Themis
Anmelden
Amtsgericht Wuppertal·25 DS 711 Js 73/99·14.02.2002

Festsetzung von Entschädigung wegen Kopierkosten nach §17a ZSEG

VerfahrensrechtKostenrechtEntschädigungsfestsetzungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die weitere Beteiligte begehrt Entschädigung nach §17a Abs.1 Ziff.2 ZSEG für Kopien und Arbeitsaufwand. Das Gericht stellt fest, dass das ZSEG keine Pauschalierung für Material, Maschinenabnutzung und Arbeit vorsieht und die Abrechnung am tatsächlichen Aufwand zu orientieren ist. Es bewertet den Zeitaufwand mit ca. 2 Minuten pro Kopie, hält die geltend gemachte Arbeitszeit für zu hoch und setzt die Entschädigung auf 203,50 DM fest.

Ausgang: Entschädigungsantrag in reduziertem Umfang stattgegeben; Entschädigung auf 203,50 DM festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das ZSEG gestattet keine Pauschalierung von Kosten für Materialverbrauch, Maschinenabnutzung und Arbeitsaufwand; die Entschädigung ist nach tatsächlich entstandenem Aufwand zu berechnen.

2

Bei der Festsetzung von Kopierkosten kann das Gericht den erforderlichen Arbeitsaufwand schätzungsweise bemessen; eine Annahme von etwa 2 Minuten Arbeitszeit je Kopie ist eine nachvollziehbare Bemessungsgrundlage.

3

Geltend gemachte Arbeitszeiten und Kosten können vom Gericht als zu hoch erachtet und die Entschädigung entsprechend gekürzt werden.

4

Die Entschädigung nach § 17a Abs. 1 Ziff. 2 ZSEG wird durch Festsetzung eines konkreten Betrags aufgrund einer nachvollziehbaren Abrechnung ermittelt.

Relevante Normen
§ 17 a Abs. 1 Ziffer 2 ZSEG

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 23 Qs 91/02 [NACHINSTANZ]

Tenor

Wird die der weiteren Beteiligten zu 1.) zu gewährende Entschädigung gemäß § 17 a Abs. 1 Ziffer 2 ZSEG auf 203,50 DM (in Worten: Zweihundertdreiundfünfzig) festgesetzt

Rubrum

1

Die Abrechnung des Gerichts geht von einer Gesamtarbeitszeit von

2

5 Stunden a 25,-- DM (= 125,-- DM),

3

Kopierkosten von 50 Stück a 1,-- DM (= 50,-- DM) und

4

95 Fotokopien a 0,30 DM (= 28,50 DM)

5

aus.

6

Eine Pauschalierung der Kosten für Materialverbrauch, Maschinenabnutzung und Arbeitsaufwand sieht das ZSEG nicht vor, so dass die Abrechnung auf Grund des tatsächlich erfolgten Aufwandes erfolgen muss. Dieser tatsächliche Aufwand ist nach Übverzeugung des Gerichts von der weiteren Beteiligten zu 1. zu hoch angesetzt worden.

7

Das Gericht hält eine Arbeitszeit von ca. 2 Minuten pro Kopie für nachvollziehbar und realistisch, so dass sich bei 145 Kopien eine Arbeitszeit von ca. 5 Stunden ergibt.