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Amtsgericht Wuppertal·23 Ds 81/22·04.04.2024

Aggressive Verkehrsdelikte: Freiheitsstrafe und Fahrerlaubnisentzug (§§ 69, 69a StGB)

StrafrechtVerkehrsstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das AG Wuppertal verurteilte den Angeklagten wegen mehrerer im Straßenverkehr eskalierter Vorfälle, u.a. Sachbeschädigung, Körperverletzung, (versuchter) Nötigung und Beleidigung. Streitentscheidend war die Glaubhaftigkeit der Zeugenangaben zu einem Spiegel- und Brillenschaden sowie zu Würgen/Drohungen und einem Ausbremsen mit anschließender Beschimpfung. Das Gericht stützte sich maßgeblich auf in sich stimmige Zeugenaussagen und Lichtbilder. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten ohne Bewährung und entzog die Fahrerlaubnis mit 12‑monatiger Sperrfrist.

Ausgang: Angeklagter verurteilt (Gesamtfreiheitsstrafe 7 Monate), Fahrerlaubnis entzogen und 12 Monate Sperre angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn ein Fahrzeugteil durch Einwirkung von außen nicht nur unerheblich beschädigt wird und der erforderliche Strafantrag gestellt ist.

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Wer einen anderen durch körperliche Einwirkung verletzt und ihn zugleich durch Drohung mit einem empfindlichen Übel von einer Anzeigeerstattung abhalten will, verwirklicht bei einheitlichem Tatgeschehen Körperverletzung in Tateinheit mit (versuchter) Nötigung.

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Eine Nötigung nach § 240 StGB kann auch durch verkehrstypisches Verhalten wie bewusstes Ausbremsen und Anhaltenlassen verwirklicht werden, wenn dadurch der Genötigte zum Anhalten gezwungen wird.

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Kurze Freiheitsstrafen können nach § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich sein, wenn der Täter trotz laufender Bewährungen erneut straffällig wird und mildere Sanktionen nicht ausreichen.

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB kommt in Betracht, wenn sich aus im Straßenverkehr begangenen Aggressions- und Gewaltdelikten eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt.

Relevante Normen
§ 185 StGB§ 194 StGB§ 223 Abs. 1 StGB§ 230 Abs. 1 StGB§ 240 Abs. 1 bis 3 StGB§ 303 Abs. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung und versuchter Nötigung sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

7 Monaten

verurteilt.

Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wird eingezogen. Die Fahrerlaubnisbehörde wird angewiesen, ihm vor Ablauf von 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften: §§ 185, 194, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 240 Abs. 1 bis 3, 303 Abs. 1, 303c, 52, 53, 69 Abs. 1, 69a StGB.

Gründe

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I.

3

Der Angeklagte ist 1976 geboren, ledig und deutscher Staatsangehöriger. Von Beruf ist er Dachdecker. Er war in diesem Bereich tätig, bis er im Oktober 2022 krankheitsbedingt vorübergehend arbeitsunfähig wurde. Er bezog zunächst Krankengeld und dann Arbeitslosengeld I. Nunmehr ist er wieder als Dachdecker tätig. Der Angeklagte hat zwei Töchter. Anfang 2023 trennte er sich von seiner langjährigen Lebensgefährtin. Nunmehr lebt er alleine.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

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Am 30.04.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Krefeld wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Versicherungsschutz zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20 Euro.

6

Am 26.03.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt wegen fahrlässigen Fahrens ohne Versicherungsschutz in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro und verhängte ein dreimonatiges Fahrverbot gegen ihn.

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Am 29.08.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Mettmann wegen Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 Euro.

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Am 14.08.2015 verurteilte ihn das Landgericht Mönchengladbach wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten. Mit Beschluss vom 21.02.2018 wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Die Bewährungszeit wurde einmal verlängert bis zum 27.03.2024.

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Am 25.03.2020 verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf wegen Körperverletzung zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung. Die Bewährungszeit läuft bis zum 01.04.2023.

