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Amtsgericht Wuppertal·15 Ls-10 Js 2360/20-5/21·07.03.2021

Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Marihuana, Freiheitsstrafe zur Bewährung

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessung und VollstreckungSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen verurteilt. Sie hatte auf Anweisung Pakete mit mehreren Kilogramm Marihuana über UPS nach Großbritannien versendet und dafür Geld erhalten. Das Gericht bildete aus Einsatzstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Geständnis und Unbescholtenheit milderten, umfangreiche Mengen wirkten strafschärfend.

Ausgang: Angeklagte wegen Beihilfe zu zwei Fällen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt, Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt vor, wenn eine Person auf Weisung eines Dritten Handlungen vornimmt, die den Versand oder die Veräußerung von Betäubungsmitteln fördern, insbesondere durch das Versenden von Paketen mit Kenntnis des Zweckes.

2

Die bewusste Verschleierung des Inhalts von Sendungen (z. B. falsche Deklaration als Kleidung) und die Kenntnis des Fehlens einer Erlaubnis begründen Vorsatz hinsichtlich der unerlaubten Natur des Verkehrs mit Betäubungsmitteln.

3

Erhebliche Überschreitungen der Grenzwerte für die ‚nicht geringe Menge‘ nach dem BtMG wirken bei der Strafzumessung strafverschärfend.

4

Geständnis und bisherige Straflosigkeit sind strafmildernd; die Verhängung einer Freiheitsstrafe kann unter Abwägung dieser und weiterer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

5

Die Kostenentscheidung im Strafverfahren richtet sich nach § 465 StPO; das Gericht kann dem Verurteilten die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Relevante Normen
§ 29a Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 BtMG§ 27 StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 49 StGB§ 29a Abs. 1 BtMG§ 56 Abs. 2 StGB

Tenor

Die Angeklagte wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren

deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt.

Sie trägt die Kosten des Verfahrens.

§§ 29 a I Nr. 2, 1, 3 BtMG, 27 StGB

Gründe

2

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

3

I.

4

Die in China geborene Angeklagte ist chinesische Staatsbürgerin. Sie ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

5

II.

6

Zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens im Juni oder Juli 2020, beauftragte eine bislang unbekannte Person namens „M“ die Angeklagte, zukünftig eine Vielzahl von Paketen mit größeren Mengen Marihuana im Kilogrammbereich zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs über den Paketdienst UPS an verschiedene Anschriften in Großbritannien zu versenden. Die jeweilige Empfängeranschrift erhielt die Angeklagte vorab als Nachricht auf ihr Mobiltelefon. Zur Verschleierung des tatsächlichen Inhaltes der Sendungen, wurde dieser von der Angeklagten bewusst wahrheitswidrig als Kleidung deklariert. Die Angeklagte erhielt für die Versendung der Pakete jeweils eine Entlohnung in Höhe von 150,00 Euro.

7

In Ausführung der vorstehenden Vereinbarung kam es zu den nachfolgend aufgeführten Taten:

8

1.

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Am 10.09.2020 gab die Angeklagte gegen 14:45 Uhr in dem Paketshop der Firma UPS, I-Straße in X, ein Paket auf, welches an eine Person namens „I N“ in Manchester/England, adressiert war. In dem Paket befanden sich vier Folientüten mit insgesamt 3.980,86 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 16,5 % und einer Wirkstoffmenge von 657 Gramm THC.

10

2.

11

Am 14.09.2020 beabsichtige die Angeklagte wiederum in dem Paketshop der Firma UPS, I-Straße in X, ein Paket aufzugeben, welches in diesem Fall an eine Person namens „K X“ in London/England, adressiert war. In diesem Paket befanden sich vier Folientüten mit insgesamt 3.220,89 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 13,1 % und einer Wirkstoffmenge von 420 Gramm THC sowie weitere vier Folientüten mit insgesamt 2.833,09 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 11,4 % und einer Wirkstoffmenge von 323 Gramm THC.

12

Über eine Erlaubnis für den Umgang mit Betäubungsmitteln verfügte die Angeklagte, wie ihr bewusst war, nicht.

13

III.

14

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf der Einlassung der Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte und der Aussage des Zeugen W sowie der Verlesung des Wirkstoffgutachtens des Landeskriminalamtes Düsseldorf vom 22.10.2020.

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IV.

16

Die Angeklagte hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen strafbar gemacht (§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 1, 3 BtMG, 27 StGB).

17

V.

18

Bei der Strafzumessung ist das Gericht vom gem. §§ 49, 27 StGB geminderten Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG ausgegangen. Strafmildernd hat das Gericht berücksichtigt, dass die Angeklagte geständig war. Weiterhin hat das Gericht strafmildernd berücksichtigt, dass die Angeklagte bislang strafrechtlich unvorbelastet war. Strafverschärfend hat das Gericht berücksichtigt, dass die Überschreitungen der Grenzwerte der nicht geringen Menge jeweils erheblich waren.

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Nach Abwägung der vorgenannten Strafzumessungskriterien hält das Gericht die Verhängung von Einsatzstrafen von jeweils

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einem Jahr und vier Monaten

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je Tat für tat- und schuldangemessen.

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Aus den vorgenannten Einsatzstrafen hat das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von

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zwei Jahren

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gebildet.

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Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht hat hierbei berücksichtigt, dass die Angeklagte bislang strafrechtlich völlig unvorbelastet war und bereits eine mehrmonatige Untersuchungshaft in vorliegender Sache verbüßte. Das Gericht hält es für vertretbar, der Angeklagten eine Bewährungschance einzuräumen.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.