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Amtsgericht Wuppertal·25 Ds 521 Js 17/15 - 68/15·01.12.2015

Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wegen mangelhafter Anklageschrift und fehlendem Vorsatz

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVersammlungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Vermummung bei einer Gegenkundgebung; die Angeschuldigte habe kurzfristig Mund und Nase mit dem T‑Shirt verdeckt. Das Gericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, weil die Anklageschrift keine Angaben zum Vorsatz enthält (§ 200 StPO) und somit ihre Umgrenzungsfunktion verfehlt. Zudem bestehe auch materiell kein hinreichender Tatverdacht, da Schutzverhüllung vor gewalttätigen Gegendemonstranten den Tatbestand des § 17a VersammlG nicht erfüllt; aus Art. 8 GG folgt eine teleologische Reduktion.

Ausgang: Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wegen unzureichender Anklageformulierung (§ 200 StPO) und fehlendem hinreichenden Tatverdacht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anklageschrift muss nach § 200 Abs. 1 S. 1 StPO konkrete Ausführungen zum Vorsatz enthalten und ihre Umgrenzungsfunktion erfüllen; fehlt diese Darstellung, ist die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen.

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Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Erhebung der öffentlichen Klage ist auf den Anklagesatz abzustellen; sonstige Akteninhalte dürfen die erforderliche Umgrenzung nicht ersetzen.

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Das Vermummungsverbot des § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG setzt voraus, dass die Vermummung darauf gerichtet ist, eine Identitätsfeststellung durch die Strafverfolgungsbehörden zu verhindern; eine abstrakte Gefährdungsbetrachtung reicht nicht aus.

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Vermummungshandeln, das lediglich dem Schutz vor gewaltbereiten Gegendemonstranten dient, begründet regelmäßig keinen hinreichenden Tatverdacht für eine Strafbarkeit nach § 17a VersammlG.

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Art. 8 Abs. 1 GG gebietet bei Auslegung des Vermummungsverbots eine teleologische Reduktion zugunsten der Versammlungsfreiheit, um unmittelbare Konfliktlagen zwischen Selbstschutz und Strafverfolgung zu vermeiden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 200 Abs. 1 S. 1 StPO§ 27 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG§ 200 Abs. 1 S. 2 StPO§ Art. 8 Abs. 1 GG§ 467 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

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I.

3

Nach der Anklage soll am 18.10.2014 auf dem C-Platz in X eine Veranstaltung der rechten Szene stattgefunden haben. Die Angeschuldigte sei Teilnehmerin der linksorientierten Gegendemonstration gewesen. Gegen 15:30 Uhr habe die Angeschuldigte sich dergestalt vermummt, dass sie ihren Mund- und Nasenbereich mittels ihres T-Shirts bedeckt habe. Sie habe ferner eine Sonnenbrille getragen. Ihre Ohren seien durch ihre Haartracht gleichfalls verdeckt gewesen.

4

Die Angeschuldigte hat durch ihren Verteidiger vorgetragen, sie habe ihr T-Shirt nur für ca. 30 Sekunden und mit einigen Unterbrechungen über die Nase gezogen, um von dem ihr bekannten, gewaltbereiten Gegendemonstranten N Q nicht erkannt zu werden. Sie sei bereits einmal mit diesem jüngeren Mann, der der rechten Szene zuzuordnen sei, aneinandergeraten und von ihm körperlich angegangen worden. Dieser N Q habe sich an der Demonstration der rechten Szene am besagten Tag beteiligt. Als die Demonstration der rechten Szene und die Gegendemonstration, getrennt von der Polizei, einander vorbeigegangen seien, habe sie folglich ihr Gesicht kurz verborgen, um von dem ihr bekannten Teilnehmer der anderen Demonstration nicht erkannt zu werden.

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II.

6

Die Anklageschrift vom 31.01.2015 enthält entgegen § 200 Abs. 1 S. 1 StPO keine Ausführungen zum Vorsatz der Angeschuldigten und erfüllt ihre Umgrenzungsfunktion folglich nicht. Das Hauptverfahren ist somit nicht zu eröffnen.

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Dass eine Aufmachung die Identitätsfeststellung auf einer Versammlung verhindert, begründet die Strafbarkeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 i.V. m. § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG noch nicht. Es muss in jedem Fall hinzukommen, dass der Versammlungsteilnehmer sie auch verhindern will, dass die Aufmachung also dem Zweck dient, ein Wiedererkennen zu verhindern (vgl. Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 202. Ergänzungslieferung Mai 2015, § 17a VersammlG, Rn. 7).