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Beide Bewährungsstrafen sind noch nicht erlassen.

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II.

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1. Am 03.06.22 gegen 12:50 Uhr befuhr der Zeuge L. mit dem Transporter seiner Firma die Autobahn A46 in Richtung P.. Im Baustellenbereich auf Höhe F.-Ost wollte er einen auf der rechten Spur fahrenden LKW überholen. Er selbst befuhr die linke Fahrspur. Der Angeklagte befuhr mit seinem Motorrad ebenfalls die A46. Nachdem der Zeuge den LKW überholt hatte, wechselte er auf die rechte Fahrspur. Dabei kam er dem Angeklagten in die Quere, welcher hinter ihm ebenfalls einscheren wollte. Der Angeklagte fuhr mit seinem Motorrad auf den abgesperrten Bereich rechts der Fahrbahn und neben dem Zeugen her. Dann schlug er mit der Hand gegen den rechten Außenspiegel des Transporters, der im unteren Bereich splitterte.

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Ein Stück weiter hielt der Angeklagte sodann auf dem Standstreifen an. Der Zeuge hielt mit seinem Transporter dahinter. Er ging davon aus, dass es um eine Klärung des Vorfalls gehen sollte. Der Angeklagte ging auf den Transporter zu, öffnete die Beifahrertür und nahm das Mobiltelefon des Zeugen vom Beifahrersitz. Der Zeuge stieg daraufhin aus und forderte sein Telefon zurück. Dann drückte der Angeklagte den Zeugen insgesamt dreimal auf die Motorhaube und würgte ihn. Zudem schlug er ihm die Brille von der Nase, wodurch eine blutende Hautverletzung an der Nase entstand. Die Brille wurde dabei beschädigt und musste später ersetzt werden. Sie konnte erst von der Polizei wiedergefunden werden. Der Angeklagte gab dem Zeugen sein Mobiltelefon wieder und wies ihn an, nicht die Polizei zu kontaktieren, da er wisse, wo der Zeuge wohne. Dann fuhr er davon.

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Der Zeuge stellte Strafantrag.

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2. Am 28.11.2022 gegen 15:18 Uhr befuhr der Zeuge I. mit einem Pkw Vito die Z.-straße in O.. Hinten im Fahrzeug befand sich sein Bruder, welcher sich umzog. An der Ecke Y.-straße wollte er den Angeklagten mit seinem Pkw reinlassen. Dieser winkte jedoch ab und zeigte auf das Stoppschild. Der Zeuge machte seinerseits eine abwinkende Handbewegung und schimpfte bei geschlossenem Fenster aus Unverständnis über das Verhalten des Angeklagten vor sich hin. Der Zeuge setzte dann seine Fahrt fort. Kurze Zeit später überholte der Angeklagte das Fahrzeug des Zeugen und hielt abrupt vor diesem an, so dass der Zeuge I. ebenfalls anhalten musste. Er trat sodann an die Fahrertür des Vito und riss diese auf. Er beschimpfte den Zeugen I. unter anderem als „Hurensohn“, „Männlein“ und „fick dich“. Zudem versuchte er, den Zeugen am Arm aus dem Fahrzeug zu ziehen. Dies gelang ihm jedoch nicht. Daraufhin schmiss er die Fahrertür kraftvoll zu. Während der Angeklagte sich zurück zu seinem Fahrzeug begab, stieg der Zeuge I. aus und fotografierte mit seinem Mobiltelefon den Angeklagten. Im Anschluss begab sich der Zeuge zur Polizei, erstattete Strafanzeige und stellte Strafantrag.

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III.

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Der Angeklagte hat keine Angaben zur seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Die Feststellungen zur Person beruhen auf der Verlesung des Berichts der Bewährungshelferin vom 21.02.2024 sowie der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 02.04.2024.

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Zu den Taten vom 03.06.2022 hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er auf der Autobahn gefahren sei. Er habe zu diesem Zeitpunkt frisch den Motorradführerschein gehabt. Der Zeuge habe ihm absichtlich die Auffahrt versperrt. Er habe ihn danach dann links überholt und sei dann rechts gewesen. Der Zeuge habe mit seinem Transporter dann einen Spurwechsel in seine Richtung gemacht. Das sei im Bereich der Baustelle gewesen. Er habe dann nach rechts in den abgesperrten Bereich ausweichen müssen. Er habe dann Gas gegeben und sei vor ihm wieder reingezogen und weitergefahren. Er habe dann im letzten Bereich der Baustelle auf der abgesperrten Spur angehalten. Er habe ein bisschen Herzrasen gehabt, habe den Helm abgezogen und die Maske ausgezogen. Der Zeuge habe dann auch angehalten. Er sei vor ihm auf die Standspur gefahren und sei ausgestiegen. Der Zeuge sei mit erhobenen Fäusten auf ihn zugekommen. Er habe ihn weggeschubst, da sei dieser mit dem Rücken gegen den Wagen gefallen. Er könne nicht sagen, ob der Zeuge ihn vorher nicht gesehen habe oder extra vor ihm abgebremst habe. Es könne sein, dass beim Zurückschubsen die Brille runtergefallen sei. Er habe den Zeugen auf keinen Fall gewürgt.

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Der Angeklagte ist der Taten vom 03.06.2022 aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen L. und der in Augenschein genommenen Lichtbilder überführt.

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Der Zeuge L. hat ausgesagt, dass er ein Gedächtnisprotokoll angefertigt habe. Dieses habe er sich am Tag vor der Hauptverhandlung nochmal angeschaut. Er habe dieses kurz nach dem Vorfall angefertigt. Und zwar habe er seinem Arbeitgeber das ja auch schildern müssen, da ja eine Sachbeschädigung stattgefunden habe. Er könne sich im Groben auch so noch an den Vorfall erinnern. Er sei mit dem Firmenauto, einem Transporter, auf der Autobahn A46 Richtung P. gefahren. Er hätte noch einen Kunden in S. besuchen sollen. Er sei Servicetechniker für ein Sanitätshaus. Er sei auf der linken Spur gefahren, rechts vor ihm sei ein weiteres Fahrzeug gewesen. Dieses habe er überholt und habe dann wieder rechts einscheren wollen. Dann habe er ein Geräusch wahrgenommen und einen Motorradfahrer gesehen. Er vermute, dass dieser ihn rechts überholen wollte. Der sei dann auch rechts rüber geschwenkt und habe sich tierisch darüber aufgeregt. Er selbst habe sich gedacht: „Wieso überholst du rechts?“. Er sei dann weitergefahren. Der Angeklagte sei dann von rechts gekommen, wahrscheinlich sei er über den Standstreifen gefahren, da seien Baken aufgestellt gewesen in der Baustelle. Er habe ihm dann den linken Außenspiegel zerschlagen. Darüber sei er erschrocken. So eine Situation kenne man ja nicht. Den Schlag habe er nicht gesehen. Er nehme an, dass das mit der Hand gewesen sei. Er sei ja neben ihm mit dem Motorrad gewesen. Sie seien dann noch einen guten Kilometer weitergefahren. Dann habe der Angeklagte auf dem Standstreifen rechts angehalten. Er habe sich gedacht, dass der Angeklagte vielleicht darüber nachgedacht habe und das habe vernünftig klären wollen. Er habe dann mit dem Transporter hinter ihm auf dem Standstreifen angehalten. Der Angeklagte sei vom Motorrad gestiegen und habe die Beifahrertür aufgerissen und sein Handy aus dem Auto genommen. Das habe auf dem Beifahrersitz gelegen. Da habe er noch den Helm aufgehabt. Es habe dann ein Wortgefecht gegeben. Er habe ihn gefragt, warum er ihm den Spiegel kaputtschlage. Er sei dann ausgestiegen. Sie hätten dann rumgestritten wegen des Vorfalls. Der Angeklagte habe ihn drei Mal gegen die Motorhaube gedrückt und gewürgt. Dann sei die Brille weggeflogen. Dann habe er ihm gedroht, dass er keine Anzeige machen solle, sonst wisse er ja, wo er wohne. Erst danach habe der Angeklagten den Helm abgenommen. Er habe ein Tuch über dem Mund getragen. Auf Nachfrage, warum er ausgestiegen sei, hat der Zeuge erläutert, dass er schließlich habe sein Handy wiederhaben wollen. Das Handy habe der Angeklagte ihm dann wieder hingelegt oder ihm in die Hand gegeben. Das wisse er nicht mehr genau. Das sei für ihn auch nicht wichtig. Der Angeklagte habe es ihm ja nicht entwendet. Auf Vorhalt der Lichtbilder von seinen Verletzungen hat der Zeuge bestätigt, dass er an der Nase geblutet habe. Das passiere, so der Zeuge, wenn man die Brille wegschlage. Er sei aber nicht zum Arzt gegangen. Das Schlimmste sei gewesen, dass der Angeklagte ihn einfach dort habe stehenlassen. Er habe ja ohne Brille nichts sehen können. Erst die Polizisten hätten die Brille wiedergefunden. Von dem Würgen habe er keine Schmerzen gehabt. Hier hat das Zeuge hinzugefügt: „Was heißt Schmerzen?“. Das habe schon, so der Zeuge, wehgetan. Außerdem habe der Angeklagte immer wieder gesagt, dass er daran denken solle, keine Anzeige zu erstatten. Seine Brille habe er von der Berufsunfallgenossenschaft erstattet bekommen. Sie habe etwa 400 Euro gekostet.

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Für die Glaubhaftigkeit des Zeugen spricht, dass er den Sachverhalt in sich stimmig und lebendig geschildert hat. Dabei hat er auch viel eigenes Erleben wiedergegeben. Für die Glaubhaftigkeit des Zeugen spricht weiter, dass er seine Verletzungen nur am Rande erwähnt hat. Ihm schien es insbesondere um den Schaden an dem Spiegel und dann an seiner Brille zu gehen. Auf Nachfrage hat er zu dem Würgen sogar geäußert: „Wenn es nur einmal gewesen wäre, hätte man ja noch sagen können „komm“.

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Lichtbilder des beschädigten Spiegels, der Verletzung an der Nase und der beschädigten Brille sind in Augenschein genommen worden.

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Hinsichtlich der Tat vom 28.11.2022 hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er aus der Stadt hochgefahren sei. Der Zeuge sei von links gekommen. Da seien Einbahnstraßen. Das Stoppschild sei neu gewesen. Er habe am Stoppschild gestanden. Der Zeuge habe sich aufgeregt. Er habe auf das Stoppschild gezeigt. Beim Vorbeifahren habe ihm der Zeuge dann den Mittelfinger gezeigt. Es sei da sehr eng. Er habe dann vor ihm angehalten, ihn aber nicht ausgebremst. Sie seien dann beide ausgestiegen. Er habe ihn gefragt, warum er ihm den Mittelfinger gezeigt habe. Der Zeuge sei alleine im Auto gewesen. Er habe ihn nicht rausgezerrt, der Zeuge sei von alleine ausgestiegen.

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Hinsichtlich dieser Tat ist der Angeklagte aufgrund der Aussagen der Zeugen I. sowie des in Augenschein genommenen Lichtbildes überführt. Der Zeuge I. hat ausgesagt, dass er die Z.-straße runtergefahren sei. Ecke Y.-straße sei ein Stoppschild. Das sei ziemlich neu. Der Angeklagte sei aus der Y.-straße gekommen. Er habe ihn vorlassen wollen. Dieser habe ihm wild gestikulierend zu verstehen gegeben, dass er nicht fahren wolle. Er habe dann abgewunken. Dazu habe er im Auto so etwas gesagt wie: „Dann halt nicht, Du Spinner!“. Das habe der Angeklagte aber nicht hören können, die Fenster seien geschlossen gewesen. Hinten im Auto habe sein Bruder gesessen. Sie hätten vorher seine Wohnung renoviert. Sein Bruder habe sich hinten im Auto umgezogen. Sie seien auf dem Weg gewesen, seinen älteren Sohn abzuholen. Sein Bruder habe dann zu ihm gesagt, dass er glaube, dass er sie überhole. Der Angeklagte habe ihn dann auf der Z.-straße überholt und ausgebremst. Er habe dann die Tür geöffnet und zu ihm gesagt, er hätte ihm den Mittelfinger gezeigt. Dann habe er gesagt, dass er aussteigen solle, er ihn „ficke“ und ihn „Hurensohn“ genannt. Der Angeklagte habe dann versucht, ihn am Arm zu packen und aus dem Auto zu ziehen. Er habe das abgewehrt. Danach habe der Angeklagte die Tür zugeknallt. Das habe er heftig gefunden und sei deshalb ausgestiegen und habe ein Foto von dem Angeklagten gemacht. Daraufhin habe der Angeklagte gesagt, dass er ihn „ficken“ würde und seine ganze Familie, wenn er ihn anzeige. Er habe gedacht, dass beim Zuknallen der Tür etwas kaputtgegangen sei, das sei ihm dann zu viel gewesen. Deshalb sei er zur Polizei gefahren. Sein Bruder sei ein „kleiner Bollerkopp“. Damit meine er, dass dieser vorbestraft sei. Deswegen sei es für ihn in Ordnung gewesen, dass dieser nicht mit ausgestiegen sei.

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Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht insbesondere, dass der Zeuge den Vorfall anschaulich, gleichwohl sachlich und ohne erkennbare Übertreibung geschildert hat. Der Zeuge hat auch nachvollziehbar geschildert, dass das Maß für ihn erst voll war, als der Angeklagte die Tür zuschlug. Ansonsten hätte er nicht einmal die Polizei gerufen.

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Der Zeuge R. hat bekundet, dass er hinten im Vito gesessen habe. Sein Bruder habe vorne etwas rumgeschimpft, warum könne er nicht mehr sagen. Er habe dann gesehen, wie ein Auto angesetzt habe, sich vor sie zu setzen. Er habe seinem Bruder dann gesagt, dass sie jemand überholen wolle. Das habe er aus den Augenwinkeln mitbekommen, weil der recht schnell gefahren sei. Außerdem sei es schon merkwürdig, wenn einen da jemand überhole. Sie hätten dann gehalten. Der Mann sei aus dem Auto gestiegen und zu ihnen gekommen und habe die Türe aufgerissen. Er habe seinen Bruder beleidigt und beschimpft und versucht, ihn aus den Auto zu holen. Er erinnere sich an ein „Männlein“, dass er immer zu seinem Bruder gesagt habe. Dann habe er die Tür so doll zugeschlagen, dass sein Bruder entschieden habe, ein Foto zu machen. Sie hätten Sorge um das Auto gehabt. Das Zuschlagen sei durchs ganze Auto gegangen und sehr laut gewesen. Auf Nachfrage hat der Zeuge bekundet, dass das eine Tirade von wüsten Beschimpfungen gewesen sei. Wahrscheinlich sei auch „fick dich“ dabei gewesen. Es sei auch viel „Hurensohn“ gefallen. Eben das Übliche, wenn man sich in Rage rede. Er meine auch, dass der Angeklagte gedroht habe, seinen Bruder kaputt zu hauen.

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Das von dem Zeugen gefertigte Lichtbild, Blatt 257 d. A., ist in Augenschein genommen worden. Auf diesem ist ersichtlich, dass zwischen dem Pkw des Angeklagten und dem davor befindlichen Fahrzeug noch ein hinreichender Abstand war. Der Zeuge I. hat zum Anhalten glaubhaft ausgesagt, dass er habe deutlich abbremsen müssen und der Halt nicht verkehrsbedingt gewesen sei. Eine Vollbremsung habe er aber nicht machen müssen. Der Zeuge R. hat hierzu ausgesagt, dass der Angeklagte sie quasi ausgebremst habe. Er habe ein starkes Abbremsen bemerkt.

