Kostenfestsetzung im OWi-Verfahren: Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt
KI-Zusammenfassung
Der Einspruch des Betroffenen wurde auf die Kostenfolge beschränkt. Die Bußgeldbehörde milderte den ursprünglich fehlerhaften Bußgeldbescheid erheblich, der Betroffene akzeptierte den geänderten Bescheid. Das Amtsgericht legt daher die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dem Staataufsichtlich zu. Die Entscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO i.V.m. § 46 OWiG; eine weitergehende Begründung unterbleibt nach § 72 Abs. 6 OWiG.
Ausgang: Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Wird der Einspruch auf die Kostenfolge beschränkt, beschränkt sich die gerichtliche Entscheidung auf die Kostenfolge und deren Zuteilung.
Wenn die Bußgeldbehörde einen ursprünglich fehlerhaften Bußgeldbescheid wesentlich abmildert und der Betroffene den geänderten Bescheid akzeptiert, können die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt werden.
Die Kostenentscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren kann auf §§ 464, 465 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG gestützt werden.
Das Gericht kann gemäß § 72 Abs. 6 OWiG von einer weitergehenden Begründung der Kostenentscheidung absehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Tenor
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Der Einspruch ist auf die Kostenfolge beschränkt worden.
Diese sind der Staatskasse aufzuerlegen, da die Bußgeldbehörde den ursprünglichen (fehlerhaften) Bußgeldbescheid wesentlich abgemildert hat und der Betroffene den neuen Bußgeldbescheid akzeptiert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen.