Aufhebung des Kostenbescheids wegen Umweltzonenverstoßes (§25a StVG)
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene focht einen Kostenbescheid der Stadt an, mit dem ihm die Kosten eines Bußgeldverfahrens wegen fehlender Feinstaubplakette auferlegt wurden. Das Amtsgericht hob den Kostenbescheid auf. Es stellte fest, dass §25a StVG nur für Halt- oder Parkverstöße gilt und ein Umweltzonenverstoß dem ruhenden Verkehr nicht zuzuordnen ist. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Kostenbescheid erfolgreich; Kostenbescheid aufgehoben, Verfahrenskosten trägt die Staatskasse.
Abstrakte Rechtssätze
§25a StVG begründet die Kostentragung des Fahrzeughalters nur, wenn es sich um einen Halt- oder Parkverstoß handelt oder der Fahrzeugführer innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist nicht ermittelt werden kann bzw. seine Ermittlung unverhältnismäßig aufwändig wäre.
Ein Verstoß gegen das Verkehrsverbot in Umweltzonen (Feinstaubplakette) dient dem Schutz vor Emissionen und ist nicht dem ruhenden Verkehr zuzuordnen; daher ist ein solcher Verstoß kein Halt- oder Parkverstoß im Sinne des §25a StVG.
Kommt die Verwaltungsbehörde dem Ansatz der Kosten gegen den Halter nach §25a StVG nicht zu Recht nach, kann das Gericht auf Antrag gemäß §§25a Abs.3 StVG, 62 OWiG den Kostenbescheid aufheben.
Die richterliche Entscheidung über die Kostentragung nach §25a Abs.3 Satz 3 StVG ist unanfechtbar.
Tenor
Der Kostenbescheid der Stadt Z1 vom 17.06.2009, Az. 000806416, wird aufgehoben.
Die Kos¬ten des Ver¬fah¬rens und die not¬wen¬di¬gen Aus¬la¬gen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe
Der Betroffene ist Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen Z-CC 00.
Mit diesem Fahrzeug soll am 22.05.2009 gegen 17:05 Uhr auf der X-Straße in Z1 ein "Umweltzonenverstoß" (Zeichen 270.1 / 270.2 der StVO) gemäß §§ 41 Abs.2, 49 StVO, 24 StVG, Nr.153 BKat begangen worden sein, indem das Fahrzeug ohne die vorgeschriebene Feinstaubplakette geparkt war.
Der Betroffene hat in dem Bußgeldverfahren bestritten, für die Ordnungswidrigkeit verantwortlich zu sein. Einen verantwortlichen Fahrzeugführer hat er nicht benannt.
Das Bußgeldverfahren ist daraufhin eingestellt worden. Mit Kostenbescheid vom 17.06.2009 sind die Kosten des Verfahrens dem Betroffenen auferlegt worden. Dieser Bescheid ist ihm am 24.06.2009 zugestellt worden.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit dem am 29.06.2009 bei der Verwaltungsbehörde eingegangenen "Einspruch", der zugunsten des Betroffenen als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 25a Abs.3 StVG, 62 OWiG auszulegen ist.
Der nach §§ 62, 69 OWiG zulässige Antrag führt zur Aufhebung des angefochtenen Kostenbescheids.
Die Verwaltungsbehörde hat den Betroffenen zu Unrecht gemäß § 25 a StVG mit den Kosten des Bußgeldverfahrens belastet. Nach der genannten Vorschrift hat der Fahrzeughalter die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn bei einem Halt- oder Parkverstoß der Fahrzeugführer vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist nicht ermittelt werden kann, oder wenn seine Ermittlung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Soweit das Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, weil das Fahrzeug des Betroffene ohne die vorgeschriebene Feinstaubplakette abgestellt war, liegt kein Halt- oder Parkverstoß i.S.d. § 25a StVG vor. Zwar sind Halt- oder Parkverstöße nicht nur Ordnungswidrigkeiten durch Zuwiderhandlungen gegen §§ 12, 13 oder 18 Abs.8 StVO, die speziell Halt- und Parkvorgänge im Straßenverkehr regeln, sondern darüber hinaus auch alle anderen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder Parken erfüllt werden. Nicht dem ruhenden Verkehr zuzuordnen ist jedoch das Verkehrsverbot in Umweltzonen, das nach seinem Sinn und Zweck dazu dient, das Freisetzen von Feinstaub zu verhindern (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 25a Rn.5, § 41 Rn. 248g). Das Verkehrsverbot erfasst jedoch nicht auch das Halten und Parken in der Verbotszone (a.A. AG Tiergarten, Beschluss vom 21.04.2008, Az. 295 OWi 330/08, DAR 2008, 409).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 25a Abs.3 Satz 2 StVG, 62 Abs.2 Satz 2 OWiG, 467 Abs.1 StPO.
Diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 3 Satz 3 StVG unanfechtbar.