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IV.

29

Hinsichtlich des eingeschlagenen Seitenspiegels hat sich der Angeklagte der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB strafbar gemacht. Der erforderliche Strafantrag wurde gestellt.

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Hinsichtlich des Geschehens auf dem Standstreifen hat sich der Angeklagte der Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen L. gemäß § 223 StGB strafbar gemacht in Tateinheit mit versuchter Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1 bis 3, 22, 23 StGB, wegen der Aufforderung, nicht die Polizei zu rufen, sonst wisse er, wo er wohne, und der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB an der Brille.

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Hinsichtlich der Tat vom 28.11.2022 hat sich der Angeklagte der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, 2 StGB in Tateinheit mit Beleidigung gem. § 185 StGB strafbar gemacht.

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Die drei Taten stehen in Tatmehrheit zueinander.

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Hinsichtlich der Anklage vom 02.06.2022 ist das Verfahren im Hauptverhandlungstermin gemäß §154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

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V.

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1.

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Für die erste Tat, die Sachbeschädigung an dem Seitenspiegel, war der Angeklagte ausgehend vom Strafrahmen des § 303 StGB zu bestrafen.

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Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat zweifach unter laufender Bewährung stand.

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Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gemäß § 46 StGB hat das Gericht die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe gemäß § 47 Abs. 1 StGB für zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich gehalten, die mit

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drei Monaten

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tat- und schuldangemessen ist.

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2.

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Hinsichtlich der zweiten Tat, der Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Sachbeschädigung, war der Angeklagte ausgehend vom Strafrahmen des § 223 StGB zu bestrafen.

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Bei der Strafzumessung im engeren Sinne war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat zweifach unter laufender Bewährung stand, davon in einem Fall einschlägig wegen Körperverletzung. Strafschärfend waren ebenfalls die mitverwirklichten Delikte zu berücksichtigen.

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Strafmildernd konnte insbesondere berücksichtigt werden, dass der Zeuge der Körperverletzung, und zwar sowohl dem Würgen als auch der Verletzung an der Nase, keine größere Bedeutung beigemessen hat.

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Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht auch insoweit die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe für unerlässlich erachtet, die in Höhe von

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vier Monaten

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tat- und schuldangemessen ist.

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3. Für die dritte Tat, die Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung, war der Angeklagte ausgehend vom Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB zu bestrafen. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne waren strafschärfend die Begehung unter zweifacher Bewährung sowie die tateinheitliche Beleidigung zu berücksichtigen. Strafmildernd war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Nötigung durch das Ausbremsen im Stadtverkehr und bei geringer Geschwindigkeit geschah.

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In der Gesamtschau hat das Gericht auch hier die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe für unerlässlich gehalten, die in Höhe von

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drei Monaten

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tat- und schuldangemessen ist.

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Die Einzelstrafen hat das Gericht unter Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Monaten maßvoll auf eine Gesamtstrafe von

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sieben Monaten

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zurückgeführt.

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Diese Freiheitsstrafe konnte nicht gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung zur Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

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Diese Erwartung besteht nicht. Denn der Angeklagte ist unter zweifach laufender Bewährung erneut, und dabei in einem Fall einschlägig, straffällig geworden.

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Zudem war dem Angeklagten die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGB zu entziehen und eine Fahrerlaubnissperre gemäß § 69a StGB anzuordnen. Der Angeklagte hat sich als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gem. § 69 Abs. 1 StGB erwiesen. Diese Ungeeignetheit ergibt sich aus der Begehung der vorliegend abgeurteilten Taten. Dabei wurde die erste Tat, die Sachbeschädigung, sogar aus dem fließenden Verkehr begangen. Bei den zwei weiteren Taten ging der Angeklagte andere Verkehrsteilnehmer körperlich und/oder verbal an.

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Eine Sperrfrist für die Neubeantragung der Fahrerlaubnis von zwölf Monaten wird für erforderlich, aber auch ausreichend erachtet.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StGB.