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Amtsgericht Wuppertal·27 Gs 15/22·13.04.2022

Aufhebung der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung bei atypischem Unfallgeschehen

StrafrechtVerkehrsstrafrechtFahrerlaubnisrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschuldigte beschwerte sich gegen die vorläufige Entziehung ihrer Fahrerlaubnis wegen dringenden Tatverdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Das Amtsgericht hob die Anordnung auf, weil die Voraussetzung eines "bedeutenden Schadens" nicht feststand und der Beschuldigten keine Kenntnisquelle hierfür zugänglich war. Zudem lagen atypische Umstände vor (Mitteilung an Tankstellenmitarbeiter, Rückkehr binnen ca. 30 Minuten), sodass die Regelwirkung des §69 Abs.2 Nr.3 StGB entfiel und keine dringenden Gründe für die vorläufige Entziehung bestanden.

Ausgang: Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis stattgegeben; Anordnung aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Indizwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bei dringendem Tatverdacht des unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt voraus, dass der Täter wusste oder wissen konnte, dass an fremden Sachen ein bedeutender Schaden eingetreten ist.

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Fehlt dem Beschuldigten die Kenntnis von einem bedeutenden Schaden und bestehen keine zurechenbaren Informationsquellen, entfällt die Indizwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB und es liegen nicht ohne Weiteres dringende Gründe für eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung vor.

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Atypische Umstände (z. B. glaubhafte Ankündigung der Rückkehr und tatsächliche Rückkehr zum Unfallort, keine Gefährdung der Schadensregulierung) können die Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB aufheben.

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Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erfordert dringende Gründe und die konkrete Wahrscheinlichkeit, dass die Fahrerlaubnis im Ergebnis des Strafverfahrens entzogen wird; die Sicherheit der Allgemeinheit muss dies rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 21.03.2022, mit dem die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis der Beschuldigten angeordnet wurde, wird auf die Beschwerde vom 25.03.2022 aufgehoben.

Gründe

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Zwar besteht vorliegend gegen die Beschuldigte der dringende Tatverdacht des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Verwirklichung dieses Tatbestands indiziert gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 in der Regel die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs mit der Folge, dass im Falle einer Verurteilung die Fahrerlaubnis entzogen werden würde.

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Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass der Täter weiß oder wissen kann, dass an fremden Sachen ein bedeutender Schaden eingetreten ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend schon nicht gegeben. Denn die Staatsanwaltschaft selbst ging zunächst von einer unklaren Schadenshöhe und einem nicht zwingend bedeutenden Schaden aus, wie sich aus dem Vermerk auf Bl. 38 d.A. ergibt. Danach wurde der Schaden auf mindestens 1.250,00 EUR geschätzt, nicht jedoch mindestens 1.500,00 EUR. Die Beschuldigte hatte keine anderen Erkenntnisquellen zur Verfügung und musste demnach nicht von einem bedeutenden Schaden ausgehen.

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Darüber hinaus liegt hier ein atypischer Fall vor, der die Regelwirkung gerade nicht zeitigt. Denn die Beschuldigte hat vor dem Entfernen vom Unfallort Kontakt mit einem Mitarbeiter der Tankstelle gehabt, der sich ihr Kennzeichen notierte und dem sie mitteilte, kurz ihren Enkel wegbringen zu wollen und danach sofort zum Unfallort zurückzukehren. Etwa eine halbe Stunde später kehrte die Beschuldigte wie angekündigt an den Unfallort zurück. Ihre Tatbeteiligung stellte sie zu keinem Zeitpunkt in Abrede. Letztlich war das durch § 142 StGB geschützte Rechtsgut, nämlich das Interesse des Unfallgegners an einer Regulierung des Schadens, nicht gefährdet.

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Vor diesem Hintergrund sind keine dringenden Gründe vorhanden für die Annahme, dass die Fahrerlaubnis als Ergebnis des Strafverfahrens entzogen werden wird. Auch erfordert es die Sicherheit der Allgemeinheit nicht, die Fahrerlaubnis der Beschuldigten vorläufig zu entziehen.