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Amtsgericht Wuppertal·27 OWi 191/10·09.12.2010

Einspruch gegen Bußgeldbescheid verworfen wegen Ausbleiben des Verteidigers

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ein. Zur Hauptverhandlung erschien sein Verteidiger, der nicht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war, ohne genügende Entschuldigung nicht. Das Amtsgericht verwirft daraufhin den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG. Die Kosten hat der Betroffene nach § 109 OWiG zu tragen.

Ausgang: Einspruch gegen Bußgeldbescheid wegen unentschuldigtem Ausbleiben des Verteidigers nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen; Kosten auferlegt (§ 109 OWiG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Erscheint ein Verteidiger, der nicht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden wurde, ohne genügende Entschuldigung nicht zur Hauptverhandlung, kann der Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden.

2

Die Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen kann sich auf den Verteidiger erstrecken; dessen unentschuldigtes Ausbleiben wird als Ausbleiben des Betroffenen im Sinne von § 74 Abs. 2 OWiG behandelt.

3

Die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG setzt das Fehlen einer genügenden Entschuldigung für das Ausbleiben voraus.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt § 109 OWiG; unterliegt der Betroffene, hat er die Kosten zu tragen.

Relevante Normen
§ 74 Abs. 2 OWiG§ 109 OWiG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, IV-3RBs 52/11 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 26.10.2010 (Stadt Wuppertal) wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahens zu tragen.

Gründe

2

Der Verteidiger, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden wurde, ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.

3

Der Einspruch ist daher nach § 74 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 109 OWiG.