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Aus dem vorliegenden Anklagesatz ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Angeschuldigte ihren Mund- und Nasenbereich mit der Absicht verdeckte, die Identitätsfeststellung zu verhindert. Ein wesentliches Ergebnis der Ermittlungen, woraus sich eine solche Intention ergeben könnte, enthält die Akte nicht. Sonstiger Akteninhalt darf bei der Prüfung, ob die Anklageschrift ihre notwendige Umgrenzungsfunktion erfüllt, nicht herangezogen werden (vgl. Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 200, Rn. 31). Das Gericht hat die Staatsanwaltschaft auch durch Verfügung vom 08.09.2015 auf die Unzulänglichkeit der Anklageschrift hingewiesen, ohne dass eine „Nachbesserung“ erfolgt ist. Bereits wegen des Verstoßes gegen § 200 Abs. 1 S. 2 StPO ist die Eröffnung des Hauptverfahrens somit abzulehnen.

9

Das Gericht erlaubt sich ferner den Hinweis, dass auch bei Unterstellung der vorbezeichneten Absicht der sich aus der Akte ergebende Sachverhalt keinen hinreichenden Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO begründen würde. Die Vermummung erfolgte vorliegend zu dem Zweck, der Demonstration nachgeschaltete Repressalien gewalttätiger Gegendemonstranten zu verhindern. Eine solche Vermummung erfüllt den Tatbestand des § 27 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG nicht (vgl. LG Hannover, Urteil vom 20.01.2009, 62 c 69/08, Rn. 49 f.).

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Zunächst ist davon auszugehen, dass die Angeschuldigte ihr Gesicht vorliegend zu dem Zweck verhüllte, Repressalien gewalttätiger Gegendemonstranten gegen sie zu verhindern. In jedem Fall wird sich eine anderweitige Vermummungsabsicht in der Hauptverhandlung nicht beweisen lassen.

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Die Angeschuldigte hat durch Schreiben ihres Anwalts vom 12.03.2015 vorgetragen, dass die Verhüllung ihres Gesichts lediglich aus Angst vor einem ihr bekannten Teilnehmer der Gegendemonstration erfolgte. Die Angeschuldigte konnte die betreffende Person namentlich benennen und darlegen, dass sie von ihr bereits in der Vergangenheit körperlich angegriffen worden ist. Ferner hat die Angeschuldigte nur für eine kurze Zeit von ca. 30 Sekunden ihr Gesicht verhüllt, was sich auch aus der polizeilichen Strafanzeige vom 20.10.2014 ergibt. Auch dieser Umstand spricht vorliegend dafür, dass die Vermummung lediglich aufgrund des kurzzeitigen Vorbeiziehens der Gegendemonstranten erfolgte und nicht auf eine Verhinderung der Identitätsfeststellung durch die Polizeibeamten gerichtet war.

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Eine Vermummung zum Schutz vor gewaltbereiten Gegendemonstranten erfüllt den Tatbestand des § 27 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG nicht (vgl. LG Hannover, Urteil vom 20.01.2009, 62 c 69/08, Rn. 49 f., AG Tiergarten, Urteil vom 21.04.2005, 256 Cs 81 Js 1217/04, AG Rotenburg (Wümme), Urteil vom 12.07.2005, 7 Cs 523 Js 23546/04). Art. 8 Abs. 1 GG gebietet eine teleologische Reduktion dergestalt, dass die Vermummung darauf gerichtet sein muss, die Identifizierung durch die Strafverfolgungsbehörden zu verhindern (vgl. LG Hannover, Urteil vom 20.01.2009, 62 c 69/08, Rn. 49 f.).

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Die teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Ansicht, das Vermummungsverbot nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG gelte wegen der abstrakten Gefahr, die von einer Vermummung bei einer Demonstration ausgeht, uneingeschränkt (vgl. bspw. KG Berlin, Urteil vom 07.10.2008, (4) 1 Ss 486/07 (286/07) oder OLG Dresden, Beschluss vom 23.09.2013, 2 OLG 21 Ss 693/13), verkennt die verfassungsrechtliche Dimension der Vorschrift und vermag aus diesem Grunde nicht zu überzeugen. Vielmehr folgt aus Art. 8 Abs. 1 GG zwingende die dargestellte teleologische Reduktion des § 27 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG. Andernfalls stünden die Demonstrationsteilnehmer vor der Alternative, entweder Repressalien seitens der politischen Gegner oder aber eine Bestrafung seitens der Strafverfolgungsbehörden wegen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot hinzunehmen (vgl. LG Hannover, Urteil vom 20.01.2009, 62 c 69/08, Rn. 49 f.). Eine solche Situation würde eine reale Gefahr für die effektive Ausübung der Versammlungsfreiheit darstellen. Ihr ist folglich, insbesondere im Hinblick auf die zentrale Bedeutung der Versammlungsfreiheit für die freiheitlich demokratische Grundordnung, durch die dargestellte Auslegung des Vermummungsverbots zu begegnen.

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III.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.