Umsatzsteuersenkung: Hälftige Teilung der Differenz wegen Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Hotel) verlangt Zahlung aus vereinbarten Bruttopreisen nach Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Übernachtungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz. Die Beklagte (Veranstaltungsagentur) beruft sich auf § 313 BGB. Das Gericht erkennt eine wesentliche Störung der Geschäftsgrundlage und teilt die sich ergebene Differenz hälftig; weitergehende Forderungen werden abgewiesen. Verzugszinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten sind anteilig zu erstatten.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Differenz infolge Umsatzsteuersenkung hälftig zwischen Hotel und Veranstaltungsagentur geteilt; weitergehende Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach Vertragsschluss eintretende, nicht vorhersehbare und wirtschaftlich wesentliche Gesetzesänderung kann eine Störung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 BGB begründen und eine Anpassung des Vertragsverhältnisses rechtfertigen.
Besteht bei Kaufleuten eine nicht vorhersehbare, rasch eintretende Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen, gebieten Treu und Glauben (§ 242 BGB) und Verkehrssitte eine angemessene Lastenverteilung; ist keine andere Regelung erkennbar, kann die hälftige Teilung der sich ergebenden Mehr- oder Minderbeträge gerechtfertigt sein.
Bei teilweiser Stattgabe von Zahlungsansprüchen stehen dem leistungsfähigen Teilgläubiger Verzugszinsen nach den §§ 286 ff. BGB sowie die Erstattung nicht anrechenbarer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu; Prozesszinsen können gemäß § 291 BGB verlangt werden.
Die kurzfristige Wirksamkeit eilgesetzlicher Änderungen macht bestehende Fristreglungen (z.B. § 29 UStG) für die Parteien nicht zwangsläufig handhabbar, sodass diese Regelungen in solchen Ausnahmefällen keine ausgleichende Wirkung entfalten müssen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 8 S 54/11 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.236,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2010, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.099,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.10.2010, sowie 10,00 € Mahnkosten zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizu-treibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer bundesdeutschen Bank oder Sparkasse erfolgen.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt eine Veranstaltungsagentur, die Klägerin ein Hotel. Nachdem die Beklagte bei der Klägerin Zimmer bestellt hatte, wurde das Wachstumsbeschleunigungsgesetz beschlossen und trat am 01.01.2010 in Kraft. Der Mehrwertsteuersatz für Übernachtungsleistungen ermäßigte sich auf auf 7%. Die Parteien streiten darüber, wer das Risiko für die sich ergebende Differenz trägt, weil die Preisvereinbarung vorher geschlossen wurde.
Die Klägerin meint, die vereinbarten Bruttopreise müssten bezahlt werden.
Sie beantragt,
die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagpartei € 3.582,30 nebst 8 % Zinsen auf € 2.473,30 seit dem 01.06.2010 und auf €1.099,00 seit dem 19.06.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf § 313 BGB und meint, die Umsatzsteuerermäßigung käme ihr zugute.
Wegen des weitergehenden beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum Teil begründet.
Der Rechtsgedanke, auf den die Beklagte abhebt, nämlich der des nun kodifizierten Wegfalls bzw. der wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage, ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts grundsätzlich richtig, führt allerdings in der Anwendung zum hälftigen Teilerfolg der Klage in der Hauptsache.
Das Gericht greift auf die Ursprünge des Gedankens von Treu und Glauben zurück, nach denen der Schuldner zur Leistungsbewirkung verpflichtet ist, § 242 BGB.
Keine der Parteien wird für sich in Anspruch nehmen wollen, diesen Schnellschuss des Gesetzgebers vorausgesehen zu haben. Die rasante Chronologie hat die Klägervertreterin am Ende der Klagebegründung ebenso eindrucksvoll wie zutreffend dargestellt. Die Fristenregelung des § 29 UStG, die es den Vertragsparteien ermöglichen soll, im Hinblick auf absehbare Veränderungen disponieren und kalkulieren zu können, läuft im Falle einer solchen Eilgesetzgebung erkennbar leer und berücksichtigt die Interessen der Parteien gerade nicht ausgewogen.
Die Verkehrssitte, deren Berücksichtigung § 242 BGB unter Parteien einfordert, beansprucht umso mehr unter Kaufleuten ihren Rang und erfordert nach Auffassung des Gerichts die hälftige Teilung des Differenzbetrages unter den Parteien. Keiner hat daran gedacht. Die Parteien nicht, der Gesetzgeber auch nicht. Das gesetzgeberische Motiv, Wachstumsbeschleunigung durch Preisermäßigung, kommt letztlich am besten zum Zuge wenn beide Parteien davon gleichmäßig profitieren.
Soweit die Klage in der Hauptsache begründet ist, stehen der Klägerin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe unter Kaufleuten zu, § 286 f. BGB. Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzuges hat die Beklagte ihr die nicht anrechnungsfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten. Der darauf zuerkannte Betrag entspricht dem in der Klagesumme enthaltenen, 1.099,00 €, weil die Teilabweisung der Klage in der Hauptsache keinen Gebührensprung zur Folge hat. Darauf kann die Klägerin Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen, § 291 BGB. Darüber hinausgehend war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1-2, 108 ZPO.
Streitwert: 2.473,30 €