Antrag auf vorläufigen Fahrerlaubnisentzug nach §111a StPO bei E‑Roller zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft beantragte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis eines Beschuldigten nach §111a StPO wegen Trunkenheitsfahrt mit einem E‑Scooter. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, weil keine dringenden Gründe für die Annahme eines späteren endgültigen Entzugs vorlagen. Entscheidend war die ungeklärte Frage, ob Elektrokleinstfahrzeuge Kraftfahrzeuge sind, sowie die Notwendigkeit konkreter Feststellungen zu §69 StGB. Daher sei die Wahrscheinlichkeit eines späteren Fahrerlaubnisentzugs nicht hinreichend gegeben.
Ausgang: Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis nach §111a StPO wegen Trunkenheit zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach §111a Abs.1 StPO setzt dringende Gründe voraus, die eine hohe Wahrscheinlichkeit begründen, dass die Fahrerlaubnis in der Hauptsache entzogen wird.
Fehlt es an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des endgültigen Fahrerlaubnisentzugs, ist ein Antrag nach §111a StPO zurückzuweisen.
Eine rechtliche Unklarheit über die Einordnung des benutzten Fahrzeugs (z. B. Elektrokleinstfahrzeug) als Kraftfahrzeug kann die Annahme dringender Gründe entfallen lassen.
Selbst bei Annahme eines Kraftfahrzeugbegriffes bedarf eine Entziehung der Fahrerlaubnis der Feststellung der in §69 StGB normierten Voraussetzungen im Hauptverfahren.
Tenor
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 27.11.2021, bei Gericht am 01.12.2021 eingegangen, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a Abs. 1 StPO kommt dann in Betracht, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, die Fahrerlaubnis werde entzogen.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da zumindest keine dringenden Gründe vorhanden sind.
Der Beschuldigte befuhr am 30.10.2021 gegen 02:08 Uhr, mit einem Elektrokleinstfahrzeug mit Lenk- oder Haltestange (E-Roller) der Marke Bolt C1 mit dem Versicherungskennzeichen X unter anderem die L-Straße in T.
Zeitgleich befuhren PK F und PK G im Funkstreifenwagen die C-Straße in Fahrtrichtung F-Straße. Dort kam ihnen der spätere Beschuldigte entgegen. Die Beamten entschieden sich, diesen zu kontrollieren, wendeten ihren Streifenwagen und hielten den Beschuldigten in Höhe des Hauses L-Straße an. Da bei der Kontrolle starker Alkoholgeruch wahrgenommen wurde, wurde eine freiwillige Atemalkoholmessung durchgeführt, die einen Wert von 0,7mg/l ergab. Die um 04:08 freiwillig abgegebene Blutprobe ergab eine mittlere BAK von 1,55 %
Ob es sich bei einem Fahrzeug, wie es vom Beschuldigten genutzt wurde, um ein Kraftfahrzeug handelt, ist in Rechtsprechung und Literatur höchst umstrittenen. Es gibt gute Argumente für die Ansicht, dass dem nicht so ist, es sich vielmehr um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handelt und diese Fahrzeuge wie Pedelecs zu behandeln sind. Wie ein Gericht in der Hauptsache in dieser Frage entscheidet, ist nicht vorhersehbar, zumal es noch keine obergerichtliche Entscheidung aus dem hiesigen Gerichtsbezirk gibt. Schon aus diesem Grund ist es nicht dringend wahrscheinlich, dass dem Beschuldigten in der Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird. Aber selbst dann, wenn man zu dem Ergebnis käme, der E-Roller sei ein Kraftfahrzeug, dann stellt sich die Frage, ob ein Regelfall gemäß § 69 StGB vorliegt oder nicht und welche Tatsachen festgestellt werden können, um zu einer Fahrerlaubnisentziehung zu kommen.
Bei dieser derzeitigen Lage kommt eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht.