Urteil wegen gewerbsmäßigen Betrugs und Urkundenfälschung: T. verurteilt, W. freigesprochen
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Wuppertal verurteilte die Angeklagte T. wegen gewerbsmäßigen Betrugs in vier Fällen (dreimal Versuch, einmal mit tateinheitlicher Urkundenfälschung) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; 3.500 € werden eingezogen. Der Mitangeklagte W. wurde freigesprochen. Die Verurteilung stützt sich auf Geständnis, Beweisergebnisse und die Feststellung gezielter Falschangaben in Anträgen auf Hochwasserhilfen.
Ausgang: Angeklagte T. wegen gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt (10 Monate, zur Bewährung ausgesetzt) und Einziehung 3.500 €; Angeklagter W. freigesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßiger Betrug setzt voraus, dass der Täter sich durch wiederholte oder auf Dauer angelegte Täuschungshandlungen eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will.
Die Vorlage einer fingierten oder nicht vom Aussteller stammenden Urkunde zur Glaubhaftmachung eines Anspruchs erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB), auch wenn die Auszahlung der Leistung ausbleibt.
Der Versuch eines Vermögensdelikts ist nach den §§ 22, 23 StGB strafbar; bei der Strafzumessung ist die Regelung des verminderten Strafrahmens (§ 52 Abs. 2 StGB) zu berücksichtigen.
Bei der Strafzumessung sind fehlende Vorstrafen, Geständnis und der zeitliche Abstand der Taten als mildernde Umstände, die Zahl der Taten und das Ausmaß des Schadens als erschwerende Umstände zu würdigen.
Erlangte unrechtmäßige Vermögensvorteile sind nach § 73c StGB als Wertersatz einzuziehen; die Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen kann gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine positive Sozialprognose vorliegt.
Tenor
Die Angeklagte T. wird auf ihre Kosten wegen gewerbsmäßigen Betruges in vier Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb und in einem Versuchsfall tateinheitlich Urkundenfälschung begangen wurde, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Ein Betrag in Höhe von 3.500 € wird bei ihr eingezogen.
Der Angeklagte W. wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.
§§ 263 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1, 267 Abs. 1, 22, 23, 52, 53, 73c StGB.
Gründe
I.
Die 38-jährige mazedonische Angeklagte ist ledig. Sie lebt mit dem Angeklagten in einer Partnerschaft und hat fünf gemeinsame Kinder mit diesem. Sie arbeitet als Pflegekraft und hat hieraus ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 €.
Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 21.11.2025 liegen keine Eintragungen gegen die Angeklagte vor.
Der 41-jährige serbische Angeklagte ist ledig. Er befindet sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in anderer Sache in Haft.
II.
Spätestens im Juli 2021 beschloss die Angeklagte, sich durch die unberechtigte Erlangung von sog. Hochwasserhilfen, die anlässlich der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 als Billigkeitsleistungen u.a. an Privatpersonen für erlittene Schäden an genutzten Immobilien bzw. im Haushalt gewährt wurden, eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.
In den Antragsformularen versicherte sie, dass in dem Haushalt V.-straße N01 in F. aufgrund der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli diverse Schäden eingetreten seien. In der Wohnung im zweiten Obergeschoss bzw. im Keller seien insbesondere Möbel und Elektrogeräte sowie Bodenbeläge beschädigt oder zerstört worden. Die von der Angeklagten im Einzelnen aufgeführten Schadenslisten dienten zum Teil als Berechnungsgrundlage für die jeweils beantragte Förderungssumme.
Die in den Anträgen gemachten Angaben waren - wie der Angeklagten bewusst war - falsch. Tatsächlich kam es in dem Objekt V.-straße N01 zu keinen hochwasserbedingten Schäden. Einen Anspruch auf Gewährung der beantragten Hochwasser-Hilfen hatte die Angeklagte daher, wie sie von Anfang an wusste, nicht.
