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Amtsgericht Wuppertal·20 Gs 159/23·11.12.2023

Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach §111a StPO abgewiesen

StrafrechtVerkehrsstrafrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte nach einem Unfall wegen angeblicher Fahruntüchtigkeit die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§111a StPO). Das Amtsgericht wies den Antrag zurück und ordnete die Herausgabe des sichergestellten Führerscheins an. Es seien keine hinreichenden Feststellungen zu einer Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert im Sinne des §315c StGB getroffen worden; Sekundenschlaf allein reiche nicht aus.

Ausgang: Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach §111a StPO zurückgewiesen; sichergestellter Führerschein herauszugeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO setzt dringende Gründe voraus, die die Annahme rechtfertigen, dass in der Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen wird.

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Eine Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) nach Abs.1 Nr.1 erfordert neben einem geistigen oder körperlichen Mangel (z. B. Sekundenschlaf) die Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert.

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Das eigene Fahrzeug als Tatmittel ist keine "fremde Sache"; Schäden an Drittsachen müssen substantiiert festgestellt sein, um den Maßstab des "bedeutenden Werts" zu erreichen.

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Fehlen konkrete Feststellungen zum Umfang und Wert der Beschädigungen an fremden Sachen, sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO nicht gegeben und über eine Entziehung in der Hauptverhandlung zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 315c StGB§ 111a StPO§ 69 StGB§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB

Tenor

20 Gs 159/23 (721 Js 3017/23)

Amtsgericht Wuppertal

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren

hat das Amtsgericht Wuppertal

am 12. Dezember 2023

beschlossen:

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Wuppertal auf vorläufige Entziehung der  Fahrerlaubnis vom 03.11.2023 wird zurückgewiesen.

Der unter dem Az. 231016-1550-095538 sichergestellte Führerschein ist herauszugeben.

Gründe

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I.

3

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe im fahruntüchtigen Zustand ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt, da er in einen Sekundenschlaf gefallen, infolgedessen von der Fahrbahn abgekommen und mit der Schutzplanke und einem Sattelanhänger-Gespann kollidiert sei. Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat am 03.11.2023 beantragt, dem Beschuldigten gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen.

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II.

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Gemäß § 111a StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass in einer späteren Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis entzogen wird (§ 69 StGB). Zwar stellt die dem Beschuldigten vorgeworfene Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c StGB einen Regelverstoß im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar. Allerdings dürften die Voraussetzungen von § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegend nicht gegeben sein: Unabhängig davon, dass Sekundenschlaf unter einen geistigen oder körperlichen Mangel gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB fallen kann, muss zudem eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet sein.

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Hierunter fällt zunächst nicht das eigene Fahrzeug des Beschuldigten als Tatmittel (BGH, Urt. v. 28.10.1976, Az. 4 StR 465/76; Kudlich, in: BeckOK-StGB, Stand 01.08.2023, § 315c Rn. 67).

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An der Zugmaschine des Sattelschleppers entstanden nach den Feststellungen der Polizei keine Schäden (Bl. 16 GA), die Höhe des Schadens an dem Sattelanhängers wird am Heck rechts vermutet, ist bislang aber nicht konkretisiert (Bl. 17 GA), sodass nur noch die Beschädigung der Schutzplanke in Höhe von 500,00 EUR (Bl. 17 GA) verbleibt. Derzeit wird von einem Wert des "bedeutenden Werts einer fremden Sache" von einem Grenzwert zwischen 750,00 EUR und 1.300,00 EUR ausgegangen, wobei der Maßstab eher nach oben zeigt. Da dieser Wert vorliegend mangels Feststellungen zu etwaigen Beschädigungen an dem Sattelanhänger derzeit nicht erreicht ist, liegen die Voraussetzungen von § 315c StGB nicht vor.

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Eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis soll der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.