolle allgemeiner Versicherungsbedingungen am Maßstab der §§ 9 - 11 AGBG wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit auf den Kern des Leistungsangebots des Versicherers beschränkt ist (vergleiche KG Koblenz DAR 2000, 73, 74).
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
Meyer