Im Einzelnen kam es zu folgenden Anträgen:
| Antrag vom | Antragsteller | Antragsempfänger | Förderungssumme in Euro | Datum der Auszahlung | Empfängerkonto / Barauszahlung | |
| 1. | 26.07.2021 | T. | Stadt F. | 3.500,00 | - | DEN02 / DEN03 |
| 2. | 02.08.2021 | T. | Diakonie F. | 3.500,00 | 09.08.2021 | Barauszahlung |
| 3. | 20.08.2021 | W. | Stadt F. | 3.000,00 | - | N03 |
| 4. | 20.09.2021 | T. | Bezirksregierung K. | 27.000,00 | - | N03 |
In dem Antrag vom 02.08.2021 versicherte die Angeklagte zudem wahrheitswidrig, sich zur finanziellen Unterstützung wegen des Hochwasserschadens nicht an andere Stellen gewandt zu haben. Tatsächlich hatte sie zuvor (Fall 1) einen entsprechenden Antrag bei der Stadt F. gestellt.
Im Rahmen der Antragstellung vom 20.09.2021 legte die Angeklagte zur Glaubhaftmachung ihres Anspruchs ein gefälschtes Schreiben des vermeintlichen Vermieters K. vom 24.08.2021 vor, in dem bescheinigt wird, dass die Wohnung in der V.-straße N01 von dem Hochwasser betroffen war. Tatsächlich wurde das Schreiben - wie die Angeklagte wusste - nicht von dem Zeugen K. verfasst, der auch nicht Eigentümer des vorgenannten Objektes ist.
Zu der Auszahlung der beantragten Billigkeitsleistung kam es in den Fällen 1, 3 und 4 nicht, da die zuständigen Behörden Zweifel an dem Vorliegen der Gewährungsvoraussetzungen hegten.
III.
Die Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.
Die den Angeklagten entlastende und sich belastende Einlassung der Angeklagten ist unter Würdigung der übrigen Beweismitteln, die in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, glaubhaft bzw. nicht zu widerlegen.
IV.
Durch die Taten hat die Angeklagte sich wegen gewerbsmäßigen Betruges in vier Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb und in einem Versuchsfall tateinheitlich Urkundenfälschung begangen wurde, gemäß §§ 263 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1, 267 Abs. 1, 22, 23 StGB strafbar gemacht.
Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Eine Tatbeteiligung des Angeklagten war nicht nachweisbar.
V.
Der Strafrahmen für die vollendete Tat ergibt sich aus § 263 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und für die Versuchstaten, auch gemäß § 52 Abs. 2 StGB, aus den §§ 263 Abs. 1, 2, 3 i.V.m. 22, 23, 49 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu siebeneinhalb Jahren.
Zugunsten der Angeklagten sprechen das Fehlen von Voreintragungen, ihr Geständnis sowie der Umstand, dass die Taten mittlerweile mehrere Jahre zurückliegen und dass es in drei Fällen bei einem Versuch geblieben ist.
Zu ihren Lasten ist die Mehrzahl der Taten zu sehen, sowie dass ein relativ hoher Schaden entstanden bzw. beabsichtigt war, welche die Allgemeinheit betrifft.
Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgesichtspunkte erachtet das Gericht als Einzelstrafen für die Taten zu 1. und 3. jeweils von einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, für die Tat zu 2. eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und für die Tat zu 4. eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten und nach erneuter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände
eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Die Festsetzung von kurzen Freiheitsstrafen war gemäß § 47 StGB unerlässlich.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass die Angeklagte sich diese Verurteilung zur Warnung dienen lassend zukünftig keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Sie zeigt sich einsichtig. Zudem steht sich familiär und beruflich in geregelten Bedingungen, deren Zerrüttung die Angeklagte durch eine Strafvollstreckung nicht wird riskieren wollen.
VI.
Der erlangte Betrag in Höhe von 3.500 € war gemäß § 73c StGB als Wertersatz einzuziehen.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465, 467 StPO.