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Amtsgericht Wuppertal·22 Gs 50/25·22.10.2025

Abweisung des Beiordnungsantrags als Pflichtverteidiger nach §140 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtVerteidigungsrecht (Beiordnung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag des Rechtsanwalts E auf Beiordnung als Pflichtverteidiger (22.04.2025) wurde vom Amtsgericht Wuppertal zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass weder ein Fall der in §140 Abs.1 Nr.1–11 StPO genannten notwendigen Verteidigung vorliegt noch nach §140 Abs.2 StPO besondere Gründe gegeben sind. Entscheidungsrelevant waren die geringe Schwere der Tat, die nicht schwierige Sach- und Rechtslage sowie die nicht gravierenden zu erwartenden Rechtsfolgen.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger nach §140 StPO abgewiesen; keine Voraussetzungen des Abs.1 und keine sonstigen Gründe des Abs.2 ersichtlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach §140 Abs.1 StPO setzt voraus, dass einer der in den Nummern 1 bis 11 genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.

2

Nach §140 Abs.2 StPO kann das Gericht auch aus sonstigen Gründen die Beiordnung anordnen; hierfür müssen besondere, die Notwendigkeit der Verteidigung begründende Umstände darlegen werden.

3

Bei der Entscheidung über die Beiordnung sind insbesondere die Schwere der Tat, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie die zu erwartenden Rechtsfolgen zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.

4

Fehlen gewichtige Umstände hinsichtlich Schwere, Schwierigkeit oder Rechtsfolgen, ist ein Antrag auf Beiordnung nach §140 StPO zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO§ 140 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 22 Gs 20/25

Landgericht Wuppertal, 26 Qs 249/25 [NACHINSTANZ]

Tenor

wird der An­trag auf Bei­ord­nung des Rechtsanwalts E vom 22.04.2025 als Pflichtverteidiger zu­rück­ge­wie­sen.

Gründe

2

Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.

3

Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin nicht geboten.

4

Die vor­ge­wor­fe­ne-n Tat-en ist/sind nicht so schwer­wie­gend.

5

Die Sach- und Rechts­la­ge ist nicht so schwie­rig.

6

Die zu er­warten­den Rechts­fol­gen sind nicht so schwer­wie­gend.